Beginen

Einführung

Frauen im Mittelalter

Die Beginen bildeten eine seit der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts im gesamten mitteleuropäischen Raum nachweisbare Bewegung von Frauen, die, ohne sich einem Orden anzuschließen oder ein Gelübde abzulegen, ein geistliches, gottgeweihtes Leben führen wollten. Sie strebten nach sexueller Enthaltsamkeit, freiwilliger Armut und geistlicher Vollkommenheit [384]. Die Beginenbewegung war ein Ergebnis der religiösen Frauenbewegung des 12./13. Jahrhunderts und nahm jene Frauen auf, denen der Zugang zu einem Orden verwehrt blieb. Sie entwickelte sich spontan Ende des 12. Jahrhunderts im belgisch-niederländischen Raum, ohne zu einheitlichen Normen, Zielsetzungen oder einer gleichartigen Lebensgestaltung zu gelangen. Ihre für das Spätmittelalter charakteristische Form erhielt die Beginenbewegung durch kirchliche Einflussnahme und Förderung. 1218 erlangte Jakob von Vitry (gest. 1240) von Papst Honorius III. die Zusage, dass derartige Frauen zusammen leben dürften, um sich in einem kontemplativen und karitativen Leben gegenseitig zu unterstützen. Damit war die rechtliche Voraussetzung für die Beginenkonvente der spätmittelalterlichen Städte gegeben. Lebten die ersten Beginen noch allein, im Haus der Eltern oder bei Verwandten, so schlossen sie sich jetzt zu Kleinstgemeinschaften von 2 bis 6 Frauen zusammen, die ein Haus mieteten [392] oder erwarben [3851, sowie zu auf Eigeninitiative oder Stiftungen beruhenden Konventen größeren Ausmaßes [386]. Sie unterschieden sich durch ihre Sesshaftigkeit deutlich von jenen Frauen, die mit kirchlichen oder selbst ernannten Wanderpredigern umherzogen und ihren Lebensunterhalt durch Bettelei, Diebstahl oder auch Prostitution bezogen und im wesentlichen die Klientel häretischer Bewegungen abgaben [387].
Die Beginen waren von Beginn an mannigfaltigen Anfeindungen, Verdächtigungen und Verfolgungen ausgesetzt. Die kirchlichen Institutionen betrieben hierbei keine einheitliche Politik. Phasen der stillschweigenden Duldung oder sogar der bewussten Förderung des Beginenwesens wurden von anderen mit Verfolgung und Unterdrückung abgelöst.
Offiziell legalisiert wurden solche Verfolgungswellen durch die gegen die Beginen gerichteten Beschlüsse des Konzils von Vienne (1311) sowie durch zwei Bullen Kaiser Karls IV. (gest. 1378), in denen er eine Verfolgung der Beginen und ihrer männlichen Parallele, der Begarden, für wünschenswert erklärte. Die tatsächliche Lage der Beginen hing im allgemeinen weniger von der Haltung solcher überregionaler Institutionen, als vielmehr von den örtlichen Gegebenheiten ab. So gab es bereits vor den Beschlüssen des Vienner Konzils Beginenverfolgungen, während anderernorts die Konzilsbeschlüsse nicht angewandt wurden. Der Bezeichnung Begine haftete mit unterschiedlicher Intensität immer wieder ein ketzerischer Beiklang an. Sie wurden, meist unbegründet, mit nahezu allen religiösen und ketzerischen Gruppen des Spätmittelalters in Zusammenhang gebracht und als scheinheilige Frömmler geschmäht, die nur vorgaben, wie Ordensleute zu leben, sich in Wirklichkeit jedoch sexuellen Ausschweifungen hingäben und die Autorität der Kirche in Frage stellten [388]. Der Hintergrund für diese Beschuldigungen dürfte in der ungewöhnlichen Lebensform der Beginen sowie in ihrer Angewohnheit über theologische Fragen zu diskutieren, wobei sie nicht mit Kritik an der Amtskirche sparten und damit die kirchliche Lehrautorität in Frage stellten, zu sehen sein [389]. Eine wesentliche Rolle spielten auch Auseinandersetzungen zwischen dem örtlichen Klerus und den Bettelorden, an die die Beginen sich im allgemeinen anzulehnen versuchten. Sie erhofften sich von den Bettelmönchen eine Unterstützung in religiösen aber auch in weltlichen Angelegenheiten, womit sie den Pfarrklerus gegen sich aufbrachten, der nicht zuletzt um seine finanziellen Einnahmen aus der Seelsorge für die Beginen fürchtete. Die engen Verbindungen zwischen Bettelorden und Beginenwesen schlugen sich besonders deutlich in zahlreichen Vergabungen der Beginen an diese Orden [392] sowie in der räumlichen Konzentration der Beginenhäuser um die Klöster der Bettelmönche nieder. Seit dem 14. Jahrhundert schlossen sich die Beginen häufig organisatorisch an die Bettelorden an und nahmen die dritte Regel, insbesondere des Franziskanerordens an, um dadurch den Verfolgungen zu entgehen. Die dritten Regeln der Bettelorden waren für Laien bestimmt, die ein religiöses Leben führen wollten, ohne den weltlichen Stand aufgeben zu wollen oder zu können. Da die Bestimmungen dieser Regeln relativ wenig detailliert waren, vermochten die Beginen auch nach der Übernahme einer dieser Regeln ihren bisherigen Lebensstil beizubehalten.
Trotz ihrer unsicheren Gesamtsituation entwickelten sich die Beginenhäuser zu einer wichtigen Einrichtung der spätmittelalterlichen Städte, die zahlreichen alleinstehenden Frauen eine gesicherte Existenz ermöglichten. Die Zahl der Beginenhäuser, vor allem in den rheinischen Städten, war beträchtlich [390]. Die Größe der einzelnen Konvente schwankte zwischen 2 und über 70 Konventsplätzen, wobei durchschnittlich etwa 12 Frauen in einem Beginenhaus zusammenlebten. Der zahlenmäßige Umfang der Beginenbewegung läßt sich nur schwer ermitteln, da in den Quellen vielfach auch alleinstehende Frauen, Ehefrauen und Mägde als Beginen bezeichnet werden [392]. Schätzungen für einzelne Orte aufgrund der zur Verfügung stehenden Konventsplätze machen es wahrscheinlich, dass die Beginen während der Blütezeit des Beginenwesens im 14. Jahrhundert einen durchaus beachtenswerten Anteil der jeweiligen Gesamtbevölkerung stellten [390].
Nur von sehr wenigen Beginen stehen Angaben über deren soziale Herkunft zur Verfügung, so dass sich deren soziale Zusammensetzung nur mit großen Vorbehalten bestimmen läßt. Entgegen der Annahme Büchers u. a. waren die Beginenkonvente grundsätzlich keine Versorgungsstätten für arme, mittellose Frauen. In der Frühzeit des Beginenwesens dominierten unter den Beginen vielmehr adlige Frauen, während in späterer Zeit die Beginen aus niedrigeren Sozialschichten, vor allem dem von Kaufleuten und Zunfthandwerkern gestellten Bürgertum der Städte entstammten. Ein großer Teil der Beginen wurde von stadtfremden Beginen gestellt.
Insgesamt waren unter den Beginen Frauen aller besitzenden Schichten vertreten, wie dies die von D. Philipps erstellte Übersicht für Straßburg deutlich macht [391]. In Basel gehörte die Mehrzahl der Frauen bis etwa 1330 dem Adel und dem gehobenen Bürgertum an. Nach 1330 überwogen Frauen aus Handwerkerfamilien neben solchen Beginen, die sich als Mägde und als Krämerinnen betätigten [392]. Die Mainzer Beginen gehörten überwiegend dem mittleren Bürgertum an, während nur 5,8% aus Handwerkerfamilien stammten. Anders als in Basel blieben hier Frauen aus dem Rittertum und dem städtischen Patriziat während des gesamten Zeitraums maßgeblich am Beginenwesen beteiligt. In Köln läßt sich für die Frühzeit bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts wiederum ein großer Anteil von Frauen aus dem Patriziat nachweisen, während anschließend Frauen aus dem mittleren Bürgertum dominierten. Dieser Wandel in der sozialen Zusammensetzung des Beginenwesens erfolgte parallel zu dem Rückgang des eigentlichen ideellen Beginenwesens. Mit dem größeren Anteil der mittleren städtischen Schichten nahmen die Beginenkonvente seit der Mitte des 14. Jahrhunderts zunehmend den Charakter von Versorgungsanstalten an. In ihnen fanden solche Frauen Aufnahme, die freiwillig auf eine Ehe verzichteten bzw. die nicht standesgemäß verheiratet werden konnten. Eine Unterbringung in einem Kloster kam für sie nicht in Frage, da die Eltern oder Verwandten hierfür nicht das nötige Geld aufbringen konnten oder die Frauen selbst das freiere Leben in einer Beginengemeinschaft vorzogen [393].
Im Gegensatz zu den klösterlichen Konventen kannten die Beginenhäuser keine festen Ordensregeln. In größeren Gemeinschaften wurden statt dessen Hausordnungen aufgestellt, auf die sich die Beginen bei Konventseintritt verpflichten mussten [394-396]. Ein Gelübde brauchte bei Eintritt nicht abgelegt zu werden. Der Begine stand der Austritt also frei, was im allgemeinen den Verlust des eingebrachten Vermögens zur Folge hatte. Das Leben im Beginenhaus konnte somit durchaus eine Zwischenstufe zur Ehe bilden. Zumindest aus dem 15. Jahrhundert sind mehrere Fälle bekannt, in denen Beginen aus dem Konvent austraten, um zu heiraten. Voraussetzung für die Aufnahme bildete meist die Zahlung eines Eintrittsgeldes bzw. die Überlassung von Besitz sowie ein guter Ruf. Der darüber hinausgehende Besitz einer Begine blieb ihr persönliches Eigentum über das sie frei verfügen konnte [392]. Bestimmungen über ein bestimmtes Aufnahmealter wurden meist nicht getroffen. Über die Aufnahme entschieden die Beginen gemeinsam, seltener die Meisterin. Ähnlich wie der Klostereintritt wurde auch die Aufnahme einer Begine festlich begangen. Als äußeres Zeichen der Konventszugehörigkeit trugen die Beginen eine einfache, meist braune, graue oder blaue Tracht [383, 399]. Die Leitung des Konvents oblag einer gewählten, manchmal aber auch ernannten Meisterin. Das Leben im Konvent war, was Essens, Schlafens-, Arbeitszelten und religiöse Verpflichtungen betrifft, meist keinen strengen Regeln unterworfen. Letztere gingen selten über das auch von Laien geforderte Ausmaß hinaus. Beschränkungen war hingegen meist der freie Ausgang unterworfen sowie der Empfang von Besuch. Die Lebensumstände waren im allgemeinen, insofern der Konvent nicht über größeren Besitz verfügte, recht bescheiden. Jede Begine hatte einen eigenen Schlafraum, während sich das Gemeinschaftsleben in einer großen Stube abspielte.
Die wirtschaftliche Grundlage einer Beginengemeinschaft bildete das Stiftungskapital [386]. Zur Sicherung des Weiterbestandes der Gemeinschaft langten dieses Eigenvermögen, gelegentliche Schenkungen meist kleineren Umfanges sowie die Eintrittsgelder der Beginen nicht aus, so dass sie im Gegensatz zu den Nonnen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts in beträchtlichem Umfang körperlich arbeiten mussten. In der Frühzeit überwogen karitative Tätigkeiten. So wurde die Hauskrankenpflege ein wesentliches Aufgabenfeld dieser Frauen [Bd. I, 150, 393, 396]. In der Fortführung dieser Tätigkeit fielen ihnen häufig die Totenwäsche und die Einkleidung der Toten sowie die Totenwache und die Betätigung als Klageweiber zu [397]. Einige Konvente nahmen auch Mädchen auf, um sie zu unterrichten und zu erziehen. Neben diesen mehr karitativen Betätigungen übten sie eine Vielzahl von Handwerken aus, die nicht nur der Deckung des Eigenbedarfs dienten, sondern deren Erzeugnisse auch vermarktet wurden [392, 398-402]. Meist betätigten sich die Beginen in den verschiedenen Zweigen des Textilhandwerks wie Weben, Spinnen, Sticken und Nähen. Nachweisen lassen sich außerdem Bierbrauerei, Seifensiederei und die Anfertigung von Buchkopien. Manche Beginen verdingten sich außer Haus, um als Magd in der Küche und im Haushalt zu arbeiten [392]. Aus der umfangreichen gewerblichen Produktion ergaben sich in Anbetracht der Enge des spätmittelalterlichen Marktes lange Auseinandersetzungen mit den Zünften, die bestrebt waren, die unerwünschte Konkurrenz auszuschalten oder doch zumindest zurückzudrängen. Das Verhalten der Städte in dem Konflikt war uneinheitlich. Bis ins 15. Jahrhundert hinein scheint man die Beginen mit wenigen Ausnahmen privilegiert zu haben. Danach war man eher geneigt, den Forderungen der Zünfte nachzugeben, betrieb häufig aber die Durchsetzung der Verbote nur sehr unvollkommen, so dass die Beginen sich nicht daran hielten und ständig neue Anordnungen nötig wurden. Dennoch trugen diese Auseinandersetzungen sicherlich mit zum Untergang der Beginen im 16. Jahrhundert bei, da sie nun gleichermaßen von katholischer wie evangelischer Kirche und auch von den Zünften bekämpft wurden.

Quellen und Materialien

[384]
Matthäus von Paris in seiner Chronik über die Vermehrung der Beginen, 1. Hälfte 13. Jh.
1243. [...] Um diese Zeit nahmen Einige, vorzüglich in Deutschland, welche sich für Ordensgeistliche ausgaben, aus beiderlei Geschlecht, aber vorzüglich aus dem weiblichen, ein Ordenskleid, aber ein leichtes, indem sie Enthaltsamkeit und einfaches Leben in privatem Gelübde versprachen, doch nicht unter der Regel eines heiligen Mannes beschlossen und auch in keinem Kloster geborgen. Und ihre Zahl vermehrte sich in kurzer Zeit so sehr, dass man ihrer in der Stadt Koeln und der Umgegend zweitausend fand. [...]
Auszüge aus der größeren Chronik des Matthäus von Paris [565], S. 155.

[385]
Der Rat der Stadt Augsburg gestattet einigen geistlichen Frauen ungestört beisammen wohnen zu dürfen, 26. 8. 1348
Wir, die Ratsherren, die zu dieser Zeit Ratsherren der Stadt Augsburg waren, bekennen öffentlich mit dieser Urkunde, dass vor uns beim Rat die armen und geistlichen Frauen, Schwester Adelheid, die Tochter des Maurermeisters Hiltprant, Schwester Agnes auf dem Stein und Schwester Gertrud, die Bornitzin, erschienen sind und uns eine Urkunde mit dem Siegel dieser Stadt und dem Siegel unseres Mitbürgers Berthold Rem vorzeigten, dass sie von demselben Berthold Rem ein Haus samt Hof und dahinter gelegenem Gärtchen gekauft haben. [...]
Und dasselbe Haus haben sie deshalb gekauft, damit sie und andere arme und gottgeweihte Schwestern, die Schwester Udelhilt-Schwestern genannt werden, eine Herberge darin haben. Weiterhin teilten uns die vorgenannten Schwestern mit, dass sie sehr viel Ärger durch dasselbe Haus hätten und sagten, dass etliche Frauen zu ihnen kämen, die nicht gottgeweiht und auch nicht von ihrer Lebensweise wären und außerdem auch nicht bekannt wären und die in ihrem Haus gegen ihren Willen Unterkunft finden wollten. Und sie baten uns, dass wir ihnen um Gottes Willen dazu [...] verhelfen, dass sie davon befreit werden. Und darum haben wir ihnen um Gottes Willen und aufgrund ihrer Bitte die Gunst und Hilfe gewährt, dass sie und ihre Nachkommen ihr vorgenanntes Haus samt dem Hof, das sie mit ihrem Geld gekauft haben, fortan ungestört nutzen dürfen und nicht verpflichtet sind, irgendwelche Frauen oder Mitschwestern aufzunehmen oder zu beherbergen, außer diejenigen, von denen sie wissen, dass sie von ihrer Lebensweise sowie gottgeweihte und arme Kinder sind und die sie auch gerne bei sich haben wollen. [...]
übertragen nach: Urkundenbuch der Stadt Augsburg [5971, Bd. 2, Nr. 450, S. 16.

[386]
Mathilde die Rufin, Bürgerin von Augsburg, stiftet ein Seelhaus für zehn arme Frauen, 1353
In Gottes Namen, amen. Ich, Mathilde die Rufin, Witwe des seeligen Rufen vom heiligen Kreuz, Bürgerin zu Augsburg, tue kund und bekenne öffentlich allen, die diese Urkunde vorgelesen hören oder lesen, dass ich erkannt habe, dass alle Menschen sterblich, sind und da niemand weiß, wie oder wann Gott über ihn bestimmt, so habe ich um Gottes und um meines seeligen Ehemannes und meiner sowie all unserer Vorfahren und Nachkommen und aller gläubigen Seelen Willen, auf den großen Wunsch und die Bitte hin, die mir mein vorgenannter seeliger Ehemann zu seinen Lebzeiten mitgeteilt hat, nach sorgfältiger Erwägung und reiflicher Überlegung zu einer Zeit, da ich dazu sehr wohl imstande sowie gesund und kräftig genug war und zur Kirche und auf die Straße gehen und umherzuwandeln vermochte und dementsprechend volle Gewalt hatte, mit allem meinen Gut zu tun und zu machen, was ich wollte, mein Steinhaus [...] zu einem rechten Seelhaus bestimmt und unter der Bedingung vermacht, dass hinfort ewiglich und alle Jahr jährlich in dem vorgenannten Haus und der Hofstätte dauerhaft zehn gute, ehrbare, unbescholtene, arme Frauen, die Gott mit ganzem Ernst dienen, wohnen sollen. Und es sollen oben in dem Haus sechs und unten vier sein und sie sollen auch friedlich miteinander leben. Und welche unter ihnen nicht friedlich leben will oder die gegen ihre Ehre handelt oder Gott nicht dient, wie die anderen, die soll man entlassen und eine andere, ehrbare, arme Frau an ihrer Statt annehmen. Und so oft von diesen zehn Frauen eine weggeht, so oft sollen die anderen auf alle Zeit eine andere ehrbare Frau wieder zu sich nehmen, so dass immer zehn Frauen in dem Haus sind. Und sie dürfen auch keine aufnehmen, die in der Lage ist, selbst ein Haus zu mieten. Ich habe außerdem diesen zehn Frauen in dem vorgenannten Haus [...] meinen Hof vermacht, der in Kuebach gelegen ist, den der Frey bebaut und der davon entsprechend dem Recht des Grundherren jährlich vier Scheffel Roggen, vier Scheffel Hafer, zwei Maß Öl Augsburger Maß, zehn Schilling Pfennige, vier Gänse, acht Hühner und hundert Eier gibt und außerdem (habe ich ihnen) mein kleines Gut, den Paitenbrunnen, (vermacht). [...]
Man soll außerdem wissen, dass die vorgenannten zehn Frauen und ihre Nachkommen in dem vorgenannten Steinhaus und in der Hofstatt alljährlich den Bürgern von Augsburg zwischen dem St. Martinstag und dem St. Nikolaustag ein Pfund Augsburger Pfennige als Steuern geben sollen. [...]
Ich bestimme auch, dass keiner meiner Verwandten, Erben oder Nachkommen noch jemand anders von ihrer Seite an dem vorgenannten Steinhaus und der Hofstatt, die ich als Seelgerät vermacht habe, noch an dem, was ich den dortigen Frauen von meinem Hausgeschirr oder meinem Vermögen gebe oder vermache [...] irgendein Recht noch Anspruch hat [...], denn mein vorgenannter seeliger Ehemann auf dem hl. Kreuz hat das vorgenannte Steinhaus zu seinen Lebzeiten mit mir erbaut, um es als Seelgerät zu vermachen. [...]
übertragen nach: Urkundenbuch der Stadt Augsburg [597], Bd. 2, Nr. 498, S. 53-55.

[387]
Nikolaus von Bibra in seinem »Satirischen Gedicht« über die Beginen, 2. Hälfte 13. Jh.
Es gibt dort Beginen in unendlicher Zahl. Einige leben böse, einige gut für sich. Von diesen gibt es einige, die weder eine schändliche noch eine häßliche Sache wissen wollen, sondern die gerne zur Kirche gehen, um die Messen zu hören und um nach Ende der Messe mit reinem Herzen zurückzukehren. So leben sie ruhigen Gemütes gleichsam wie im Kloster, denn wie ich glaube, wird solchen mehr anvertraut als hinter einem Schloss verriegelt wird. Wie sehr und fern auch von der (hl.) Schrift sie Christus ihre Gebete weihen und ohne Geschrei, erzielen sie durch Hoffnung, Herz, Treue Lind Liebe mehr Wirkung als wenn sie irgendwo zusammen ständen, hochsingend das Maß des Guten überdenkend. An jedem beliebigen Tage freilich soll den Armen zur Ehre Marias und der Welt von diesen mit Herzen ein Almosen gegeben worden sein. Sie fasten und wachen und spinnen wollene Fäden und vor Bösem fliehen sie hinweg. So arbeiten sie nachts und tags, Flüchtiges meidend und was gut ist betreibend. Morgen, heute oder gestern zögern sie nicht auf Vorwürfe den Brüdern zu beichten und mit nackten Worten und feuchten Tränen berichten sie über nächtliche Träume und das Tun am Tage. Wenn es auch selten ist, dennoch geschieht dies, dass einige von ihnen aus sich herausgehen oder außer sich geraten, um Christus zu sehen; das Volk nennt das Jubel. Es gibt einige andere, über deren Sitten ich berichte, die gleichsam Matronen unter falscher Religion Flüchtigem nachstreben und überall herum streunen. Zurückschreckend vor der Spindel laufen sie weg, um überall zu spielen, ja, bald gehen sie auf den Markt, bald eilen sie zum Kloster der Mönche und durchwandern dann den Chor der Geistlichen und vielleicht auch deren Bett. Böse ist der Scherz dieser Schwestern. [...]
übertragen nach: Nikolaus von Bibra: Carmen satiricum [586], S. 92f.

[388]
Thomas Murner in seiner »Narrenbeschwörung« über die Beginen, 1512
Ich kannte einst eine eng (geschnürte) Begine, die hieß mit Namen Jungfrau Trine, der das Herz im Leib versank, wenn sie einen Furz im Arsch herumgedreht. Ich nenne diejenigen auf deutsch eng geschnürt, die alle Zeit zweifeln, niemals wissen. Was man ihnen auch als Buße auferlegt, dieselbe muss man ihnen bald ändern, denn sie sprechen bald, es sei nicht genug und sie sind so fürwitzig und so klug, dass sie zusätzlich eine andere Buße nehmen. Die nie etwas gegeben, vermeinen mit Beginentandt unseres Vaters Land wieder zu erlangen, das die arme Christenheit durch ihren Verdienst nicht haben kann, sondern nur durch Barmherzigkeit erlangt. [...]
Wer an der Buße zweifelt, der traut Gottes Barmherzigkeit nicht. Unsere Gnadenfülle stammt von Gott, wie es im St. Paulusbrief steht. Alles andere ist Beginenwerk.
Fällt ein Teller herunter, wenn sie am Tisch sitzen, bevor sie die Hände gewaschen haben, so bejammern sie ihre Schuld, damit Gott die große Tat nicht rächt und diese große Schande, dass sie das Mus verschüttet haben. Das ist doch nur Beginentandt.
Das sind bei ihnen große Vergehen. Wenn sie aber Kinder gebären und in alle Klöster rennen, dazu in eines jeden Pfaffen Haus und so niederträchtig sind, dass sie alle für Zwietracht sorgen, einem Schlechtes nachreden, wo es nur immer geht und alle Welt zusammen kuppeln, dessen brauchen sie sich nicht zu schämen. Beim Lügen sind sie behend und flink. Auch urteilen sie über jedes Ding und wissen, was ein jeder zu Straßburg in der ganzen Stadt tat. Und sie sind doch allesamt viel böser als die Kupplerinnen im Dummenloch. In der Kirche bleiben sie lange, damit sie von Männern und Frauen alle Dinge erfahren können. So sind sie denn gar fromme Beginen! Sie küssen doch alle Zeit die Füße (der Heiligenbilder) und sind in ihren Worten so süß. Doch wenn man sie allzumal durchschaut hat, so ist es nichts als Gift und Galle. Ach, wären sie doch in Portugal. Ach, wären sie dort, wo der Pfeffer wächst. Ich würde ihnen gerne das Weggeld schenken.
übertragen nach: Thomas Murner: Narrenbeschwörung [247a], S. 383-385.

[389]
Gutachten des Franziskaners Simon von Tournai über die Gefahren des Beginentums, 1273
Aber am Ende fügen wir noch eine Besonderheit hinzu, die sich zu einer größeren Gefahr ausweiten kann. Es gibt bei uns Frauen, die sich Beginen nennen, und einige von ihnen beherrschen Spitzfindigkeiten und freuen sich über Neuerungen. Sie haben die Geheimnisse der Schriften, die selbst für Leute, die in der heiligen Schrift bewandert sind, kaum zu ergründen sind, in der französischen Volkssprache interpretiert. Sie lesen dies gemeinsam unehrerbietig, frech, in Zusammenkünften, in verborgenen Winkeln und öffentlichen Plätzen. Ich habe eine Bibel in französischer Sprache gesehen, gelesen und besessen, von dem Exemplare bei Buchhändlern in Paris zum Abschreiben öffentlich ausgelegt sind. Ketzereien und Irrtümer, Zweifel und unzutreffende Interpretationen, die in solchen enthalten sind, kann durch den geringen Umfang dieses Papiers nicht erfasst werden. [...]
Wenn sich die Krankheit erst ausbreitet, entstehen so viele Skandale wie Hörer, so viele Gotteslästerungen wie öffentliche Plätze. Zum Verstopfen dieser Quellen sollen also, um die Erfindung dieser Eitelkeit leichter zur Ruhe zu bringen, die Exemplare vernichtet werden, die Interpreten gehindert werden; was als Falsches erfunden wurde, verbrannt werden, damit die göttliche Sprache nicht durch vulgäres Gerede wertlos wird, damit in den Winkeln nicht gesagt wird: Siehe hier ist Christus, siehe dort, damit das Allerheiligste nicht den Hunden preisgegeben wird, damit nicht die kostbarsten Perlen den Füßen von Schweinen zum Niedertrampeln vorgeworfen werden.
übertragen nach: Grundmann: Religiöse Bewegungen im Mittelalter [573], S. 338.

[390]                                                                                           [391]
Frauen im Mittelalter            Frauen im Mittelalter
[392]
Frauen im Mittelalter Frauen im MittelalterFrauen im Mittelalter
[393]
Die Bewertung der Baginen im Lübecker Totentanz, 15. Jh.
51. Die Begine
Ach, Tod, verschone mich um Jesu Willen. So lange habe ich mich von der Spindel ernährt, dazu habe ich gestrickt und gewirkt und mit Fürsorge mein Leben zugebracht. Da meine Verwandten mich nicht ausstatten konnten, so machten sie rasch aus mir eine Begine. Gott hat mich nun in diesem Stand so bestärkt, nachdem ich den Zustand der Welt richtig erkannt habe, dass ich mich in Gott durchaus zufrieden gegeben habe. Hätte ich nun meinen Trost in der Welt gesucht, es wäre doch allzumal verlorene Arbeit gewesen. Das merke ich wohl, nun, wo mein Leben zu Ende geht. Darum, lieber Jesus, befehle ich mich in deine Hände. Ich bitte dich um deiner Leiden und dem Schmerz Marias willen, dass du mich von allem Kummer und Leiden befreien willst. Und bist du doch mein ewiger Trost, der du mich mit schweren Qualen erlöst hast.
52. Der Tod
Gerate nicht in Schrecken, Schwester Gevatterin oder Begine. Das ist mir einerlei, ob du Wobbeke oder Kristincke heißt. dass du eine Begine bist und einen solchen Namen hast, dessen sollst du dich in keinerlei Weise schämen. Ein einfaches, demütiges Kleid sollst du tragen, damit du nicht der Welt, sondern Gott behagst. Aber hier hast du dem in vielem zuwider gehandelt, indem du Neuigkeiten nie rasch genug weitertragen kannst, wenn du etwas erfährst [...], wie schnell kommt das sofort unter die Leute! Nicht sollst du darauf achten, was die Welt angeht. Deshalb trägst du ein einfaches Kleid. Vielmehr sollst du Gottes Dienst fleißig beachten und dich ernstlich vor aller weltlichen Eitelkeit bewahren.. Das gehört sich für die Beginen, die auch, Lollbrüder genannt werden. Sie sollen die Wächter und Hüter der Kranken sein, dazu sie tragen, reinigen und heben. Mit Gottes Hilfe ist ihr Dienst nicht vergeblich. Sie sollen lernen, dass man den Kranken vorlesen soll, dass man alle Zeit tüchtig und rechtschaffen sein soll, um für ihre Seele die ewige Seligkeit zu erlangen. Wenn du so gehandelt hast, so ist der Himmel ohne Zweifel für dich bereitet und für dein einfaches, erfülltes Leben wird Gott dir eine besondere Krone geben.
übertragen nach: Lübecker Totentanz [168a], S. 71- 73.

[394]
Statuten des Beginenkonvents »Auf dem Sande« in Wesel, um 1309
1. Es sollen nur brave und ehrsame Personen mit Genehmigung ihrer Eltern aufgenommen werden, keine natürlichen Schwestern ausser zweien, keine persönlich Unfreie.
2. Jede aufgenommene Schwester soll zum Lebensunterhalt Renten oder Vermögen besitzen oder eine Kunst verstehen, um sich die Existenzmittel zu erwerben.
3. Entsteht Zwistigkeit unter Schwestern des Hauses, so muss diese vor Schlafengehen von der Vorsteherin in Friede und Liebe beigelegt werden.
4. Keine Schwester des Hauses soll ohne Erlaubnis der Vorsteherin ausgehen und nie allein, sondern stets zu zweien, nicht vor Sonnenaufgang und nicht nach Sonnenuntergang, es sei denn, dass einer redlichen Ursache willen die Vorsteherin dieses gestattet hat.
5. Vor Sonnenaufgang und nach Sonnenuntergang soll das Haus allen männlichen Personen verschlossen sein.
6. Alle Schwestern sollen ein gemeinsames Schlafzimmer und ein gemeinsames Wohnzimmer haben, ausgenommen die Kranken und die alten Glatzköpfe.
7. Täglich sollen sie für ihre Wohltäter Vigilien lesen, und zwar neun Lektionen.
8. Diejenige Schwester, die sich unmanierlich und ungeistlich beträgt und deswegen zweimal zur Rede gestellt, sich nicht bessert, soll aus dem Hause entfernt werden und alle Ansprüche an dieses verlieren.
9. Geld und Gut, das der Gesamtheit gehört, soll nicht unter die einzelnen verteilt werden, sondern dem gemeinsamen Nutzen des Hauses verbleiben.
10. Schwestern, die freiwillig oder gezwungen das Haus verlassen, verlieren ihre Ansprüche und müssen von ihrem Vermögen dem Hause eine Brabanter Mark zedieren, ebenso hat jede Schwester bei ihrem Tode dem Hause wenigstens zwei Brabanter Mark zu hinterlassen, sofern sie viel besitzt.
zitiert nach: Krimm: Quellen zur Geschichte der Diakonie [578], Nr. 147, S. 128f.

[395]
Auszug aus den Statuten des Frankfurter Beginenhauses »Zur Seligenstadt« v. 1394
Holz, Kohlen und Licht sollen die Schwestern aus den Erträgnissen des Stiftungsvermögens kaufen, und soll das Licht nicht länger brennen als bis Mitternacht. Wenn aber Eine länger aufsitzt, soll sie ihr eigenes Licht brennen. Aber Holz und Kohlen sollen die Kinder nutzen, welche Zeit sie wollen. - Auch sollen die Kinder Ausbesserungen ihres Hauses, die über 5 Pfund Heller betragen (soviel hatte der Stifter jährlich dafür ausgeworfen), aus Eigenem vornehmen und den Bau in gutem Stand halten. Wäre es aber, dass das Haus in Jahresfrist einer Ausbesserung nicht bedürfte, so sollen die Kinder was übrig wäre über die 5 Pfund Heller Gülte unter sich teilen und für sich verwenden. Auch sollen die Kinder unter einander lieblich, gütig und einträchtig leben zu aller Zeit mit Worten und Werken und sollen die fünf (übrigen) der ältesten und ehrbarsten unter ihnen gehorsam sein in allen guten zeitlichen Dingen. - Auch soll ihrer durchaus keine des Nachts ausser dem Hause sein ohne Erlaubnis der andern oder der Aeltesten, und diese sollen auch wissen, wo sie des Nachts sein wolle. - Lebte nun Eine unfriedlich und wollte nicht davon ablassen, so sollen sie die Andern, wer sie auch wäre, mit Rat und Hilfe eines Kämmerers des Bartholomäusstiftes aus dem Gotteshause treiben, ohne Widerrede ihrer und eines Jeglichen. Auch wenn Eine täte, was ihr und den Kindern im Gotteshause nicht zur Ehre gereichte, so mans mit Wahrheit vorbringen möchte, die sollte zustund des Hauses verwiesen sein und nimmermehr darin wohnen -. Auch sollen die 6 Kinder allewege aus ihnen Eine nehmen, die des Hauses gewaltig sei und der Kinder. Wenn auch die Kinder wollten und es ihnen fügte, so möchten sie sie absetzen, doch in redlicher Weise, und eine andere an ihre Stelle setzen binnen einem Monate, so oft eine abgeht. Entzweiten sie sich aber unter einander, auf welche Seite dann drei (Stimmen) fielen, das sollte gelten. - Geschähe es auch, dass jemand Hausrat in das Haus gäbe oder setzte oder dass solcher gegenwärtig darinnen wäre, der sollte darin bleiben, für den Fall, dass ein armes Kind darein käme und solchen nicht hätte, den sollte man ihr dann leihen zu ihrer Notdurft. Wäre es aber, dass jemand hernach dem Hause eine Gülte setzte, die sollen die Kinder unter sich teilen in gleicher Weise wie die andern über die fünf Pfund Geld. - Wenn aber unter den Kindern Eine abginge von Tods wegen oder wie das sonst käme, so sollen die übrigen eine andere an deren Statt nehmen in Monatsfrist; würden sie aber unter sich uneins, wen dann drei unter ihnen nähmen, die sollte es sein.
zitiert nach: Bücher: Die Frauenfrage im Mittelalter [5631, S. 84f.

[396]
Lübecker Ratsverordnung für die Beginenkonvente in Lübeck v. 25. 4. 1438 [...] Zum ersten soll man keine Jungfrau oder Frau in den Beginenhäusern annehmen und aufnehmen, die in einem schlechten Ruf steht. Und eine jede, die da aufgenommen wird, soll den Meisterinnen und den Vorstehern der Konvente in allen Dingen gehorsam sein.
Weiterhin, eine Begine, Jungfrau oder Frau, die in die Gemeinschaft neu aufgenommen worden ist, soll sich in den ersten zwei Monaten nach der Aufnahme darüber klar werden, ob sie darin bleiben (will). Und sie hat ihre Kleider nach Art und Farbe der Beginen zum Tragen bereitzuhalten und darf ihre weltliche Kleidung oder Tracht nach dieser Zeit nicht mehr gebrauchen. Wenn eine Begine, Jungfrau oder Frau, der anderen etwas stiehlt oder heimlich wegnimmt, so soll dieselbe Person, die das macht und die man deshalb festnimmt und verklagt, den Konvent verlassen und das Geld, mit dem sie in das Haus gekommen war, verloren haben.
Weiterhin, wenn eine Begine feierlich neu in den Konvent aufgenommen wird, wie das Gewohnheit ist, so soll das mit begrenztem Prunk und mit begrenzten Kosten erfolgen. So darf zu dem Abendessen niemand eingeladen werden außer ihren Verwandten und anderen rechtschaffenen Leuten, wenn man solche zusätzlich zu den Verwandten haben will, doch in kleiner Anzahl. Und die Abendmahlzeit darf in keiner Weise länger als bis 9 vor Mitternacht gehalten werden. Und dann sind die Gäste ohne Verzug wegzuschicken und der Konvent ist sofort abzuschließen. Nach diesem Abendessen darf auch keine Gesellschaft geistlicher oder weltlicher Personen mehr eingelassen werden oder sich dort versammeln.
Weiterhin, wenn die Vorsteher eine Begine als Meisterin wählen, so soll sie die Wahl annehmen und diese nicht ablehnen oder absagen ohne Zustimmung der Vorsteher. Sie soll auch die Schlüssel und Schlösser von der Haustür und der Pforte aufbewahren und abends abschließen und morgens öffnen, wenn es an der Zeit ist, damit kein Ausgang und Eingang während der Nacht möglich ist.
Weiterhin soll die Meisterin jede Begine zu den guten Sitten und zum Besten anhalten und Unziemliches angemessen bestrafen und keine aus Gunst, Freundschaft oder aufgrund von Bestechung verschonen. Wird sie aber darin säumig befunden, so soll sie das nach Beschluss der Vorsteher bessern, wie es ihnen möglich und nützlich erscheint.
Weiterhin, wenn irgendeine Begine die Meisterin verhöhnt oder mit Worten beleidigt, wenn diese die Begine ehrenhaft und angemessen strafte oder dass eine die andere verleumdet und in ihrer Ehre kränkt und wenn sie das mit zweien oder dreien vor den Vorstehern bezeugen kann, dass ihr damit Unrecht geschehen sei, so soll diejenige, die solche Beschuldigung vorbrachte, aus dem Konvent ausgeschlossen werden und das Geld, mit dem sie in das Haus gekommen war, verloren haben. Weiterhin darf keine Begine allein ausgehen ohne Erlaubnis der Meisterin und ohne Begleiterin. Und die Begleiterin soll ihr die Meisterin bestimmen, der jungen eine alte und anders niemand, so dass sie keine Macht hat zu wählen, wen sie will. Jedoch darf die Tochter mit der Mutter ausgehen und bleiben, wie sich das von rechtswegen gehört.
Weiterhin soll jede Begine wieder vor sieben nachmittags in ihrem Konvent sein und bis zum anderen Tag darin bleiben. Auch darf keine Begine ohne Erlaubnis ihrer Meisterin außerhalb ihres Konvents sein.
Keine Begine darf ohne Begleiterin zu Kranken oder anderswohin ohne Erlaubnis, Zustimmung und Kenntnis ihrer Meisterin gehen. Wenn aber eine Begine zu kranken Menschen oder anderswohin in einem Notfall gehen muss, wo sie über Nacht bleiben soll, so soll ihr die Meisterin eine Begleiterin mitschicken, die sie dahin bringt. Und dass der Ort und die Person, zu der sie geholt wird, derart sicher und rechtschaffen sei, dass kein Gerücht oder Ärgernis daraus entsteht. Und wenn sie dann wieder zum Konvent geschickt wird, so möge sie bei Tage einen rechtschaffenen Boten, der dafür bekannt ist, mit sich nehmen.
Weiterhin, keine Begine darf ohne Erlaubnis die Stadt verlassen wegen des Maifestes, es sei denn mit ehrenwerten und rechtschaffenen Verwandten, was sie nachweisen kann, und wenn sie außerdem eine Begleiterin aus dem Konvent bei sich hat. Und (sie darf) keine Nacht aus diesem Grund außerhalb des Konvents bleiben. Weiterhin darf keine Begine die Stadt verlassen, um auf Pilgerfahrt oder andere Versammlungen zu gehen, welcher Art die auch sind. (Sie darf) weder kurze noch längere Zeit ohne Kenntnis, Erlaubnis und Willen sowohl der Vorsteher als auch der Meisterin weg sein, bei Verlust des Konvents und des Geldes mit dem sie eingetreten war.
Weiterhin, wenn eine Begine einen oder mehrere Gäste, Männer oder Frauen, mit sich in den Konvent bringt, der Gast sei wer auch immer, den soll sie vor sieben Uhr nachmittags wegschicken und das in keiner Weise über diese Zeit hinauszögern. Am Fastenabend aber soll man am Abend, wenn die Uhr vier schlägt, den Konvent abschließen und vor dem anderen Tag nicht wieder öffnen. Und keine Begine darf zur selben Zeit länger draußen sein als bis zu dieser vierten Stunde, es hindere sie denn ein Notfall, wie er zuvor aufgeführt worden ist.
Weiterhin, wenn eine Begine, wovor Gott sei, zu Fall käme an jungfräulicher oder fraulicher Ehre und außerdem diejenige Begine, die derjenigen, die also zu Fall gekommen ist, dabei des öfteren Gesellschaft geleistet und behilflich gewesen ist, diese beiden sollen auf ewige Zeiten aus dem Konvent ausgeschlossen werden und das Geld, mit dem sie eingetreten waren, verloren haben, und darin keine Gnade erwarten.
Die Meisterin soll den Vormündern des Konventes jährlich Rechenschaft über das Geld, das die Beginen, die da neu eintreten, mitbringen, ablegen und über alles andere Geld, das zum Erhalt des Hauses bestimmt ist, wenn ihr etwas übergeben worden ist. Und sie darf das Geld in keinerlei Weise verteilen, sondern mit dem Geld soll man das Haus ausbessern und den Bau instand halten.
Weiterhin, wenn eine Begine den Konvent verlässt oder den Konvent verwirkt hat, so soll sie nach dieser Zeit weltliche Kleider tragen und keine derartige Kleidung oder anderes Gewebe, wie es rechtschaffene Beginen zu tragen pflegen. Wird jemand anderes darin ergriffen, so wird der Rat sie derart richten, dass es eine andere vermeidet. Auch soll nach der Zeit keine Begine mehr mit ihr Gesellschaft oder irgendwelchen Umgang haben bei Verlust des Konventes. Die Ratsherren wollen, dass eine jede Begine, sie sei jung oder alt, keine ausgeschlossen, diese Artikel und Bestimmungen insgesamt und einen jeden für sich strengstens einhalten soll, um in dem Haus zu wohnen und in der Gemeinschaft zu bleiben. Wenn hinfort bekannt wird, dass sich eine unter ihnen nicht so verhält, wie sich das gehört, so soll sie sofort die Gemeinschaft verlassen und dazu das Geld verlieren, das sie mit sich einbrachte, ohne irgendwelche Gnade. [...]
übertragen nach: Lübeckisches Urkundenbuch [582], Bd. 7, Nr. 764, S. 760-763.

[397]
Nürnberger Ratsverordnung über Begräbnisse und Leichenbegängnisse, 15. Jh.
[...] Zum ersten gebieten unsere Herren, dass fortan nicht mehr als zwei Seelschwestern bei einer jeden Leiche sein dürfen, und einer jeden soll man zu dem Begräbnis für Lohn, Essen und Trinken nicht mehr als zwölf Pfennig geben und zum siebten wie zum dreißigsten, einer jeden für beide Tage acht Pfennig. Sie dürfen auch nicht länger als zwischen dem Begräbnis und dem siebten am Grabe sitzen und in derselben Zeit soll man einer jeden dieser Schwestern nicht mehr als acht Pfennig Lohn pro Tag geben. [...]
Man soll auch fortan einer jeglichen Totenfrau, die bei dem sterbenden Menschen gewesen ist, für das Begräbnis und anderem dazu Notwendigen nicht mehr als dreißig Pfennig geben und für den siebten und den dreißigsten für einen jeden Tag zehn Pfennig und außerdem für ihre Mühe im Ablauf eines Jahres sechzig Pfennig.
übertragen nach: Baader: Nürnberger Polizelordnungen [264], S. 111 f.

[398]
Abmachung zwischen dem Leinen- und Sartuchamt zu Köln und den dortigen Beginen in dem Schelenkonvent v. 4. 11. 1421
4 genannte zerzijt meistere des sardaichs- ind linenamptz erklären, die Jungfrauen des Schelenkonventes hätten mit Erlaubnis des Amtes etliche Leinenwebstühle (gezauwen) eine Zeit her gehabt und hätten sich an sie gewandt, da sie ihres Rechtes nicht sicher gewesen wären. Sie bewilligen ihnen daher 6 Gezauwen. Nur auf diesen dürfen sie Leinen, nicht Sartuch weben. Die Übertretung wird mit 10 Gulden an das Amt und Verlust der Webstühle bestraft. Niemand ausserhalb des Konventes darf ihnen arbeiten helfen, auch dürfen sie niemand sonst zu wirken geben. Eine Jungfrau, die aus dem Konvente austritt, darf nur dann weiter wirken, wenn sie ihre Lehrjahre nach Gewohnheit bei einem Meister des Amtes ausdient. Alles Werk soll durch das Amt besichtigt werden. Hingegen sollen die Jungfrauen von allem weiteren Dienste und Beschwernis an das Amt frei sein.
zitiert nach: Loesch: Die Kölner Zunfturkunden [581], Bd. 2, Nr. 555 1, S. 324.

[399]
Frauen im Mittelalter

[400]
Kölner Ratsspruch über die Auseinandersetzungen zwischen Wappenstikkern und den Beginen in dem Schelenkonvent v. 9. 12. 1482
Mutter und Schwestern aus Herrn Schelens Konvent auf der St. Gereons Straße haben unseren Herren vom Rat mit Klagen vorgetragen, wie kürzlich etliche aus dem Wappenstickeramt vor ihren Konvent gekommen seien und sich mit Gewalt unterstanden hätten, hineinzukommen und ihre Türen aufgebrochen hätten etc. Darauf haben unsere Ratsherren die Absicht und die Beweggründe derselben Wappensticker vernommen und einträchtig beschlossen, wie dies bereits zuvor beschlossen worden ist, der Mutter und den Schwestern des vorgenannten Konvents auszurichten, dass sie sich fortan des Wappenstickeramtes nicht mehr annehmen, es in ihrem Konvent weder auszuüben noch zu betreiben etc.; und auch den Freunden des Wappenstickeramtes zu sagen, dass sie fortan weder in dem vorgenannten noch in anderen Konventen eine Hausdurchsuchung mit irgendeiner Untat oder mit Gewalt durchführen sollen. [...]
übertragen nach: Loesch: Die Kölner Zunfturkunden [581], Bd. 2, Nr. 715 VI, S. 469 f.

[401]
Die z. T. vom Rat genehmigten Artikel der Kölner Keutebrauer v. 21. 3. 1494 ¬ß 3. Weiterhin soll es den Klöstern und allen Beginenhäusern nicht mehr gestattet sein, wie es bisher gehandhabt worden ist, irgendwelchen Bürgern und Bürgerinnen Weiß- oder Rotbier zu brauen oder brauen zu lassen.
übertragen nach: Loesch: Die Kölner Zunfturkunden [581], Bd. 2, Nr. 297 11, S. 90.

[402]
Kölner Ratsspruch betreffend den Verkauf gestickter Hüte und des Verbots Hüte zum Sticken an geistliche Personen zu geben v. 23. 11. 1495 [...]
Wir wollen dass solches fortan fest, stetig und unverbrüchlich eingehalten wird, nämlich dass keiner aus dem vorgenannten Amt der Filzhutmacher, er sei Meister oder Knecht desselben Amtes, durch sich selbst oder jemand anders von ihrer Seite heimlich oder öffentlich irgendwelche Filzhüte zum Besticken an irgendwelche geistlichen Orte oder an Begarden, Beginen oder anderen innerhalb oder außerhalb Kölns [...] ausgibt. [...]
übertragen nach: Loesch: Die Kölner Zunfturkunden [581], Bd. 2, Nr. 521, S. 292f.