Die rechtliche Stellung der Frau

Die Stellung der Frau in den Volksrechten

Einführung

Frauen im Mittelalter

Das Recht des Frühmittelalters war Stammesrecht, das, basierend auf alttradiertem Gewohnheitsrecht, im Zeitraum von 475-802/3 aufgezeichnet wurde. Je nach Entstehungszeitpunkt und -ort sowie dem Grad des damit verbundenen römischen bzw. christlichen Einflusses weisen die Rechte der verschiedenen Stämme z. T. recht erhebliche Unterschiede auf. Auch wenn die schriftlich fixierten Stammesrechte in der nachkarolingischen Zeit in Vergessenheit gerieten, so blieben die in ihnen enthaltenen Rechtsgrundsätze bis in das 13. Jahrhundert bestimmend.
Übereinstimmend beschränkten die Stammesrechte die Rechts- und Handlungsfähigkeit der Frauen, indem diese der Geschlechts- bzw. Ehevormundschaft unterworfen wurden (137). Sie blieben von allen öffentlichen Funktionen ausgeschlossen, wie sie auch vor Gericht nicht selbständig erscheinen konnten, sondern der Vertretung durch den Mann bedurften. Der Inhaber der Muntgewalt war bei unverheirateten Frauen der Vater, bei verheirateten Frauen der Ehemann, falls diese verstorben waren, wurde die Muntgewalt auf den nächsten männlichen Verwandten der männlichen Linie übertragen (138). In privatrechtlicher Hinsicht umfasste die Muntgewalt das Verfügungs- und Nutzungsrecht über das Vermögen der Frau (137), das Recht, die Frau nach eigenem Gutdünken zu verheiraten (142) sowie die Strafgewalt über die Frau (139, 151, 158). Das Recht, die Frau in Notfällen zu verkaufen (140) oder im Rahmen der Strafgewalt zu töten (139, 158), macht deutlich, dass die Geschlechtsvormundschaft kein reines Schutzverhältnis aufgrund der mangelnden Wehrfähigkeit der Frauen (170, 171) bildete, sondern sich aus der patriarchalischen Gewalt des Hausherrn herleitete. Einer willkürlichen Handhabung der Muntgewalt wirkten allerdings mehrere Bestimmungen der Volksrechte entgegen, die sich jedoch nicht auf die Ausübung durch Vater und Bruder erstreckten (141, 142). Die in manchen Punkten freiere Stellung der Witwen wussten diese nach einem langobardischen Kapitular durchaus zu schätzen (143), was auf einen Widerstand von Frauen gegen diese Form der Unterdrückung durch den Mann hindeutet.
Der Wille und Wunsch der Frau spielte bei der Eheschließung in den verschiedenen Eheschließungsformen eine unterschiedliche Rolle. Die auf den Raub einer sippenfremden Frau beruhende Raubehe wurde von den Volksrechten regelmäßig unter Strafe gestellt (1441-46). Teilweise ließen sie die spätere Legalisierung der Ehe durch den nachträglichen Erwerb der Munt zu (145 -146). Der Wille der Frau kam erst zur Geltung, als die späteren Gesetze zwischen der Entführung (mit Einwilligung der Frau) und Raub (gegen den Willen der Frau) unterschieden (146). Die Muntehe, als die von der weiteren Entwicklung her wichtigste Form der Eheschließung, beruhte auf einem Vertrag, dem Verlobungsvertrag, der den Muntwalt der Frau verpflichtete, dem Bräutigam die Braut und die Munt über diese zu übergeben, den Bräutigam hingegen zur Zahlung des Muntschatzes an den Muntwalt sowie zur Heimführung der Braut und der Begründung der Ehe mit ihr (147). Nach Abschluss des Verlobungsvertrages war die Braut zu strikter sexueller Enthaltsamkeit verpflichtet (148). Eine entsprechende Anforderung an den Bräutigam gab es nicht. Am Abschluss des Vertrages wurde die Braut nicht beteiligt, da sie als Gegenstand des Vertrages angesehen wurde. Einer unerwünschten Ehe konnte sie sich nicht entziehen (142, 149), es sei denn, sie ging in ein Kloster oder sie nahm ihre Enterbung in Kauf und schloss mit einem Mann eigenmächtig eine Ehe (150). Gegen diesen Ehezwang der Volksrechte setzte sich die Kirche für die Berücksichtigung des Willens der Frau bei der Eheschließung ein, indem sie für das rechtmäßige Zustandekommen einer Ehe den Ehekonsensus beider Partner für erforderlich hielt. Zur Zeit der Stammesrechte vermochte sie sich mit ihrer Haltung jedoch erst allmählich durchzusetzen. Den Wandel der Auffassungen spiegeln besonders deutlich zwei Gesetze Liutprands wider (142). Die ungleiche Behandlung von Männern und Frauen im Eherecht zeigte sich auch im Fall der Heirat eines Unfreien durch eine freie Frau, die im langobardischen Recht sogar mit dem Tod geahndet werden konnte (151).
Die Volksrechte sahen in der einmal eingegangenen Ehe keinesfalls eine unauflösliche Institution. Eine Scheidung konnte aufgrund beiderseitiger Übereinkunft (152, 153) wie auch aufgrund einseitiger Auflösung durch den Mann, sofern er hierfür konkrete Gründe anführen konnte (139, 154, 155), erfolgen. Eine unrechtmäßige Verstoßung der Frau durch den Mann dürfte im allgemeinen eine Familienfehde zur Folge gehabt haben. Einige Volksrechte kannten bereits ein allgemeines Verbot für den Mann, seine Frau zu verstoßen, sie beinhalteten faktisch jedoch ein einseitiges Scheidungsrecht des Mannes, da er mit einer Geldbuße an die Frauensippe, der Herausgabe des Vermögens der Frau sowie dem Muntverlust davonkam (155). Das burgundische Recht verfuhr hier viel strenger. Der Mann musste in diesem Fall seinen Besitz der Frau und den Kindern übereignen. Eine Frau hingegen, die ihren Mann verließ, sollte im Sumpf ertränkt werden (154). Über ein einseitiges Scheidungsrecht in einzelnen begründeten Fällen verfügte nur die langobardische Frau (141, 142). Gegenüber diesem weltlichen Scheidungsrecht bestand die Kirche auf der Unauflöslichkeit der Ehe. Seit dem 8. Jahrhundert verstärkte sie ihren Einfluss auf die weltliche Gesetzgebung und setzte schließlich ihre Vorstellungen weitgehend durch (156, 157).
Das persönliche Verhältnis der Ehepartner zueinander wurde in rechtlicher Hinsicht aufgrund der eheherrlichen Munt durch die Unterordnung der Frau geprägt. Den Ehebruch kannten die Stammesrechte nur durch die Frau als strafbares Vergehen. Die auf frischer Tat ertappte ehebrecherische Frau konnte der Mann nach eigenem Gutdünken bestrafen (158), da durch den Ehebruch in seine Herrschaftsrechte eingegriffen wurde, was sich besonders deutlich in einer angelsächsischen Rechtssatzung zeigt (159). Dieser Strafgewalt des Ehemannes stand in den früheren Rechten eine Schutzpflicht der weiblichen Sippe gegenüber, die die Frau vor einem Missbrauch der eheherrlichen Munt schützte (139, 140). Die Verfügungsrechte der Frau über ihr Eigentum, das im wesentlichen aus der Mitgift, der Morgengabe und dem Wittum bestand, waren in den einzelnen Rechten unterschiedlich geregelt. Dem allgemeinen Grundsatz dürften die Regelungen des langobardischen Rechts entsprochen haben. Hier erfolgte nach der Hochzeit eine Zusammenfassung des Besitzes beider Ehepartner in der Hand des Ehemannes, der das Frauengut verwaltete und nutzte (137). Erst bei der Auflösung einer Ehe fiel das Vermögen wieder in seine einzelnen Bestandteile auseinander, wobei die Frau das eingebrachte Gut zurückerhielt und somit an der gemeinsamen Errungenschaft keinen Anteil hatte (161). Wollte die Frau ihr Gut verkaufen, so war sie nicht nur an die Zustimmung ihres Ehemannes gebunden, sondern auch an diejenige ihrer zwei oder drei nächsten männlichen Verwandten (162). Bei den Westfalen und den ribuarischen Franken (163) erhielten die Frauen einen Anteil an der Errungenschaft.
Im Erbrecht waren Frauen grundsätzlich schlechter gestellt als die Männer. In der Regel erbten sie erst dann, wenn keine männlichen Verwandten des gleichen Verwandtschaftsgrades vorhanden waren. Häufig mussten sie auch dann noch mit ihren Neffen oder unehelichen Brüdern teilen (164-166). Bei den Salfranken und Thüringern waren sie sogar von dem Erbe jeglichen Landbesitzes ausgeschlossen (165, 1661, was bei den Franken durch ein Edikt Chilperichs I. um 575 aufgehoben wurde (167). Da das Erbrecht auf der Blutsverwandtschaft beruhte, erhielt der Ehepartner keinen Anteil am Vermögen des Verstorbenen, sondern er erhielt die eingebrachten Güter zurück. Ein gewisser Ausgleich für die Zurücksetzung der Frauen im Erbrecht erfolgte durch die der Tochter bei der Hochzeit mitgegebene Mitgift (163). Ferner erbten die Töchter teilweise das Sondervermögen der Mutter (166). Eine ausdrückliche Gleichstellung im Erbrecht kannte nur das westgotische Recht (169).
Das Strafrecht behandelte Frauen und Männer im allgemeinen gleich. An Frauen begangene Straftaten wurden häufig härter als an Männern begangene bestraft, was mit der Wehrlosigkeit der Frauen begründet wurde (170). Entsprechend wurden bestimmte Delikte nur Männern zugeschrieben (171). Das für den Totschlag zu zahlende Wergeld lag bei der Tötung von Frauen meist über dem der Männer, wobei häufig nach der Gebärfähigkeit der Frau abgestuft wurde (172, 173). Die Vergewaltigung einer Frau war nach den Bußsätzen zu urteilen noch kein todeswürdiges Verbrechen (174). Nur schwer verständlich scheinen die zahlreichen Bestimmungen, die das unsittliche Berühren von Frauen abgestuft in Strafe stellten (175).
Beim unfreien Dienstpersonal, den Knechten und Mägden, erfolgte eine Gleichbehandlung von Frauen und Männern. Sie wurden als Sache und nicht als Personen betrachtet. Dies wird besonders deutlich bei einem Vergleich der Strafzumessungen für das Berühren einer freien Frau und dem Totschlag einer Magd (175, 176) sowie der Gleichsetzung einer schwangeren Magd mit trächtigem Vieh (177).

Quellen und Materialien

(137) Unmündigkeit der Frauen in dem Gesetzbuch Rotharis, 643
§ 204. Kein freies Weib, das innerhalb der Herrschaft Unseres Königtums nach Langobardenrechte lebt, darf selbmündig nach ihrem freien Gutbefinden leben. Vielmehr muss sie stets unter Männermunt (oder in der des Königs) bleiben. Auch hat sie nicht die Befugnis, etwas an fahrendem wie festem Gut ohne den Willen ihres Muntwalts zu vergeben oder zu veräußern.
zitiert nach: Beyerle: Gesetze der Langobarden (269), S. 81.

(138) Der Inhaber der Muntgewalt im sächsischen Volksrecht, 802/3
§ 42. Wenn einer bei seinem Tode eine Witwe hinterlässt, empfange die Vormundschaft über sie der Sohn, den er von einer anderen Gattin hat; wenn vielleicht kein solcher vorhanden ist, der Bruder des Verstorbenen, wenn kein Bruder vorhanden ist, sein nächster Blutsverwandter vom väterlichen Stamm.
§ 44. Wenn einer bei seinem Ableben keine Söhne, jedoch Töchter hinterlässt, gelange an sie das ganze Erbe, die Vormundschaft aber über sie falle an den Bruder oder an den Nächsten von dem väterlichen Stamm.
zitiert nach: Eckhardt: Die Gesetze des Karolingerreiches (288), Bd. 3, S. 25, S. 27.

(139) Die Strafgewalt des Muntinhabers in dem Gesetzbuch Rotharis, 643
§ 189. lässt sich ein freies Mädchen oder Weib bereitwillig beschlafen, wennschon von einem freien Mann, so sind ihre Verwandten wohlbefugt, sie zu bestrafen. Ist es indessen beiden Teilen recht, dass der Beischläfer sie zur Frau nimmt, so muss er (nur) das Unrecht, Antastung genannt, mit 20 Schillingen büßen. Einigt man sich nicht dahin, dass er sie als seine Frau behält, dann zahlt er 100 Schillinge, halb an den König, halb an den, dem über sie die Munt zusteht. Und zeigen die Verwandten weder Bedacht noch Absicht, an ihr die Strafe zu vollziehen, dann kann sie der königliche Gastalde oder Schultheiß zuhanden des Königs festnehmen und gegen sie erkennen, was den König richtig dünkt.
§ 200. Ein Ehemann, der seine Frau zu Unrecht tötet, insoferne sie nach dem Gesetz den Tod gar nicht verdiente: der erlegt 1200 Schillinge, halb den Verwandten, welche sie dem Manne übergeben und den Muntschatz (dafür) empfangen hatten, und halb dem König. (...)
§ 202. Spinnt eine Frau den Tod ihres Mannes an, selbst oder durch eine vorgeschobene Person, so ist ihr Mann befugt, mit ihr zu tun, was ihm beliebt, und ebenso mit dem Vermögen dieses Weibes. Doch wenn sie leugnet, können ihre Verwandten sie (vom Verdachte) reinigen: durch Schwur oder mit einem Kämpen (also kampflich).
zitiert nach: Beyerle: Gesetze der Langobarden (2691, S. 71, S. 79, S. 81.

(140) Verbot des Verkaufs der Ehefrau durch einen Königshalbfreien im sächsischen Volksrecht, 802/3
§ 65. Einem Königshalbfreien sei es gestattet, eine Gattin zu kaufen, wo auch immer er will; aber es sei ihm nicht gestattet, irgendeine Frau zu verkaufen. zitiert nach: Eckhardt: Die Gesetze des Karolingerreiches (288), Bd. 3, S. 31.

(141) Die Einschränkung der Muntgewalt im Gesetzbuch Rotharis, 643
§ 195. Da hat jemand ein freies Mädchen (oder Weib) in Muntgewalt - doch sei (ihr) Vater oder Bruder ausgenommen. Er (also) stellt dem Leben dieses Mädchens (oder Weibes) nach, oder er will sie gegen ihren Willen einem Manne geben, oder er stimmt dem zu, dass ihr Gewalt geschieht, ja, gibt (vielleicht) sogar den Rat: wenn das erwiesen wird, verliert er ihre Munt. Sie aber hat zwei Wege: sei's, dass sie heim will zu den (übrigen) Verwandten, oder dass sie dem Königshof sich anvertrauen will samt ihrem Eigengut (das ihr von Rechts wegen zusteht) so, dass er die Muntgewalt über sie haben soll.
Und streitet jener Mann solche Verbrechen ab, dann darf er (vom Verdacht) sich reinigen und, wenn er sich rechtfertigt, ihre Munt auch fernerhin behalten, wie zuvor.
zitiert nach: Beyerle: Gesetze der Langobarden (269), S. 75.

(142) Einschränkung der Muntgewalt in den Gesetzen Liutprands, 717 u. 731
12. Ist aber ihr Muntgewalt (mit der Heirat) einverstanden und gibt sie (einem Mann), ehe (sie) die erwähnten zwölf (Lebensbahre (erreicht hat), so muss er an den heiligen Palast 300 Schillinge erlegen, und (überdies) verliert er ihre Munt. Sie aber tritt mit allem ihrem Gut in (königliche) Pfalzmunt. (Doch) kann der Vater (oder Bruder) seine Tochter (bzw. Schwester) jederzeit und wem er will zur Heirat geben. Und die Befugnis geben Wir ihm deshalb, weil Wir glauben, dass ein Vater seine Tochter (oder ein Bruder seine Schwester) niemandem argen Sinns oder gegen die (Stimme der) Vernunft gewähren dürfte.
120. Zwar steht im ältern Gesetzbuch, dass der, der eine der Seinigen, eine Freie (Mündel), misshandelt, ihre Munt verliert. Doch sagt es nicht, von welcher Art diese Misshandlung sei. Deshalb beschlossen Wir, zu erklären, von welcher Art diese Misshandlung ist. Also: wenn er vor Hunger sie umkommen ließe oder ihr (solche) Kleidung oder Schuhzeug nicht gewährt, wie es ihrer Begüterung entspricht. Oder (wenn) er sich einfallen lässt, sie einem fremden Knechte oder Alden zur Frau zu geben. Auch (wenn) er sie zu (ihrer) Schande schlägt (außer etwa, wenn sie noch Kind ist, zwecks unverfänglicher Züchtigung, um ihr weibliche Arbeiten beizubringen oder um üble Angewohnheiten zu strafen, wie seiner eigenen Tochter gegenüber).
Und wenn er sie zu unehrbarem Tun (verführt und nötigt oder sie (gar) beschläft: mit alledem nennen Wir sie »misshandelt«, falls einer sich so weit versteigert.
Und setzen überdies hinzu: auch an einen freien Mann soll er sie ja nicht ohne ihre Einwilligung verheiraten. Denn schlimmer kann sie nicht misshandelt werden, als (wenn sie) den zum Manne nehmen (muss), den sie nicht will.
Und Wir bestimmen (schließlich) also: Wenn er sie schlägt oder verwundet oder Unzucht (mit ihr) treibt: (dafür) muss er dem Weibe büßen, wie das Gesetzbuch es aufweist. Und (überdies) verliert er die Munt über sie.
zitiert nach: Beyerle: Gesetze der Langobarden (269), S. 179-181, 185-187.

(143) Klage über die freiere Stellung der Witwen in den Kapitularien des Fürsten Aregis, nach 774
12. Eine ehrlose, (ganz) verbotene Mode hat sich in diesen Zeiten ausgebreitet! So manche Weiberchen machen nach ihres Mannes Tod, der ehemännlichen Gewalt entledigt, ihrer Selbstbestimmung Freiheit sich desto hemmungsloser zunutze. In den vier Wänden ihres Hauses legen sie zwar Nonnentracht an, um nicht (erneut) sich ehemännlicher Gewalt fügen zu müssen. Denn alles - meinen sie - sei ihnen sicher, wenn sie (nur) nicht der Herrschaft eines Ehemannes unterworfen werden. Und so, unter dem Deckmantel der Religion, legen sie alle Scheu ab und gehen allem um so freier nach, was nur ihr Herz erfreut. Denn (nun) stürzen sie sich in Vergnügungen, ergehen sich in Festgelagen, jagen sich Weine durch die Kehle, besuchen häufig Bäder und treiben unter Missbrauch ihres Standes Üppigkeit und Kleiderluxus. Sodann, wenn sie mal durch die Straßen wallen, verschönern sie (ja) ihr Gesicht, pudern ihre Hände (und) erwecken (so) Begierden, um denen, die sich dran ergetzen, Feuer (in ihr Blut) zu mischen. Oft auch sind sie recht schamlos darauf aus, nach (anderer) Wohlgestalt Ausschau zu halten und mit der eigenen bemerkt zu werden. Und kurz gesagt: Sie lockern ihrer Seele Zügel für jedwede Unzucht und bedweden) Wunsch. Und in der Tat: wenn (erst einmal) der Zunder eines ausschweifenden Lebens Feuer fängt, lassen sie ihn mit allen Reizmitteln der Sinne (auch) zu Ende glimmen. So zwar, dass sie - sündhaft, (so etwas nur) zu sagen! - sich insgeheim nicht nur zur Hingabe an einen, nein, gar an viele (auf ihr Bett) hinlegen. Und wenn der Leib nicht schwillt, kann man es (ihnen) nicht einmal leicht nachweisen.
zitiert nach: Beyerle: Gesetze der Langobarden (2691, S. 389.

(144) Verbot der Raubehe im thüringischen Volksrecht, 802/3
§ 44. Wer eine freie Frau raubt, gebe sie samt 200 Schillingen zurück, und was auch immer er mit ihr weggenommen hat, erstattet er, indem er zu einer jeden Sache 10 Schillinge hinzufügt.
zitiert nach: Eckhardt: Gesetze des Karolingerreiches (288), Bd. 3, S. 43.

(145) Verbot der Raubehe im alemannischen Volksrecht, um 725
§ 51,1. Wenn ein Freier eines anderen Ehefrau wider das Gesetz raubt, gebe er sie zurück und büße mit 80 Schillingen. Wenn er sie aber nicht zurückgeben will, büße er sie mit 400 Schillingen, wenn dies auch der frühere Ehegatte will. Und wenn sie vorher stirbt, bevor ihr Ehegatte sie fordert, büße er mit 400 Schillingen.
§ 52, 1. Wenn jemand eines anderen Vermählte wider das Gesetz nimmt, gebe er sie zurück und büße mit 200 Schillingen.
§ 52,2. Wenn er sie aber nicht zurückgeben will, löse er sie mit 400 Schillingen, auch wenn sie bei ihm gestorben ist.
§ 54,1. Wenn jemand sich die ihm nicht anvermählte Tochter eines anderen zur Ehefrau nimmt, gebe er sie, wenn der Vater sie zurückfordert, zurück und büße sie mit 40 Schillingen.
§ 54,2. Wenn aber diese Frau bei jenem Mann stirbt, bevor er die Vormundschaft über sie vom Vater erwarb, löse er sie bei ihrem Vater mit 400 Schillingen. ( ... )
zitiert nach: Eckhardt: Die Gesetze des Karolingerreiches (288), Bd. 2, S. 35-37.

(146) Raub-, Entführungs- und Muntehe im sächsischen Volksrecht, 802/3
§ 40. Wer eine Gattin heimführen will, gebe ihren Verwandten 300 Schillinge; wenn aber das Mädchen ohne den Willen der Verwandten, aber mit eigener Zustimmung entführt wird, büße er ihren Verwandten zweimal 300 Schillinge. Wenn aber weder die Verwandten noch das Mädchen zugestimmt haben, d. h. wenn sie gewaltsam geraubt ist, büße er ihren Verwandten 300 Schillinge, dem Mädchen 240 Schillinge und gebe sie den Verwandten zurück.
zitiert nach: Eckhardt: Die Gesetze des Karolingerreiches (288), Bd. 3, S. 25.

(147) Die Muntehe im Gesetzbuch Rotharis, 643
§ 178. Verlobt (ein Muntwalt jemandem) ein freies Mädchen oder Weib und lässt der Bräutigam auf das Verlöbnis und des Worts Stetigung hin zwei Jahre hingehen, ohne sie heimzuführen, und schiebt die Hochzeit auf: da kann nach den zwei Jahren der Vater, Bruder oder (sonstige) Muntwalt den Bürgen zwingen, dass er das Wittum, welches am Verlöbnistag versprochen ward, entrichte. Daraufhin darf er sie dann einem andern Gatten gebe, versteht sich: einem Freien. Und das erhobene Wittum bleibt in der Hand des Mädchens (oder Weibes), und zwar deshalb, weil es der Bräutigam nicht nötig fand, sie in der vorerwähnten Zeitspanne zur Frau zu nehmen, oder sich willentlich verspätete. Anders bei einem Grunde, der nicht abzuwenden war.
§ 180. Gesetzt, ein Mädchen oder Weib wurde verlobt, erweist sich aber dann als aussätzig oder vom bösen Geist besessen oder an beiden Augen erblindet: da erhält der Bräutigam sein Gut zurück und wird nicht gezwungen, sie gegen seinen Willen zum Weib zu nehmen. Man darf ihn deswegen (auch) nicht beschuldigen; denn nicht aus (Rechts-)Missachtung lässt er (sie) im Stich, vielmehr infolge (ihrer) Fehlbarkeit und der hinzu getretenen Krankheit.
§ 192. Gesetzt, ein Vater hat seine Tochter, ein Bruder seine Schwester oder sonst einer aus der Sippschaft hat das Mädchen einem anverlobt. Hinterher aber tritt man mit einem andern in befremdliche Beziehung oder gibt seine Zustimmung, wenn er sie hinterlistig - sei es nun mit Gewalt oder mit ihrem Einverständnis - sich zur Frau nimmt. Da müssen die Verwandten, die ihre Zustimmung zu solchem Ränkespiel gegeben haben, dem Bräutigam (dem sie (zuvor bereits) verlobt war) strafweise wiederum - wie oben - das Doppelte der Widem zahlen, die am Verlobungstag versprochen worden war. Und fortan soll der Bräutigam sie (oder die Bürgen) mit Klage weiter nicht behelligen.
zitiert nach: Beyerle: Gesetze der Langobarden (269), S. 63-65, S. 73.

(148) Die Verpflichtung der Braut zur Keuschheit im Gesetzbuch Rotharis, 643
§ 179. Erklärt ein Bräutigam von seiner Braut, sie habe Untreue begangen, nachdem sie ihm verlobt war, so darf ihre Verwandtschaft sie mit zwölf Eidhelfern reinschwören. Die so Gerechtfertigte soll der Bräutigam als seine Braut heimführen, wie es zuvor beredet war. Verschmäht der Bräutigam es nach der Rechtfertigung, sie zur Frau zu nehmen, dann ist er ihr zwiefach die Widem schuldig, die er an jenem Tag versprochen hatte, als der Vertrag gefestigt ward. Können sie aber die Verwandten vom Verdachte, sich vergangen zu haben, auf die besagte Art nicht reinigen, dann erhält der Bräutigam all sein Gut, das er gegeben hat, zurück. Und jene trifft die Strafe des Ehebruchs, wie sie in diesem Satzungsbuch verzeichnet ist.
zitiert nach: Beyerle: Gesetze der Langobarden (269), S. 65.

(149) Die Verpflichtung der Braut zur Einlösung des Eheversprechens im westgotischen Volksrecht, 649/72
§ III, 1, 2. Wenn jemand ein Mädchen mit Willen ihres Vaters zur Verlobten hat und dieses Mädchen, des väterlichen Willens nicht achtend, aus Neigung zu einem anderen dem Vater widerspricht, um nicht jenem angetraut zu werden, dem sie vom Vater verlobt wurde, so soll ihr das in keiner Weise erlaubt sein. Wenn nun dieses Mädchen etwa gegen den Willen des Vaters doch zu dem anderen, den sie liebt, gegangen ist und dieser sie zur Frau zu nehmen gewagt hatte, so sollen beide in die Gewalt des ihr früher mit Willen des Vaters Anverlobten gegeben werden. Und wenn des Mädchens Brüder oder Mutter oder sonstige Verwandte in arglistiger Weise damit einverstanden waren, sie nämlich dem anzutrauen, den sie gegen des Vaters Willen liebte, und wenn sie das auch fertig gebracht haben, so sollen sie, die sich solcher Umtriebe schuldig gemacht, dem vom König Bestimmten ein Pfund Goldes entrichten; dabei soll auch ihre Absicht keinen Bestand haben, sondern, wie oben gesagt, beide sollen mit ihrem ganzen Vermögen in die Gewalt des früheren Verlobten gegeben werden. (...)
zitiert nach: Wohlhaupter: Gesetze der Westgoten (366), S. 59.

(150) Die eigenmächtige Verbindung einer Frau im thüringischen Volksrecht, 802/3
§ 45. Wenn eine freie Frau ohne Willen des Vaters oder Vormundes irgend jemanden heiratet, verliere sie das ganze Vermögen, das sie hat oder haben sollte.
zitiert nach: Eckhardt: Die Gesetze des Karolingerreiches (288), Bd. 3, S. 45.

(151) Das Verbot für eine freie Frau einen Knecht zu heiraten im Gesetzbuch Rotharis, 643
§ 221. Wagt es ein Knecht, ein freies Weib (auch Mädchen) zur Ehe zu nehmen, so geht es ihm ans Leben. Sie aber, welche einem Knecht ihr Jawort gab, dürfen ihre Verwandten füglich töten - oder sie außer Lands verkaufen - und mit des Weibes Gut verfahren, wie es ihnen beliebt. Zaudern ihre Verwandten, derart vorzugehen, dann mag der Gastalde oder Schultheiß sie in den (nächsten) Königshof abführen und sie im Pesel unter die Mägde einreihen.
zitiert nach: Beyerle: Gesetze der Langobarden (2691, S. 87.

(152) Ehescheidung in der alemannischen Einigung, 613/25
§ 34,3. Wenn sie sich freiwillig scheiden wollen, sollen sie nehmen, was jedem nach dem Gesetz zufällt. Die Bettsachen sollen sie gleich teilen.
§ 35, 1. Wenn ein Ehegatte seine Ehefrau entlässt, büße er selbst 40 Schillinge und habe kraft seiner Vormundschaft keine Macht (mehr) und gebe ihr alles zurück, was ihr nach dem Gesetz zufällt.
zitiert nach: Eckhardt: Leges Alamannorum 1 (289), S. 141-143.

(153) Fränkische Ehescheidungsformel, 2. Hälfte 7. Jh.
Dem nichts weniger als liebenswürdigen, sondern dem ganz widerlichen und aufgeblasenen Herrn, meinem ehelichen Gemahl, Frau N. Da es wohl bekannt ist, dass wir unmöglich beisammen bleiben können - der Teufel hat das bewirkt und Gott will wohl unser Zusammensein nicht -, so ist es am besten, wir lösen unseren Bund vor guten Menschen, was wir auch getan haben. Will also mein Mann ein anderes Weib nehmen, so soll es ihm freistehen und in gleicher Weise auch der Frau, wenn sie einen anderen Mann will. Sollte eines von uns gegen diese Verbriefung handeln oder auf den anderen Teil Anspruch machen wollen, so hat es soundsoviel Schillinge - jedes gleich viel - vor dem Richter zu erlegen, und seinem Anspruch soll nicht stattgegeben werden. Diese Verbriefung soll für alle Zeit rechtskräftig bleiben.
zitiert nach: Bühler: Das Frankenreich (276), S. 411.

(154) Ehescheidungen im Gesetzbuch Gundobads, 480/501
§ 34,1. Trennt sich ein Weib von seinem rechtmäßigen Mann, so soll man es im Sumpf ertränken.
2. Verstößt ein (Mann) grundlos sein Weib, so hat er ihm noch einmal den Betrag zu zahlen, den er als Brautpreis dafür aufgewendet hatte, und als Strafgeld 12 Schillinge.
3. Wenn aber etwa jemand (mit Grund) sein Weib verstoßen wollte - wenn er eines der drei Verbrechen ihr beweisen kann: Ehebruch, Hexerei oder Grabschändung, so hat er freie Hand, sie zu verstoßen. Und dann hat das Gericht pflichtmäßig über sie als eine Übeltäterin nach dem Gesetz zu richten.
4. Hat sie keines der drei Verbrechen verübt, da kann (aber) - eines andern Frevels halber kein Ehemann seine Frau verstoßen. Doch, wenn er's vorzieht, mache er sich aus dem Haus, lasse indessen all sein Gut dahinnen. Da mag sie denn mit ihren Kindern ihres Mannes Habe an sich. nehmen.
zitiert nach: Beyerle: Gesetze der Burgunden (268), S. 55.

(155) Ehescheidung in den Rechtsweisungen Aethelberhts, um 600
§ 77. Wenn ein Mann ein Mädchen erkauft, sei sie mit dem Kaufpreis gekauft, wenn es ohne Trug ist.
§ 77,1. Wenn es aber trügerisch. ist, dann bringe er (sie) nach Hause zurück, und man gebe ihm sein Gut wieder.
zitiert nach: Eckhardt: Gesetze der Anglo-Saxen (287), S. 27.

(156) Ehescheidung in einem Kapitular Pippins d. J. v. 744
9. ( ... ) Kein Mann nehme zu Lebzeiten seiner Frau eine andere, und keine Frau nehme zu Lebzeiten ihres Mannes einen anderen; denn es darf der Gatte seine Gattin nicht verlassen, es sei denn wegen handfesten Ehebruchs.
übertragen nach: MGH. Capitularia regum Francorum (3341, Bd. 1, Nr. 12, S. 30.

(157) Ehescheidung in einem Kapitular Karls d. Großen v. 789
22. Die von ihrem Mann geschiedene Frau darf bei dessen Lebzeiten keinen anderen heiraten, und ebenso der Mann, solange seine Frau noch lebt, keine andere ehelichen.
zitiert nach: Bühler: Das Frankenreich (276), S. 542.

(158) Bestrafung des Ehebruchs im westgotischen Volksrecht, 649/72
§ III, 4,3. Hat jemandes Ehefrau Ehebruch begangen, ohne aber ertappt worden zu sein, so mag sie der Gatte vor dem Richter mit entsprechenden Beweisen und Anzeichen anklagen. Steht der Ehebruch der Frau offenkundig fest, so sollen dem (Gatten) der Ehebrecher und die Ehebrecherin übergeben werden, damit er mit ihnen nach Gutdünken verfahren kann.
Tötet der Mann den Ehebrecher mit der Ehebrecherin, so soll er nicht für den Totschlag haften.
zitiert nach: Wohlhaupter: Gesetze der Westgoten (366), S. 77.

(159) Bestrafung des Ehebruchs in den Rechtsweisungen Aethelberhts, um 600
§ 31. Wenn ein freier Mann bei eines freien Mannes Weibe liegt, zahle er sein Manngeld und beschaffe ein anderes Weib mit seinem eigenen Gut und bringe es dem anderen heim.
zitiert nach: Eckhardt: Gesetze der Anglo-Saxen (287), S. 19.

(160) Schutz der Ehefrau durch die eigene Sippe im thüringischen Volksrecht, 802/3
§ 52. Wenn ein Weib bezichtigt wird, den Gatten durch Vergiftung getötet oder durch Arglist der Tötung preisgegeben zu haben, tue des Weibes Nächster sie durch Zweikampf als unschuldig dar, oder sie werde, wenn sie keinen Kämpfer hat, selbst zur Probe über 9 glühende Pflugscharren geschickt.
zitiert nach: Eckhardt: Die Gesetze des Karolingerreiches (288), Bd. 3, S. 45.

(161) Gütertrennung im Gesetzbuch Rotharis, 643
§ 182. Gesetzt, es gibt jemand seine Tochter (oder sonst eine Verwandte) einem andern zur Ehe, und das Unglück will's, dass dieser Mann verstirbt: da darf die Witwe, wenn sie will, sich (nach ihrer Wahl) einen andern Mann nehmen - versteht sich: einen Freien.
Der zweite Mann soll aber, da er sie nimmt, (ihr) aus seinem Eigengut die Hälfte des Betrags aussetzen, der abgeredet war, als sie der erste Mann sich anverlobte. Und diese Widem soll er dem entrichten, der sich als nächst(gesippt)er Erbe des ersten Mannes erweist.
Weigert er sich, es anzunehmen, so behält die Frau selbst sowohl Morgengabe wie Mitgift (also Vatergut). Ihre Verwandten aber können (sie) einem andern Manne geben, der ihnen und ihr zusagt. Und die Munt (über sie) behalten die Verwandten des ersten Mannes (gleichfalls) nicht, da sie ihr ihren Willen nicht vergönnten: demnach geht ihre Munt an ihre eigenen Nächstverwandten, die sie zuvor dem (ersten) Mann gegeben hatten. Und hat sie keine eheliche Magschaft, so steht die Munt dem Königshofe zu.
zitiert nach: Beyerle: Gesetze der Langobarden (269), S. 65-67.

(162) Verfügungsrechte der Frau über ihren Besitz in einem Gesetz Liutprands, 721
22. Wenn eine Frau ihr Gut mit Zustimmung ihres Mannes - oder wenn sie gemeinsam es verkaufen wollen, da sollen entweder der Kaufliebhaber oder die Verkäufer an zwei oder drei Verwandte der Frau, die ihr am nächsten sind, Mitteilung machen. Und wenn im Angesicht ihrer Verwandten diese Frau erklärt, sie stehe unter einem Zwang, dann ist der Kauf, den sie getätigt hat, nicht rechtsbeständig. Erklärt sie aber vor ihren Verwandten oder dem Ortsrichter: »dass sie nicht unter Zwang stehe, sondern aus ihrem (freien) Willen jenes Gut verkaufen wolle«, dann soll der Kauf, den sie getätigt hat, hinfort für alle Zeiten rechtsbeständig sein. Doch mit dem Vorbehalt, dass die anwesenden Verwandten oder (doch) der Richter jene Urkunde auch handfesten. Und will's das Schicksal, dass der (erste) Mann wegstirbt und sie (dann) einem andern (in die Ehe) folgt, so soll (gleichwohl) jener Verkauf Bestand behalten. Der Schreiber aber, der die Urkunde schreibt, darf sie nur mit Vermerk der Verwandten oder des Richters, wie zuvor gesagt, schreiben. Tut er es ohne dem, so ist der Kauf unkräftig. Und der besagte Schreiber ist (genau) so schuldig wie der, der eine falsche Urkunde hinschreibt.
zitiert nach: Beyerle: Gesetze der Langobarden (269), S. 193-95.

(163) Morgengabe und Anteil der Frau an der Errungenschaft im Volksrecht der ribuarischen Franken, 613/25
§ 37, 1. Wenn jemand sich ein Weib vermählt, so bleibe ihr das, was er ihr durch kirchliche oder weltliche Urkunden verschreibt, unumstößlich für immer.
2. Wenn er ihr aber nichts durch urkundliche Akte überträgt, so erhalte die Frau, falls sie ihn überlebt, 50 Schillinge als Ehegabe, und ein Drittel von allen Sachen, die sie in Gemeinschaft erarbeitet hat, befleißige sie sich herauszuerlangen, oder wenn ihr etwas als Morgengabe übergeben wurde, verfahre sie in gleicher Weise.
3. Wenn sie aber von dem, was ihr verschrieben oder übergeben wurde, in Gemeinschaft etwas verbraucht hat, so fordere sie nichts.
zitiert nach: Eckhardt: Die Gesetze des Karolingerreiches (2881, Bd. 1, S. 159-161.

(164) Das Erbrecht im Gesetzbuch Rotharis, 643
§ 158. Da hinterlässt jemand eine eheliche Tochter, dann einen oder mehrere natürliche Söhne und sonst noch Nächstverwandte oder (rechte) Erben: die teilen das Vermögen des Verstorbenen zu gleichen Teilen (also zu Dritteln). Die eheliche Tochter nimmt vier Unzen (= ein Drittel), die natürlichen Söhne (auch) vier Unzen ein Drittel), endlich die Nächstgesippten oder -geerbten (auch) vier Unzen ein Drittel). Sind Nächstgesippte nicht vorhanden, dann nimmt ihre vier Unzen der Königshof.
§ 159. (Nun) hinterlässt jemand zwei eheliche Töchter oder mehr und einen oder mehrere natürliche Söhne und (wie im vorigen (Fall)) noch andere Verwandte, Nächste. Da nehmen diese Töchter sechs Unzen (= die Hälfte), die natürlichen Söhne vier Unzen (== ein Drittel) und die rechten (Nächst-)Gesippten zwei Unzen (= ein Sechstel). Sind keine (Nächst)Gesippten da, so nimmt der Königshof die zwei Unzen.
§ 160. Gesetzt, es hinterlässt jemand eine oder mehrere eheliche Töchter, eine oder mehrere (vollbürtig-)eheliche Schwestern und einen oder mehrere natürliche Söhne: da teilen die Töchter und Schwestern zu gleichen Teilen sechs Unzen die Hälfte), die natürlichen Söhne vier Unzen (= ein Drittel). Und zwei Unzen ein Sechstel) (nehmen) die rechten (Nächst)Gesippten - oder der Königshof, wenn rechte Gesippen nicht vorhanden sind.
Für das Muntrecht über die zuvor genannten (Frauen) aber erhalten die natürlichen Söhne ein Drittel und die rechten (Nächst-)Gesippten (oder der Königshof) zwei Drittel.
zitiert nach: Beyerle: Gesetze der Langobarden (269), S. 53.

(165) Das Erbrecht im salfränkischen Volksrecht, 763/64
§ 93,1. Wenn einer stirbt und keine Söhne hinterlässt, wenn Vater oder Mutter überlebt, sollen diese in die Erbschaft folgen.
2. Wenn Vater oder Mutter nicht (am Leben) sind, wenn er Brüder oder Schwestern hinterlässt, sollen diese in die Erbschaft folgen.
3. Wenn aber solche nicht (da) sind, dann sollen die Schwestern der Mutter in die Erbschaft folgen.
4. Wenn aber Schwestern der Mutter nicht (da) sind, so sollen die Schwestern des Vaters in die Erbschaft <des Vaters> folgen.
5. Und nachher sollen von jenen Sippschaften, wer auch immer die näher verwandten sind, diese in die Erbschaft folgen, die von der väterlichen Sippe stammen. 6. Vom salfränkischen Lande aber gehe kein Erbanteil an ein Weib über, sondern das ganze Land (falle) an das männliche Geschlecht zu seinem Eigen zu besitzen. zitiert nach: Eckhardt: Lex Salica (290), S. 233-235.

(166) Das Erbrecht im thüringischen Volksrecht, 802/3 § 26. Das Erbe eines Verstorbenen erhalte der Sohn, nicht die Tochter.
§ 27. Wenn derjenige, der verstorben ist, keinen Sohn hat, (falle) an die Tochter Fahrhabe und Unfreie. Der Grundbesitz aber komme an den nächsten Blutsverwandten des väterlichen Stammes. Wenn er aber auch keine Tochter hat, (erhalte) seine Schwester Fahrhabe und Unfreie. Den Grundbesitz empfange der Nächste des väterlichen Stammes. Wenn er aber weder einen Sohn noch eine Tochter noch eine Schwester hat, sondern nur die Mutter überlebend zurück lässt, erhalte die Mutter, was Tochter oder Schwester gebührte, d. h. Fahrhabe und Unfreie. Wenn er aber weder Sohn noch Tochter noch Schwester oder Mutter überlebend hinterlässt, folge der Nächste, der von väterlichem Stamm da ist, als Erbe ins Ganze, sowohl in Fahrhabe und Unfreie als auch in den Grundbesitz. An wen auch immer das Erbe an Grundbesitz gelangt, dem soll auch die Kriegsausrüstung, d. h. der Harnisch, und die Rächung des Verwandten und die Zahlung des Manngeldes zukommen.
§ 28. Die sterbende Mutter hinterlasse dem Sohn Grundbesitz, Unfreie und Fahrhabe, der Tochter aber den Halsschmuck, d. h. Fischketten, Spangen, Halsbänder, Ohrringe, Kleider, Armreifen, oder was sie an Schmuck zu Eigen zu haben schien.
§ 29. Wenn sie aber weder Sohn noch Tochter hat, aber eine Schwester hat, hinterlasse sie der Schwester Fahrhabe und Leibeigene, dem Nächsten aber von väterlichem Stamm den Grundbesitz.
§ 30. Bis zum fünften Glied folge der väterliche Stamm. Nach dem fünften Glied aber folge die Tochter in das Erbe im Ganzen, sei es von Vaters-, sei es von Muttersseite; und dann erst gehe das Erbe vom Speer auf die Spindel über.
zitiert nach: Eckhardt: Die Gesetze des Karolingerreiches (288), Bd. 3, S. 39-41.

(167) Edikt Chilperichs I. über das Erbrecht, um 575
108. In gleicher Weise ist beschlossen und übereingekommen, dass wer auch immer Nachbarn hat und entweder Söhne oder Töchter nach seinem Hingang am Leben sind, die Söhne, solange sie überleben, das Land haben sollen, wie es auch das salfränkische Gesetz bestimmt. Und wenn die Söhne früh verstorben sind, empfange die Tochter in gleicher Weise diese Ländereien, wie sie auch die Söhne, wenn sie gelebt hätten, hätten haben sollen. Und wenn sie stirbt, ein anderer Bruder am Leben ist, empfange der Bruder die Ländereien, nicht die Nachbarn. Und (wenn) der Bruder früh stirbt und keinen lebenden Bruder hinterlässt, dann gelange die Schwester zum Besitz des Landes.
zitiert nach: Franz: Quellen zur Geschichte des deutschen Bauernstandes im Mittelalter (299), S. 13-15.

(168) Die Aussteuer der Tochter im Gesetzbuch Rotharis, 643
§ 181. Gibt ein Vater seine Tochter bzw. ein Bruder seine rechte Schwester einem andern zur Ehe, so soll sie sich an so viel Vater- oder Muttergut begnügen lassen, als ihr der Vater (bzw. Bruder) am Tage ihrer hochzeitlichen Geleitung gab. Und mehr soll sie nicht fordern.
§ 184. Wenn eines Tags der Vater seine Tochter (oder der Bruder seine Schwester) einem andern zur Frau gibt und einer der Freunde, weil er ein Gastgeschenk erhielt, der Frau (auch) etwas gibt, da sei's in dessen Hand, der ihre Mullt erworben hat: müsste (er als) der Ehemann doch auch das Ablohngeld, wenn es verlangt würde, aus seiner Tasche zahlen.
zitiert nach: Beyerle: Gesetze der Langobarden (269), S. 65, S. 69.

(169) Brüder und Schwestern als gleichberechtigte Erben im westgotischen Volksrecht, 649/72
§ IV, 2,1.I. Daß die Schwestern neben den Brüdern am elterlichen Nachlaß gleichberechtigt sein sollen.
Wenn Vater oder Mutter ohne ein Testament gestorben sind, so erben die Schwestern neben den Brüdern gleiche Teile des elterlichen Gesamtnachlasses ohne jeden Einwand.
zitiert nach: Wohlhaupter: Gesetze der Westgoten (366), S. 91.

(170) Die mangelnde Wehrfähigkeit der Frau im bayerischen Volksrecht 802/3
§ IV, 29. Wenn bei ihren Frauen aber sich etwas von diesen Geschehnissen ereignet, werde alles doppelt gebüßt. Weil eine Frau sich mit der Waffe nicht verteidigen kann, erhalte sie doppelte Buße. Wenn sie aber aus der Kühnheit ihres Herzens heraus wie ein Mann kämpfen will, soll ihre Buße nicht doppelt sein. zitiert nach: Eckhardt: Die Gesetze des Karolingerreiches (288), Bd. 3, S. 109.

(171) Hoffriedensbruch als männerspezifisches Delikt im Gesetzbuch Rotharis, 643
§ 278. Eine Frau kann nicht (mit Gewalt) in einen Hof einbrechen (was man »hoberos« nennt); (denn) es ist offenbar verstiegen (zu sagen), dass eine Frau (sei's Freie oder Magd) nach Männerart bewaffnete Gewalt verüben könne. zitiert nach: Beyerle: Gesetze der Langobarden (269),
S. 115-117.

(172) Bußen für den Totschlag an Männern und Frauen im alemannischen Volksrecht, 613/25
§ 49,1. Wenn jemand einen Mann tötet, wozu die Alemannen Mord sagen, löse er ihn mit 9 Manngeldern und was er von ihm an Waffen oder Kleidung nahm, büße er alles wie Gestohlenes.
2. Bei Frauen aber, wenn es sich so ereignet, büße er doppelt wie für jeden Mann; Kleider oder was er von ihr nahm, büße er wie Gestohlenes.
zitiert nach: Eckhardt: Die Gesetze des Karolingerreiches (288), Bd. 2, S. 35.

(173) Bußen für den Totschlag an Männern und Frauen im salfränkischen Volksrecht, 763/64
§ 31,2. Wenn einer eine schwangere Frau schlägt und diese davon stirbt, werde er gerichtlich »Schwangeren-Frauengeld« - 12 000 Pfennige, die machen 300 Schillinge zu schulden verurteilt.
§ 32. Wenn einer eine freie Frau, nachdem sie Kinder zu haben begonnen hat, tötet, werde er - gerichtlic »Frauengeld« - 24 000 Pfennige, die machen 600Schillinge zu schulden verurteilt.
§ 33,1. Wenn einer eine Frau nach mittlerem Alter, d. h. wenn sie keine Kinder mehr haben kann, tötet, werde er - gerichtlich »Frauengeld« - 8 000 Pfennige, die machen 200 Schillinge zu schulden verurteilt.
2. Wenn einer ein freies Mädchen tötet, werde er - gerichtlich »Mädchengeld« 4 000 Pfennige, die machen 100 Schillinge zu schulden verurteilt.
§ 69,1. Wenn ein Freier einen Franken oder (sonstigen) Germanen, der nach salfränkischem Gesetz lebt, tötet, werde er - gerichtlich »Mannbuße« 8 000 Pfennige, die machen 200 Schillinge zu schulden verurteilt.
zitiert nach: Eckhardt: Lex Salica (290), S. 147-149, S. 189.

(174) Bußen für die Vergewaltigung einer Frau im salfränkischen Volksrecht, 763/64
§ 14,9. Wenn einer ein anvermähltes Mädchen, das im Hochzeitszug zum Gatten geführt wird, (wenn) jemand es auf dem Wege anfällt und sich an ihm gewaltsam vergeht gerichtlich »Geleit-Hinderung« -, werde er 8 000 Pfennige, die machen 200 Schillinge zu schulden verurteilt.
§ 15,2. Wenn einer sich an einem freien Mädchen gewaltsam vergeht - gerichtlich »Notzucht« -, werde er 2 500 Pfennige, die machen 62 1/2 Schillinge zu schulden verurteilt.
zitiert nach: Eckhardt: Lex Salica (290), S. 131.

(175) Bußen für das Berühren einer Frau im salfränkischen Volksrecht, 763/64
§ 26,1. Wenn ein freier Mann einer Frau Finger oder Hand anrührt - gerichtlich »Drücken« , werde er 600 Pfennige, die machen 15 Schillinge zu schulden verurteilt.
2. Wenn er den Arm anrührt - gerichtlich »Drücken« -, werde er 1200 Pfennige, die machen 30 Schillinge zu schulden verurteilt.
3. Wenn er etwa die Hand auf den Ellenbogen legt - gerichtlich »Drücken am Oberarm« - werde er 1400 Pfennige, die machen 35 Schillinge zu schulden verurteilt.
4. Wenn einer einem Weibe die Brust anrührt - gerichtlich »bei der Brust« - werde er 1800 Pfennige, die machen 45 Schillinge zu schulden verurteilt.
zitiert nach: Eckhardt: Lex Salica (290), S. 143.

( 176) Buße für den Totschlag an einer Magd im salfränkischen Volksrecht, 763/64
§ 57,1. Wenn ein Knecht einen Knecht oder eine Magd tötet, - gerichtlich »Knechtsteilung« , d. h. jener Totschläger werde 20 Schillinge zu schulden verurteilt.
zitiert nach: Eckhardt: Lex Salica (290), S. 17 1.

(177) Die Magd als Sachgegenstand im Gesetzbuch Rotharis, 643
§ 332. Schlägt jemand eine trächtige Kuh und verursacht (dadurch) einen Fehlwurf, so zahlt er 1 Drittelschilling. Und wenn sie eingeht, muss er sie ersetzen, je nach Schätzung, mit samt dem Jungen.
§ 333. Schlägt jemand eine trächtige Stute und verursacht (dadurch) einen Fehlwurf, so zahlt er 1 Schilling. Und wenn sie eingeht, ersetzt er sie mit samt dem Jungen (wie zuvor).
§ 334. Schlägt jemand eine schwangere Magd und verursacht (dadurch) eine Fehlgeburt, so zahlt er 3 Schillinge. Stirbt sie infolge der Misshandlung, so muss er sie vergelten samt dem (Kinde), das (noch) in ihrem Mutterleibe starb.
zitiert nach: Beyerle: Gesetze der Langobarden (269), S. 131.

Die Stellung der Frau in den Rechtsbüchern

Einführung

Frauen im Mittelalter

Die im 12. Jahrhundert einsetzende Auflösung der deutschen Stämme sowie die sozioökonomischen Wandlungsprozesse des Hochmittelalters führten zu neuen Rechtsformen und - bedürfnissen. Das Personalprinzip wandelte sich in ein Territorialprinzip. Maßgebend war jetzt nicht mehr das Recht des Stammes, dem man angehörte, sondern das Recht des Gebietes, in dem man lebte. Infolge des Fehlens einer einheitlichen Reichsgesetzgebung entstanden eine Vielzahl von regionalen und lokalen Rechten. Selbst kleinste gesellschaftliche Einheiten verfügten über eigene Rechtssetzungen. Einem gänzlichen Zerfall der Rechtseinheit haben insbesondere die Rechtsbücher des 13. Jahrhunderts entgegengewirkt. Sie waren Privatarbeiten, die das bestehende Recht eines mehr oder minder großen Gebietes zusammenfassen und ordnen wollten. Das wichtigste und verbreitetste Rechtsbuch stellt der zwischen 1215 und 1235 entstandene Sachsenspiegel Eike von Repkows dar. Noch im 13. Jahrhundert erlangte der Sachsenspiegel in vielen Gebieten Niederdeutschlands quasi Gesetzeskraft. Auch die süddeutschen Rechtsbücher waren in weiten Teilen Bearbeitungen des Sachsenspiegels.
Aufgrund der überragenden Bedeutung des Sachsenspiegels soll die Quellenauswahl zur rechtlichen Stellung der Frau in den Rechtsbüchern weitgehend auf diesen beschränkt bleiben. Auszüge aus dem Schwabenspiegel und dem Rechtsbuch Ruprechts von Freising sollen nur dann herangezogen werden, wenn deren Regelungen wesentlich von denen des Sachsenspiegels abweichen bzw. differenziertere Einblicke ermöglichen.
Die Rechtsbücher gestanden den ledigen Frauen und den Witwen eine beträchtliche Ausweitung ihrer Handlungs- und Entscheidungsfreiheit gegenüber der Zeit der Stammesrechte zu. In privatrechtlicher Hinsicht waren sie den Männern nunmehr gleichgestellt. Mit Erlangung der Volljährigkeit, d. h. mit zwölf Jahren (Swsp. 551 konnten sie frei über ihren Besitz verfügen. Ein Verwaltungs- und Nutzungsrecht des Vormundes bestand nicht mehr (Ssp. 1 45 § 21. Desgleichen konnten sie, zumindest nach dem Schwabenspiegel, auch gegen den Willen ihres Vormundes eine rechtsgültige Ehe eingehen (Swsp. 55). War die Frau allerdings noch keine 25, so wurde sie mit dem Ausschluss vom Erbe bestraft (Swsp. 15), was darauf hindeutet, dass das Selbstverlobungsrecht der Frau mehr ein Anspruch blieb, als dies der gesellschaftlichen Realität entsprach. Bemerkenswert ist zudem, dass das Selbstverlobungsrecht des Mannes durch keine derartigen einschränkenden Bestimmungen in Frage gestellt wurde. Der Vormund der ledigen Frau besaß insgesamt keine personenrechtliche Gewaltbefugnis über sein Mündel wie auch kein Nutzungsrecht am Vermögen der Frau mehr. Seine Aufgaben beschränkten sich weitgehend auf eine Vertretung der Frau vor Gericht, denn diese durfte dort nicht ohne ihren Vormund erscheinen. Frauen konnten weder selbständig klagen, noch als Zeugen oder Rechtsvertreterinnen auftreten (Ssp. 1 46,Ssp. 1163 § 1). Eide konnten sie allerdings selbständig ablegen (Ssp. 147 § 1). Dieser strikte Ausschluß der Frau von einer selbständigen Führung ihrer Rechtsangelegenheiten wurde nur an wenigen Punkten durchbrochen. Hierzu zählten die Klage wegen Vergewaltigung (Ssp. 11 64 § l) sowie diejenige gegen den eigenen Vormund (Ssp. 141). Insbesondere der letztere Punkt macht deutlich, dass die Muntschaft ihren Charakter gegenüber der Zeit der Stammesrechte gewandelt hatte. Für die ledige Frau war sie nun primär ein Schutz- und kein Gewaltverhältnis mehr. Dem Schwabenspiegel zufolge (Swsp. 751 verfügte die Frau sogar über das Recht der freien Vormundschaftswahl. Die Mehrheit der Frauen, nämlich die Ehefrauen, standen im Gegensatz zu ihren ledigen Geschlechtsgenossinnen weiterhin unter der Muntschaft ihres Ehemannes (Ssp. 11145 § 3). Er war auch dann deren Vormund, wenn er selbst einem niedrigeren Stand angehörte. Die Frau nahm in diesem Fall für die Dauer der Ehe den niedrigeren Stand an (Ssp. 1 45 § 1; Ssp. 111 45 § 31. Bestraft wurden derartige Verbindungen in keinem der Rechtsbücher mehr. Die personenrechtliche Gewalt des Ehemannes über seine Frau erscheint in den Rechtsbüchern deutlich abgeschwächt. Ein Tötungsrecht der Ehefrau wurde ihm nur noch in wenigen Rechtsbüchern für den Fall, dass er diese beim Ehebruch auf frischer Tat ertappte, zugebilligt (Ruprecht § 281. Ein Recht, die Frau zu verkaufen, lässt sich nicht mehr nachweisen. Der Schwabenspiegel führt dieses Recht nur noch bei Kindern an (Swsp. 357).
Ihren deutlichsten Ausdruck fand die eheherrliche Vormundschaft im ehelichen Güterrecht, das in Sachsen- und Schwabenspiegel unterschiedliche Formen annahm. Das eheliche Güterrecht des Sachsenspiegels ist dem Grundtypus der Verwaltungsgemeinschaft zuzurechnen. Kraft seiner Rechte aus der Ehevormundschaft übernahm der Mann das Frauengut in seine Gewere. Ihm stand die alleinige Nutzung und Verfügungsgewalt über beide Vermögensmassen zu. Die Frau bedurfte bei Verfügungen, die ihr eigenes Gut betrafen, stets die Zustimmung ihres Mannes, während der Mann die seiner Frau nicht benötigte. Über die Liegenschaften der Frau konnte er allerdings nur mit Zustimmung der nächsten Erben verfügen (Ssp. 131 § 1-2, Ssp. 145 § 2). Diese Einschränkung galt jedoch auch bei Verfügungen über seine eigenen Liegenschaften (Ssp. 152 § 1), so dass die Verfügungsgewalt über beide Vermögensmassen für den Mann die gleiche war. Der Wille der Frau blieb bei den Verfügungen ihres Mannes in rechtlicher Hinsicht bedeutungslos. Die Frau wurde sogar dem Gesinde gleichgestellt, wenn bestimmt wurde, dass beide einer Vergabung des Mannes nicht widersprechen könnten (Ssp. 152 § 4). Beim Tod eines Ehepartners oder bei einer Ehescheidung zerfiel das Vermögen in seine Bestandteile. Der Ertrag aus der Nutzung des Frauengutes blieb beim Mann bzw. seinen Erben (Ssp. 124 § 1+3). In Ergänzung dieses ehelichen Güterrechtes schlossen beide Ehepartner meist informelle Eheverträge, die in freiwilligen, aber allgemein üblichen Leistungen des Mannes an die Frau bestanden und die ihre Witwenversorgung sicherstellen sollten. Hierzu zählten das Leibgedinge (Ssp. 121 § 2, Ssp. III 74) und die Morgengabe (Ssp. 120 § 1+8, Ssp. 124 § 1).
Der Schwabenspiegel gestand der Ehefrau ein vergleichsweise größeres Mitspracherecht zu. Das eheliche Güterrecht des Schwabenspiegels enthielt bereits wesentliche Grundzüge des Typus der Gütergemeinschaft. So waren die Verfügung des Mannes, wahrscheinlich nur bei Grundstücksveräußerungen, an die Zustimmung der Ehefrau gebunden (Swsp. 34). Inwieweit die Frauen dieses Recht im Rechtsalltag durchzusetzen vermochten, lässt sich nicht entscheiden. Vorteile erlangte die Frau auf jeden Fall, jedoch in materieller Hinsicht, da sie beim Tode des Mannes einen Anteil an der Fahrhabe und damit an der Errungenschaft erhielt (Swsp. 5a, 147a). Vergleichbar den Regelungen im Sachsenspiegel kannte auch der Schwabenspiegel das durch Eheverträge gesicherte Sondergut der Frau. Verschleuderte der Mann die Güter seiner Frau, so konnte diese gegen ihren Mann Klage erheben (Swsp. 76).
Unter welchen Bedingungen eine Ehe geschieden werden konnte, geht aus den Rechtsbüchern nicht deutlich hervor. Andererseits erwähnt der Sachsenspiegel diese an zwei Stellen und trifft Regelungen zur materiellen Absicherung der Frau (Ssp. 121 § 2, Ssp. III 741. Wahrscheinlich handelt es sich hierbei um keine Scheidung im heutigen Sinne, sondern um eine Annullierung der Ehe aufgrund eines kirchlich anerkannten Ehehindernisses (Ssp. III 27).
Entsprechend des unterschiedlichen Ehegüterrechtes in Sachsen- und Schwabenspiegel weist auch das Erbrecht beider Rechtsbücher unterschiedliche Regelungen auf. Nach dem Sachsenspiegel zerfiel das bisher durch den Mann zusammengehaltene Gut beim Tode eines Ehepartners in die Einzelbestandteile. Starb die Frau vor dem Mann, so war dieser verpflichtet, den Erben das Grundeigentum der Frau sowie die zur Frauengerade gehörende Fahrhabe zu übergeben. Die restliche Fahrhabe und damit auch die Errungenschaft blieb Eigentum des Mannes (Ssp. III, Ssp. 31 § 1-2, Ssp. III 76 § 2). Das Erbe der Frauengerade fiel nur an die Töchter bzw. an die nächste weibliche Verwandte der Frau, während die Liegenschaften an die Söhne bzw., wenn diese nicht vorhanden waren, an die nächsten männlichen Verwandten der Frau fielen (Ssp. 1 17 § 1, Ssp. I 27 § 1). Die Vorratshälfte (Ssp. I 22 § 31, die Morgengabe (Ssp. 120 § 1 + 8, Ssp. 24 § 1) und das Leibgedinge (Ssp. I 32) behielt der Mann (Ssp. III 38 § 4). Starb der Mann vor der Frau, so erhielt die Witwe ihre Liegenschaften (Ssp. 131 § 1), die Gerade (Ssp. 124 § 3), die ihr vertragsmäßig zugesicherte Leibzucht (Ssp. 121 § 1-2), die Morgengabe (Ssp. 124 § l) sowie die Hälfte der vorhandenen Speisevorräte (Ssp. 122 § 3). Die Schulden des Mannes brauchte die Frau zusammen mit den Erben nur in Höhe der ihr zufallenden Fahrhabe zu bezahlen (Ssp. I 52 § 4). Das Heergewäte (Ssp. 122 § 4) ging auf den nächsten männlichen Erben des Mannes über (Ssp. 127 § 1). Der verbleibende Besitz des Mannes fiel an seine nächsten Erben, in der Regel an seine Kinder. Waren Söhne vorhanden, so erbten die Töchter nichts (Ssp. I 17 § 1). Eine Fortführung der Hausgemeinschaft mit den Kindern sicherte der Sachsenspiegel der Frau nicht zu, es sei denn, die Witwe war beim Tode des Mannes schwanger (Ssp. III 38 § 2).
Das Erbrecht des Schwabenspiegels stellte Mann und Frau im wesentlichen gleich. Nurmehr in drei Fällen hatten Töchter gegenüber ihren Brüdern ein geringeres Erbrecht. So besaßen beim Tod einer Tochter deren Kinder kein Anrecht auf das Erbe ihrer Großeltern, wie dies den Söhnen der Brüder zukam (Swsp. 4). Das feste Anwesen des Vaters erbten die Söhne bevorzugt vor den Töchtern (Swsp. 148a). Das Schwert des Mannes erbte der älteste männliche Erbe (Swsp. 26). Im übrigen erbten Söhne und Töchter gleich. Das galt sowohl hinsichtlich des Grundeigentums (Swsp. 148a) wie auch für die fahrende Habe (Swsp. 5a, Swsp. 147a, Swsp. 148a, Swsp. 16 1, Swsp. 162). An der fahrenden Habe erhielt überdies die Witwe den gleichen Anteil wie die Kinder (Swsp. 5 a, Swsp. 147 a, Swsp. 16 1, Swsp. I 621. Die Frau erlangte damit im Gegensatz zu den Regelungen des Sachsenspiegels einen Anteil an der ehelichen Errungenschaft. Zusätzlich bekam sie die ihr in den Eheverträgen zugesicherten Güter, die Morgengabe (Swsp. 26), das Leibgedinge (Swsp. 21) sowie die von ihr eingebrachten Güter (Swsp. 161) zurückerstattet. Diese Auflösung brauchte nicht durchgeführt zu werden, solange die Witwe mit den Kindern einen gemeinsamen Hausstand betrieb (147a).
Hinsichtlich der Behandlung von Frau und Mann im Strafrecht lassen die Rechtsbücher nur wenig Unterschiede erkennen. Die meisten Bestimmungen differenzierten überhaupt nicht nach Geschlecht, sondern benutzten meist männliche Endungen, d. h. in diesem Fall geschlechtsneutrale. Die wenigen Stellen, die ausdrücklich beide Geschlechter erwähnen, verhängten für beide auch die gleichen Strafen (Ruprecht § 92, Ruprecht § 140). Bisweilen fielen die Frauenstrafen weniger hart als die der Männer aus (Ruprecht § 28 f.1. Dies traf insbesondere auf schwangere Frauen zu, die nicht höher als zu Haut und Haar, d. h. zur Ausstäupung, dem Scheren der Haare und der Brandmarkung, verurteilt werden durften (Ssp. III 31. Eine höhere Bestrafung der Frau fand sich in den Rechtsbüchern nirgendwo, wenn man einmal davon absieht, dass der Ehebruch nach wie vor nur als ein weibliches Delikt angesehen wurde. Gegenüber den Stammesrechten war im Falle des Totschlags einer Frau jedoch ein erheblich niedrigeres Wergeld zu zahlen, das nur noch die Hälfte des für einen getöteten Mann zu zahlenden betrug (Ssp. III45 § 2). Die Vergewaltigung einer Frau wurde als Kapitalverbrechen allgemein mit Enthauptung bestraft (Ssp. II 13 § 5). Ausdrücklich schloss der Sachsenspiegel in die Strafdrohung auch die Vergewaltigung einer Prostituierten mit ein (Ssp. III 46 § 11. Die genaueren Bedingungen der Strafverfolgung bei einer Vergewaltigung beschreibt Ruprecht von Freising, der die Frau notfalls sogar zum gerichtlichen Zweikampf zuließ (Ruprecht § 127f.). Das von Ruprecht geforderte Verhalten der vergewaltigten Frau während und im Anschluss an die Vergewaltigung dürfte eine Klageerhebung durch die Frau jedoch erheblich erschwert haben, wenn man psychologische Erkenntnisse berücksichtigt, die davon ausgehen, dass ein derartiges Verhalten während der Vergewaltigung eine unzumutbare Lebensbedrohung für die Frau darstellt und zum anderen eine Vergewaltigung für eine Frau ein tiefgreifendes Schockerlebnis beinhaltet. Man wird deshalb wohl davon ausgehen können, dass zahlreiche Vergewaltigungen nicht zur Anzeige gelangten.

Quellen und Materialien

Die Stellung der Frau im Sachsenspiegel, 1215/35
(I 11) (Hält auch der Vater seine Kinder in Vormundschaft nach ihrer Mutter Tod, wenn sie sich von ihm scheiden, er soll ihnen wieder auflassen und zurückgeben all ihrer Mutter Gut, es sei ihm denn durch Unglück und ohne seine Schuld verlustig gegangen. Dasselbe soll das Weib den Kindern des Vaters tun, wenn ihr Vater stirbt, und jeder Mann, der Vormund von Kindern ist.)
(I 17 § 1) Stirbt der Mann ohne Kind, sein Vater nimmt sein Erbe, hat er keinen Vater, es nimmt seine Mutter mit mehr Recht als sein Bruder. Vaters- und Mutter-, Schwester- und Bruders-Erbe nimmt der Sohn und nicht die Tochter, es sei denn dass kein Sohn da ist, dann nimmt es die Tochter. Wenn aber ein Erbe über Schwestern und Brüder hinaus fällt, alle, die sich gleich nahe zu der Sippe abzählen können, die nehmen gleichen Teil daran, es sei Mann oder Weib; diese heißen die Sachsen Gesamterben. Doch nimmt Sohnes und Tochter Kind Erbe vor Vater und vor Mutter und vor Bruder und vor Schwester, deshalb: es fällt nicht aus der Nachkommenschaft, dieweil ebenbürtige Nachkommenschaft da ist. Wer dem anderen nicht ebenbürtig ist, der kann sein Erbe nicht nehmen.
(I 20 § 1) Nun vernehmt, was jeder Mann von Rittersart darf seinem Weibe zur Morgengabe geben. Des Morgens, wenn er mit ihr zu Tische geht, vor dem Essen, kann er ohne Erben Erlaubnis ihr geben einen Knecht oder eine Magd, die unter ihren Jahren sind, und Gezäuntes und Gezimmertes und feldgängiges Vieh.
(I 20 § 2) Wofern der Frau die Stätte nicht mit dem Gebäude gehört, soll sie, wenn ihr Mann stirbt, binnen sechs Wochen nach dem Dreißigsten mit dem Gebäude räumen, so dass sie die Erde nicht verletze. Bietet sie es aber zu lösen nach der Mitnachbarn Schätzung jenem, dem die Stätte gehört, und will er dies nicht, so darf sie aufgraben, wenn sie die Erde wieder ebnet.
(I 20 § 3) (Bleibt sie aber mit den Kindern oder mit ihres Mannes Erben, lange Weile oder kurze, unabgesondert mit ihrem Gut, wenn sie sich dann von ihnen scheidet, sie nimmt all ihr Recht an dem Gute, das dann da ist, wie sie es damals nehmen sollte, als ihr Mann starb.)
(I 20 § 4) (Bleibt aber die Witwe nach ihres Mannes Tode mit ihren Kindern in der Kinder Gut, das ihr nicht gehört, und nicht geschieden von dem Gut, und nimmt ihr Sohn ein Weib zu ihren Lebzeiten, stirbt ihr Sohn danach, des Sohnes Weib nimmt mit mehr recht ihres Mannes Morgengabe und Vorratshälfte und ihre Aussteuer von ihres Mannes Gut als seine Mutter, wenn sie ihres Mannes und ihren eigenen unbescholtenen Besitz daran beweisen kann.)
(I 20 § 5) (Stirbt aber der Sohn in der Mutter Gut, so ist die Mutter näher, es mit Zeugnis zu erstreiten, als ihres Sohnes Witwe.)
(I 20 § 6) (Morgengabe erstreitet das Weib (durch Eid) auf die Reliquien, den Besitz aber durch Zeugnis.)
(I 20 § 7) (So erstreitet auch deren weibliche Verwandte ihre Aussteuer nach ihrem Tode, wenn sie vor ihrem Mann stirbt, billiger als des Mannes Mutter. Die Mutter ist Gast in des Sohnes Besitz und der Sohn in dem der Mutter.)
(I 20 § 8) Alle die nicht von Rittersart sind, die können ihren Weibern nichts zur Morgengabe geben als das beste Pferd oder Vieh, das sie haben.
(I 20 § 9) Morgengabe darf ein Weib (durch Eid) auf die Reliquien erstreiten ohne Zeugnis.
(I 21 § l) Man darf auch Frauen Grundeigen geben auf ihre Lebenszeit mit der Erben Erlaubnis, wie jung sie auch sind, innerhalb des Gerichtsbezirks, darin das Grundeigen liegt, an jeder Stätte, wenn dort Königsbann ist.
(I 21 § 2) Leibgedinge kann den Frauen niemand nehmen, weder ein nachgeborener Erbe, noch jemand, dem das Gut anfällt, sie verwirke es denn selbst, dadurch dass sie Obstbäume abhaue oder Leute von dem Gute weise, die zu dem Gute geboren sind; oder auf welche Weise immer sie ihr Leibgedinge verwahrlosen lässt, dadurch kann sie es verlieren (sie mache es denn wieder gut innerhalb rechter Frist, wenn sie deswegen beschuldigt wird von dem, der das Gut nach ihrem Tode haben soll). Wird ein Mann alsbald gerichtlich von seinem Weibe geschieden, sie behält doch ihr Leibgedinge, das er ihr gegeben hat an seinem Grundeigen.
(I 22 § 2) Von dem Erbe soll man allererst zahlen dem Gesinde ihren verdienten Lohn, wie ihnen zustand bis zu dem Tag, da ihr Herr starb, und man soll sie halten bis zu dem Dreißigsten, dass sie sich wieder verdingen können; will aber der Erbe, sie sollen voll dienen und vollen Lohn empfangen. Ist ihnen aber zuviel Lohn gegeben, den brauchen sie nicht zurückzugeben. Versagt man ihnen aber ihren Lohn von einem Jahre oder einem halben, den dürfen sie (durch Eid) auf die Reliquien erstreiten. Wer auf Gnadenlohn gedient hat, der kann den Erben an den Gnadenlohn mahnen. Stirbt auch der geheuerte Mann, ehe er seinen Lohn verdient hat, der ihm gelobt war, man ist seinen Erben nicht mehr Lohn zu geben verpflichtet, als er verdient hatte und ihm zustand zu der Zeit, da er starb.
(I 22 § 3) Danach muss die Frau mit dem Erben halbteilen allen hofhörigen Speisevorrat, der nach dem Dreißigsten übrigbleibt in jedem Hofe ihres Mannes oder wo er ihn in seinem Besitz hatte.
(I 22 § 4) Dann soll die Frau als Heergerät ihres Mannes Schwert geben und das beste gesattelte Streitroß oder Pferd und den besten Harnisch, den er ein Mannesleben lang in seinem Besitz hatte, als er starb, danach soll sie geben ein Heerpfühl, das ist ein Bett und ein Kissen und ein Leinenlaken und ein Tischlaken, zwei Becken und ein Handtuch. Dies ist gemeiniglich als Heergerät zu geben und recht, setzen auch die Leute mancherlei Ding dazu, das nicht dazu gehört. Was das Weib nicht hat von diesen Dingen, das braucht sie nicht zu geben, wenn sie ihren Eineid darauf leistet, dass sie es nicht habe, um jeglichen Schuldgegenstand besonders; was man aber dort nachweisen kann, dafür darf weder Mann noch Weib einen Eineid leisten.
(I 24 § 1) Nach (Aushändigung des) Heergerät(s) soll das Weib ihre Morgengabe nehmen; (dazu gehören alle feldgehenden Pferde und Rinder und Ziegen und Schweine, die vor dem Hirten gehen, und Gezäuntes und Gezimmertes.)
(I 24 § 2) (Mastschweine aber gehören zu der Vorratshälfte und alle hofhörigen Speisevorräte in jedem Hofe ihres Mannes.)
(I 24 § 3) Und alles was zu der Aussteuer gehört, das sind alle Schafe und Gänse (und) Kästen mit gewölbten Deckeln, alles Garn, Betten, Pfühle, Kissen, Leinenlaken, Tischlaken, (Hand)tücher, Badelaken, Becken und (erzene) Leuchter, Leinen und alle weiblichen Kleider, Fingerringe und Armreifen, Kopfputz, Psalter und alle Bücher, die zum Gottesdienst gehören (die Frauen zu lesen pflegen), Sessel und Kisten, Teppiche, Vorhänge und Wandteppiche und alles Bandzeug. Dies ist, was zur Frauenaussteuer gehört. Noch ist mancherlei Kleinkram, was darein gehört, nenne ich es auch nicht besonders, wie Bürsten und Schere und Spiegel. Alle nicht zu Frauenkleidern geschnittenen Laken, unverarbeitetes Gold und Silber gehört den Frauen nicht. Was über diese benannten Dinge hinaus da ist, das gehört alles zu dem Erbe.
(I 27 § 1) Jedes Weib vererbt auf zweierlei Weise: ihre Aussteuer an ihre nächste weibliche Verwandte, die ihr von Weiberseite versippt ist, und das Erbe an den Nächsten, es sei Weib oder Mann.
(I 27 § 2) Jeder Mann von Rittersart vererbt auch auf zweierlei Weise: das Erbe an den nächsten (ebenbürtigen) Vetter, wer er auch sei, und das Heergerät an den nächsten (und zwar den ältesten) Schwertvetter. Welcher Mann von Rittersart nicht ist, bei dem hört der Heerschild auf, der hinterlässt, wenn er stirbt, Erbe zu nehmen, aber kein Heergerät.
(I 31 § 1) Mann und Weib haben kein verschiedenes Gut zu ihren Lebzeiten. Stirbt aber das Weib zu des Mannes Lebzeiten, sie vererbt keine fahrende Habe außer Aussteuer, aber Grundeigen, wenn sie solches hat, an ihren Nächsten. Ein Weib kann ohne ihres Mannes Einwilligung von ihrem Gut nichts vergaben, so dass er es von Rechts wegen dulden müsse.
(I 31 § 2) Wenn ein Mann ein Weib nimmt, so nimmt er in seinen Besitz all ihr Gut zu rechtmäßiger Vormundschaft. Deswegen kann kein Weib ihrem Mann eine Gabe geben von ihrem Grundeigen oder von ihrer fahrenden Habe, so dass sie dies ihren rechten Erben dadurch nach ihrem Tod entzöge; denn der Mann kann an seines Weibes Gut keinen anderen Besitz gewinnen, als er zuerst mit ihr in Vormundschaft empfing.
(I 32) Kein Weib kann auch ihr Leibgedinge zu Grundeigen erstreiten, noch (können es) ihre Erben nach ihrem Tode, dieweil man beweisen kann, dass es ihr (nur) auf ihre Lebenszeit gegeben sei. Sagt sie, dass es ihr Grundeigen sei, und wird sie vor Gericht (damit) abgewiesen, sie hat beides, Grundeigen und Leibgedinge, dadurch verloren.
(I 41) Klagt ein Mädchen oder eine Witwe zu Landrecht über ihren Vormund, dass er sie entsetze aus Grundeigen oder Lehn oder Leibgedinge, und wird er deswegen vorgeladen zu drei Thingen und kommt er nicht vor am dritten Gerichtstag, Gerichtspflicht zu leisten, man soll ihn vormundschaftsunfähig erklären, dass heißt man soll ihm alle Vormundschaft aberkennen. Hernach sei der Richter der Frauen Vormund und setze sie von Gerichts wegen in ihr Gut, aus dem sie entsetzt war, ein.
(I 43) Bei Notzuchtsklage, wofern sie nicht zum Zweikampf geht, kann der Richter den Frauen einen Vormund geben und bei jeder handhaften Tat, wofern sie ihren rechten Vormund nicht sogleich da hat. Geht aber die Klage bis zum Zweikampf, so kann ihr Vormund jeder ihr ebenbürtige Schwertvetter sein.
(I 44) Klagt auch ein Mädchen oder eine Witwe zu Landrecht über ihren rechten Vormund, dass er ihr ihr Gut nehme, bei dieser Klage und wofern ihr ihr Mann Grundeigen zu Eigentum oder auf ihre Lebenszeit gibt, soll sie das Gericht bevormunden.
(I 45 § 1) Sei auch ein Mann seinem Weibe nicht ebenbürtig, er ist doch ihr Vormund und sie ist seine Standesgenossin und tritt in seinen Rechtsstand ein, wenn sie. in sein Bett geht. Wenn er aber stirbt, so ist sie ledig von seinem Recht und erhält Recht nach ihrer Geburt; deswegen muss ihr Vormund sein ihr nächster ebenbürtiger Schwertvetter, und nicht (der) ihres Mannes.
(I 45 § 2) Ein Weib kann auch ohne ihres Mannes Erlaubnis nichts von ihrem Gut vergaben noch Grundeigen verkaufen noch Leibgedinge auflassen, weil er mit ihr im Besitz sitzt. Mädchen aber und unverheiratete Weiber verkaufen ihr Grundeigen ohne ihres Vormunds Erlaubnis, er sei denn Erbe dazu.
(I 46) Ein Mädchen und ein Weib müssen einen Vormund haben bei jeder Klage, weil man sie dessen nicht überführen kann, was sie vor Gericht sprechen und tun.
(I 47 § 1) Wofem es für die Frauen zu Eiden kommt, den sollen sie selber leisten, und nicht ihr Vormund. Ihr rechter Vormund soll auch Gewährschaft für sie versprechen und empfangen und leisten.
(I 52 § 1) Ohne Erbenerlaubnis und ohne echtes Thing darf niemand sein Grundeigen noch seine Leute vergaben. (Doch tauschen die Herren ihre Dienstmannen wohl ohne Gericht, wenn man den Austausch vorweisen und beweisen kann.) Vergabt er es wider Recht ohne Erbenerlaubnis, der Erbe bemächtige sich dessen mit Urteilen, als ob der tot sei, jener, der es da vergabte, da er es nicht vergaben konnte.
(I 52 § 2) Alle fahrende Habe vergabt der Mann ohne Erbenerlaubnis an allen Stätten.
(I 52 § 4) Wenn einer während seines Siechtums seine Habe vergabt oder verpfändet zu der Zeit, da er es nicht tun soll, das Weib und das Gesinde soll niemand deswegen beschuldigen. Denn sie (können noch) dürfen des Mannes Vergabung nicht widersprechen, sie sei recht oder unrecht. Gibt man jemandem etwas mit Unrecht, das fordere man gerichtlich wieder (von dem dem es gegeben ist). Das Weib verantwortet sich für nichts von des Mannes Gut, außer für das, das (da) in ihre Hand freigestorben ist.
(II 13 § 5) Wer einen Mann erschlägt oder fängt oder beraubt oder ohne Mordbrand brennt oder Weib oder Mädchen notzüchtigt, und Friedebrecher und die beim Ehebruch ergriffen werden, denen soll man das Haupt abschlagen.
(II 63 § 1) Es kann kein Weib Fürsprecher sein noch ohne Vormund klagen; das verlor ihnen allen Calefurnia, die sich vor dem Königsgericht aus Zorn übel gebärdete, da ihr Wille ohne Fürsprecher nicht durchdringen mochte.
(II 64 § 1) Weib oder Mädchen, die Notzucht vor Gericht klagen, die sollen klagen mit Notruf wegen der handhaften Tat und wegen der Notzucht, die sie da vorweisen sollen.
Frauen im Mittelalter              Frauen im Mittelalter       Frauen im Mittelalter

(II 13) Man soll über kein Weib, die ein lebendes Kind trägt, höher als zu Haut und Haar richten (...)(III 27) Wenn einer unwissentlich ein Weib zur Ehe nimmt, die er zur Ehe nicht haben darf, und Kinder mit ihr gewinnt, werden sie später mit Recht geschieden, es schadet den Kindern an ihrem Recht nicht, die vor der Scheidung geboren sind, noch dem das die Mutter trägt.
(III 38 § 2) Das Weib soll man nicht verweisen aus ihres Mannes Gut, wenn er stirbt, die da ein Kind trägt, ehe sie dessen genest.
(III 38 § 3) Vorratshälfte und Morgengabe vererbt kein Weib zu ihres Mannes Leibzeiten, (erstere aber) wenn sie sie empfangen hat nach ihres Mannes Tod.
(III 38 § 4) Das Weib vererbt auch kein Gebäude auf ihren Erben, das auf ihrem Leibgeding steht, sie breche es denn ab zu ihren Lebzeiten und setze es auf ihr Grundeigen oder auf ihr Lehn.

Frauen im Mittelalter           Frauen im Mittelalter           Frauen im Mittelalter

(III 38 § 5) Stirbt eines Mannes Weib, welche weibliche Verwandte ihre Aussteuer nimmt, die soll von der Aussteuer dem Mann sein Bett ausstatten, so wie es stand, als sein Weib lebte, seinen Tisch mit seinen Tischlaken, seine Bank mit einem Pfühl, seinen Stuhl mit einem Kissen.
(III 45 § 2) Jedes Weib hat ihres Mannes halbe Buße und Manngeld. Jedes Mädchen und unverheiratete Weib hat halbe Buße, je nachdem (dass) sie geboren ist.
(III 45 § 3) Der Mann ist auch Vormund seines Weibes, sogleich wenn sie ihm getraut ist. Das Weib ist auch des Mannes Standesgenossin, sogleich wenn sie in sein Bett tritt; nach des Mannes Tode ist sie ledig von des Mannes Recht.(III 46 § l) An fahrendem Weibe und an seiner Friedel kann der Mann Notzucht üben und sein Leben verwirken, wenn er ihr ohne ihre Einwilligung beiliegt.
(III 74) Wird ein Weib gerichtlich von ihrem Mann geschieden, sie erhält doch ihr Leibgedinge, das er ihr gab an seinem Grundeigen, und ihr Gebäude, das darauf steht. Das darf sie aber nicht abbrechen noch von dannen führen; sonst bleibt ihr kein Gebäude noch etwas von der Morgengabe. Ihre Aussteuer und ihre Vorratshälfte die behält sie, man soll ihr auch wieder überlassen und geben, was sie zu ihrem Mann brachte, oder ebenso viel von des Mannes Gut, wie ihr versprochen wurde, als sie zusammen kamen.
(III 76 § 2) Hatte aber die Frau einen zweiten Mann genommen und war er zu ihr und den Kindern in das unabgesonderte Gut gefahren, und stirbt dann das Weib, der Mann erhält alles Recht des Weibes an der fahrenden Habe außer dem Gebäude und außer der Aussteuer.
Eckhardt: Sachsenspiegel (291)

(180) Die Stellung der Frau im Schwabenspiegel, um 1275
§ 4. Nimmt ein Mann eine Frau zu seines Vaters Lebzeiten und gewinnt er Söhne mit ihr und stirbt er danach, bevor sein Vater sein Erbe mit ihm geteilt hat, die Söhne eben dieses Mannes, die nehmen den gleichen Erbteil an ihres Vaters Stelle neben ihren Vettern. Aber sie nehmen alle zusammen nur den Teil eines Mannes. Dies kann den Kindern der Töchter nicht widerfahren, dass sie den gleichen Teil nehmen, es seien denn keine Sohneskinder vorhanden.
§ 5a. Hat ein Mann Töchter und Söhne und erlebt er, dass er Söhne und Töchter ausstattet, ein oder mehrere, und er stirbt (dann) und hinterlässt weitere Söhne und Töchter und er hinterlässt seiner Frau fahrendes Gut oder anderes Gut, soll die Mutter von dem fahrenden Gut den (Kindern) etwas geben? Wir sprechen also: Ist der Vater ohne letztwillige Verfügung gestorben, so dass er nicht über das fahrende Gut verfügt hat, soll man der Seele ihren Teil geben und danach gleich unter der Frau und den Kindern, die noch nicht ausgestattet sind, teilen. (...)
§ 9. Und stirbt einem Mann seine Frau und er soll (den Erben der Frau etwas) erstatten und er hat nichts zum Erstatten und er nimmt eine zweite Frau, wenn die ihm fahrendes Gut übergibt, so erstattet er durchaus von diesem fahrenden Gut. Das ist deshalb bestimmt worden, weil der Mann der Frau Vogt und Meister ist. Gibt ihm die Frau anderes Gut, davon darf er nicht erstatten, außer mit ihrer Zustimmung. (...)
§ 15. Es kann ein Kind seines Vaters und Mutters Erbe mit vierzehn Dingen verwirken. (. . .) Das vierzehnte, wenn eine Tochter so ungeraten ist, dass sie ohne ihres Vaters Willen einen Mann zu sich legt, während sie (noch) unter fünfundzwanzig Jahren ist. Kommt sie über fünfundzwanzig Jahre, so kann sie ihre Ehre wohl verlieren, aber ihr Erbe kann sie nicht verlieren. (...)
§ 21. Leibgedinge kann den Frauen niemand wegnehmen, auch nicht die Erben mit denen (deren Zustimmung) es ausgegeben worden ist. Stirbt auch ihr Mann, sie besitzt es doch mit Recht. Und verwirkt auch der Mann sein Gut mit Verbrechen, man darf es ihr mit Recht nicht wegnehmen.
§ 26. Wo zwei Männer an einem Nachlaß beteiligt sind, da soll der Älteste das Schwert vorwegnehmen, das übrige teilen sie gleich. Wo zwei oder mehrere ein Gut teilen, da soll der Älteste teilen und der Jüngste wählen. Wo die Söhne nicht zu ihren Jahren gekommen sind, da soll der älteste Bruder das Schwert seines Vaters als Nachlass nehmen und er ist der Vogt der Kinder, bis sie zu ihren Jahren gekommen sind. Dann soll er es ihnen zurückgeben und all ihr Gut, er könne es ihnen dann nachweisen, wo er es hingetan habe oder aufgebraucht habe oder ob es durch Raub oder durch Diebstahl weggekommen sei oder ob es ohne seine Schuld durch Unglück verloren sei. Er ist auch der Vormund der Witwe, die Zeit über, die sie ohne Mann ist. Von dem Nachlass soll die Frau (zuerst) ihre Morgengabe nehmen und alles was zum fahrenden Gut gehört. Das sind Schafe und Ziegen und Schweine, Hühner und alles Geflügel und Kästen, die nicht angenagelt sind und Garn und das Bett, das sie mitbrachte. Die Federkissen, die sie mitbrachte, alle Bettücher, Tischdecken, Becken, Leuchter und alle Frauenkleider, Fingerringe, Armreifen, allen Kopfschmuck, Psalter und alle Bücher, die zum Gottesdienst gehören, Sessel und Kisten, die nicht angenagelt sind, Teppiche, Wandteppiche, Vorhänge und aller Kopfschmuck. Dies alles gehört zum fahrenden Gut der Frau. Außerdem gehören noch mancherlei Dinge, wie zu Kleidern verschnittenes Gewand, der Frau. Ist aber unverarbeitetes Gold oder Silber vorhanden, das gehört den Erben und nicht der Frau. Wenn der Hausherr irgendeines dieser Dinge verpfändet hat, das sollen die Erben lösen. (...)
§ 34. Mann und Frau dürfen kein verschiedenes Gut haben. Stirbt aber der Mann, so erbt die Frau nichts über das hinaus, was hier aufgeführt ist. Eine Frau darf ihr Gut nicht ohne die Erlaubnis ihres Mannes und ohne seinen Willen weggeben, noch (darf dies) ein Mann ohne den Willen seiner Frau, außer wie (es) hiervor besprochen ist.
§ 55. Wenn ein Jüngling vierzehn Jahre geworden ist, so darf er ohne Zustimmung seines Vaters eine Ehefrau nehmen. (...)
Wenn eine Jungfrau zwölf Jahre geworden ist, so ist sie zu ihren Tagen gekommen. Und nimmt sie gegen den Willen ihres Vaters und den Willen ihrer anderen Verwandten einen Ehemann, so hat die Ehe dennoch Bestand.
(...) § 75. Mägde und Frauen müssen mit Recht vor jeglichem Gericht und bei jeglicher Klage ihren Vormund bei sich haben, oder der Richter soll sie nicht anhören. Und hat sie einen Ehemann, der sich im Lande befindet, so soll der es tun. Und ist er nicht im Lande, so soll sie sich einen vor dem Richter wählen. Dies soll der nächste männliche Verwandte ihres Ehemannes oder ihr eigener sein.
(...) Seine Vormundschaft währt nicht länger als bis zur Rückkehr ihres Ehemannes oder solange sie es will. (...)
§ 76. Und wenn eine Frau einen Mann hat, der übel geraten ist und ihr Gut verschwenden will, das ihr ihr Vater oder andere ihrer Verwandten gegeben haben, so darf sie dem mit Recht widersprechen und es behalten. Sie soll vor ihren Richter kommen und soll als erstes einen Vorrnund nehmen, der ihr zur Klage verhelfen soll. Und dann soll sie mit Zeugnis beschwören, dass er ungeraten ist und eine derartige Lebensweise hat, dass sie in Angst um ihr Gut ist. Das soll sie mit zwei Männern bezeugen. Die sollen mit ihr schwören, dass dies wahr sei. Dann soll der Richter ihr seinen Boten zum Vormund geben. (...)
§ 147a. Stirbt einer Frau der Mann und bleibt sie mit ihren Kindern über kürzere oder längere Zeit ungeteilt im Gut des Mannes, wenn sie sich dann entzweien, nimmt die Frau zuerst ihre Morgengabe heraus. Und hat sie fahrendes Gut, über das ihr Mann bei seinem Tode nicht verfügt hatte, so soll man unter der Frau und unter den Kindern gleich teilen. Wenn aber der Mann darüber bei gesundem Leibe eine Verfügung getroffen hat, so soll das Bestand haben.
§ 148 a. Und stirbt ein Mann und hinterlässt Söhne und Töchter sowie Grundeigentum, über das er nicht verfügt hat, dieses Grundeigentum sollen die Kinder teilen, sie seien ausgesteuert oder nicht. Und was den Kindern zuvor gegeben worden ist, das sollen sie zu dem anderen Gut geben, es sei fahrendes Gut oder Grundeigentum. Dieses Gut, das da aufzuteilen ist, sollen sie gleich miteinander teilen. Die Kinder haben die Wahl. Sie begnügen sich mit dem, was ihnen übergeben worden ist oder sie legen es zu dem übrigen. Besaß der Vater ein Anwesen und hinterlässt er einen oder mehrere Söhne, die nicht ausgesteuert worden sind, so sollen die Söhne das Anwesen mit Recht vor der Tochter besitzen. (...)
§ 161. Wenn ein Mann eine Frau und Kinder von ihr hat, es seien Söhne oder Töchter, und sie stirbt und er nimmt dann eine zweite und sie bekommen ein oder mehrere Kinder, liegt er dann im Sterbebett und verfügt über das Erbe zugunsten seiner Kinder, seiner Frau und seiner Seele, so gibt er das Erbe, das er von der ersten Frau hatte seinen ersten Kindern, dann gibt er seiner Ehefrau ihr eingebrachtes Gut zurück und von seinem Gut so viel, wie er ihr versprochen hatte, als sie zusammengekommen waren, und sind sie zusammengekommen ohne Vereinbarung, so teilt er gleich unter der Frau und unter den Kindern und gibt der Seele ihren Teil. In dieser Weise soll er das fahrende Gut teilen. (...)
§ 162. Wenn ein Mann, der eine Frau und Kinder von ihr hat, es seien viele oder wenige, auf dem Sterbebett liegt, so teilt er, wenn er fahrendes Gut hat, dieses unter der Frau und unter den Kindern auf (...) An dem Totenbett muss er es gleich aufteilen, es sei denn, dass ein Kind älter ist als das andere, dem darf er (...) zweimal so viel geben als dem anderen und darüberhinaus nichts
(...) Und stirbt er ohne Verfügung, so teilen die Mutter und die Verwandten das Gut, wie es zuvor geschrieben steht. (...)
§ 357. Wenn ein Mann sein Kind verkauft aus höchster Not, das darf er durchaus mit Recht tun. Er darf es aber nicht an Juden verkaufen, dass man es töte, oder in das Hurenhaus. Er darf es aber durchaus einem Herren zu eigen geben.
übertragen nach: Eckardt: Der Schwabenspiegel (292), S. 156, S. 158, S. 160f., S. 163, S. 165f., S. 169, S. 177, S. 186f., S. 224, S. 232, S. 316.

(181) Die Stellung der Frau im Rechtsbuch des Fürsprechs Ruprecht, 1328
§ 28. Wir sprechen weiter von Totschlägen. Schlägt ein Ehemann seine Hausfrau unverdientermaßen zu Tode, wird er deswegen gefangen, wer soll ihn wegen des Totschlags verklagen? Das sollen die nächsten Mannesverwandten der Frau, die er erschlagen hat, tun oder der Richter. Wird jener in rechter Weise des Totschlags überführt, so soll man über ihn richten, wie wir euch wissen lassen. Man soll ihn an ein Pferd binden und soll ihn im Angesicht aller Welt schleifen; danach soll man ihn radbrechen. Das ist deswegen festgesetzt, weil er die Treue gebrochen hat, die Gott selber für die Ehe und für sein rechtes Weib festgesetzt hat. (...)
§ 29. Tötet aber eine Frau ihren Ehemann, wird sie deswegen gefangen und wird (sie) des Totschlags überführt, so soll man über sie richten wie wir vorher wegen des Mannes geschrieben haben, der seine Hausfrau tötet: mit dem Rad. Des Schleifens soll sie überhoben sein, das soll man wegen ihres Frauentums lassen.
Wie man sie überführen soll, wenn sie den Totschlag leugnen will, das wollen wir euch kundgeben. Da Hausfrauen nirgendwo den Ehemännern vertrauter sind als in den Betten, findet man blutige Messer oder blutige Schwerter dabei hängend und dass das Bettzeug blutig ist, mit den Kennzeichen überführt man die Frauen wohl, weil man daran wohl erkennt, dass sie mit dem Ehemann ungetreu umgegangen ist und des Totschlags schuldig ist; und wer sie deswegen verklagt, des Mannes Mannesverwandter oder der Richter, der kann das wohl tun. Also soll man wegen des Totschlags richten.
§ 92. Stiehlt ein Dieb oder eine Diebin an einer geweihten Stätte, auf dem Kirchhof oder in einer Kirche, dass (Gut) gehöre der Kirche oder (sei) anderes Gut, ist es drei Pfennige wert, was man in seiner Gewalt findet, so soll man ihn an dem Pranger schlagen, wie wir vorher beschrieben haben. Ist es (darüber wert), man soll ihn durch die Zähne brennen, ist es aber zwölf, man soll ihn hängen.
§ 127. Wird eine Frau vergewaltigt, sie sei arm oder reich oder wie sie genannt wird, wird sie vergewaltigt auf einem Felde oder in einem Gehölz oder in. Tälern oder auf Bergen, hört jemand den Ruf, es sei Frau oder Mann, damit kann sie die Notzucht wohl beweisen. Hört es aber niemand, so soll sie mit klagender Stimme über den Vergewaltiger Wehrufe ausbringen, bis dass sie demnächst unter die Leute kommt, da soll sie ihn verrufen. So soll sie auch vor dem Richter tun; verschweigt sie aber die Notzucht bis zum dritten Tag, sie habe des Mannes Geld angenommen oder nicht, so kann sie ihn weiterhin wegen der Notzucht nicht verklagen.
§ 128. Wird aber der Vergewaltiger wegen der Notzucht flüchtig, wenn er danach wegen der Notzucht gefangen wird, so kann ihn die Frau doch wohl wegen der Notzucht verklagen; das kommt davon, weil er deswegen flüchtig geworden war. Ist die Frau keine Jungfrau gewesen, so muss sie ihn mit einem Zweikampf verklagen oder mit den Leuten, es seien Frauen oder Männer, die auf den Ruf hin gekommen sind, als jener die Notzucht begangen hat. Und kann die Frau selbdritt gegenüber dem Vergewaltiger wahrmachen, dass er sie in ihrer Ehre vergewaltigt habe, so soll man über ihn richten derart, dass man ihn enthaupten soll. Wird ihr aber ein Zweikampf bestimmt, so soll man den Vergewaltiger in die Erde bis an den Nabel eingraben derart, dass zwischen ihm und der Erde ein Wagenseil durchgezogen werden kann, so dass er sich umdrehen kann, und man soll ihm die linke Hand auf den Rücken binden. Und man soll ihm einen Kampfkolben in die Hand geben und soll einen Ring mit Stroh um ihn streuen in der Weite, wie er mit dem Kolben langen kann. Und man soll der Frau einen Stein in ihr Kopftuch geben, der ein Pfund des Gewichts hat, das eine Mark heißt, und (man) soll ihr das Kopftuch unterhalb des Handgelenks um die Hand winden, so dass es locker hängt. Und wenn sie das Kopftuch hängen lässt, so soll der Stein darin eine aufgesetzte Hand hoch über der Erde schweben. Man soll ihnen beiden Kampfwärter gemäß dem Kampfrecht geben. Siegt die Frau, so soll man dem Mann das Haupt abschlagen, siegt aber der Mann, so soll man der Frau nur die Hand abschlagen. Das ist deswegen festgesetzt, weil es nicht gewöhnlich ist, dass eine Frau über einen Mann siegt. Behauptet sie aber, dass sie Jungfrau gewesen sei, das muss sie mit dem Gewand beweisen, das sie unmittelbar auf dem Körper getragen hat. Zeigt das Blut innerhalb des Gürtels, damit kann die Frau wohl beweisen, dass er ihr das bei seiner Notzucht vergossen habe, und man soll ihn dann lebendig begraben. Geschieht die Notzucht in einem Hause und ruft die Frau derart, dass man es außerhalb des Hauses hört, und will man es innerhalb nicht hören, und wird der Vergewaltiger gefangen und wird er der Notzucht überführt, wie wir vorher beschrieben haben, so soll man den Wirt und seine Hausfrau und alles, was in dem Hause an Lebendigem gewesen ist, töten, es seien Leute oder Vieh.
§ 140. Wer ein Maß in seinem Hause hat, er sei Pechbrenner, Kleinwarenhändler oder Bürger, der soll nach. dem Maß der Stadtmesser geeicht sein. Hat aber ein Mann ein Maß in seinem Hause, dass zu groß oder zu klein ist, und wird das in seiner Gewalt ergriffen, es sei Frau oder Mann, kann er das beweisen, dass er mit dem Maß nichts hingegeben hat oder nichts damit empfangen hat oder niemandem es ausgeliehen hat, davon soll er Nutzen haben und soll frei sein von dem Richter und von den Bürgern. Kann er es aber nicht beweisen, so soll er büßen wie vorher hinsichtlich der Messer beschrieben steht.
Claussen: Rechtsbuch des Fürsprechs Ruprecht (279), S. 27-29, S. 97-99, S. 137-141, S. 151.

Frauen im Mittelalter                  Tod einer Giftmischerin, Aquarell v. 1574 aus: Barring: Götterspruch und Henkerhand (264a), Tafel 3

Die Stellung der Frau in den Stadtrechten

Einführung

Die wachsende wirtschaftliche, aber auch politische Bedeutung der Städte seit dem 12. Jahrhundert führte zur Herausbildung eines eigenen städtischen Rechtskreises, denn das Landrecht trug den besonderen Erfordernissen von Handel und Handwerk nur unzureichend Rechnung. Die Heraushebung der Städte als selbständige politische Körperschaften erforderte außerdem eine entsprechende Regelung der Verfassung und des Gerichtswesens der Stadt. Die ersten Stadtrechte bildeten die von den Stadtherren meist bei der Stadtgründung erteilten Privilegien. Mit dem 13. Jahrhundert begannen die Stadträte mit der Aufzeichnung ihres Gewohnheitsrechtes. Zwei Entwicklungen haben dazu beigetragen, daß die Entstehung und Herausbildung zahlreicher Stadtrechte nicht zu einer Verschärfung der Rechtszersplitterung in Deutschland führte. Häufig verliehen die Stadtherren das Recht schon bestehender Städte. Oft wandten sich auch die Städte selbst an ältere Städte mit der Bitte um Mitteilung ihres Rechtes. Auf diese Art und Weise bildeten sich im deutschen Raum mehrere Stadtrechtsfamilien mit einem weitgehend gleichen Recht in Mutter- und Tochterstädten heraus. Diese Verbindungen wurden häufig noch dadurch verstärkt, daß es nicht bei einer einmaligen Rechtsnachfrage blieb, sondern die Tochterstädte wandten sich in problematischen Fällen erneut an die Mutterstädte, so daß sogenannte Oberhöfe entstanden.
Die Herausbildung eines eigenen städtischen Rechtskreises führte zu einer Modifizierung der rechtlichen Stellung der Frau. Die nachfolgende Quellenauswahl kann diesen Wandel bei der Fülle des zur Verfügung stehenden Materials nur in seinen allgemeinen Grundzügen dokumentieren. Insbesondere die Darstellung des ehelichen Güterrechts und des Erbrechts mußte stark vereinfacht werden. Bei der Auswahl der Quellen wurden Rechtsaufzeichnungen aus verschiedenen Stadtrechtsfamilien herangezogen, um zu vermeiden, daß sich nur partikulare Entwicklungstendenzen niederschlagen. Nicht mehr berücksichtigt wurden die unter starkem Einfluß des römischen Rechts nach 1450 vorgenommenen Stadtrechtsreformationen.
Grundsätzlich schränkten auch die Stadtrechte die Rechts- und Handlungsfähigkeit der Frau ein. Doch wenige Städte unterstellten die Frauen insgesamt, gleich ob sie ledig, verheiratet oder verwitwet waren, der Geschlechts- bzw. Ehevormundschaft [184, 185]. Unverheiratete Frauen benötigten im allgemeinen nur mehr vor Gericht einen Vormund [186]. Einige Stadtrechte stellten es schließlich der Frau frei, ob sie selbst vor Gericht erscheinen oder sich durch einen Vormund vertreten lassen wollte [187]. Von diesem Recht machten Frauen im ausgehenden Mittelalter durchaus vereinzelt Gebrauch [188]. Unter besonderen Umständen konnten Ehefrauen sogar ihren Ehemann vor Gericht vertreten [187, 194, Bd. 1, 345].
Handlungsunfähig blieben Frauen vielfach in vermögensrechtlicher Hinsicht. Sie konnten zumeist nur mit Einwilligung ihrer Ehemänner bzw. ihres Vormundes über ihren Besitz verfügen [184, 186, 189], während der Mann frei über seinen eigenen Besitz sowie über die fahrende Habe der Frau bestimmen konnte. Bei Verfügungen über die liegenden Güter der Frau benötigte er jedoch deren Zustimmung [185]. Bereits relativ früh gestanden die Stadtrechte selbständig handeltreibenden, ledigen Frauen sowie Ehefrauen im Interesse eines geregelten Rechtsverkehrs die volle Verfügungsgewalt über ihr Eigentum zu [185, 186]. Eine weitere Stärkung der Position der Frauen in vermögensrechtlicher Hinsicht erfolgte mit dem Vordringen der Gütergemeinschaft und des Prinzips der gesamten Hand, bei dem die Erben die gemeinsam von einem Ehepaar getroffenen vermögensrechtlichen Entscheidungen nicht mehr anfechten konnten [190]. Zahlreiche Urkunden belegen, daß derartige gemeinsame Besitz- und Eigentumsveränderungen im Spätmittelalter durchaus üblich waren [191, 192]. Vielfach wurde die gemeinsame Verfügungsgewalt des Ehepaars über das gemeinsame Vermögen in Eheberedungen schriftlich fixiert [193]. Daraus erwuchsen bei Abwesenheit des Ehemannes Stellvertretungsbefugnisse der Ehefrau sowie für beide Ehepartner die Verpflichtung, für die Schulden des anderen Partners aufzukommen [194; Bd. 1, 341-345]. Daneben mehrten sich die Beispiele selbständiger Aktivitäten von Frauen, die eigenständig ohne Einschaltung ihres Ehemannes oder Vormundes Kaufverträge und Rentenkäufe abschlossen sowie Schenkungen und testamentarische Verfügungen vornahmen [Bd. 1, 6368, 150, 346, 359]. Brachte der Mann das gemeinsame Vermögen durch, so konnte die Frau über ihr Vermögen gleichfalls selbständig verfügen, um ihre eigene Ernährung sowie die ihrer Kinder sicherzustellen [197].
Das Eheschließungsrecht stellte Mann und Frau weitgehend gleich, indem man davon ausging, daß eine rechtsgültige Ehe zu ihrer Anerkennung des Konsenses beider Brautleute bedurfte. Im allgemeinen forderten die Stadtrechte zusätzlich die Einwilligung des Vormundes der Braut. Lag diese nicht vor, so war die Ehe zwar gültig, die Frau wurde jedoch enterbt [184, 198]. Die gegenseitige Zuneigung und Liebe bildete nicht das primäre Ehemotiv. Den Berichten nach zu urteilen, besaßen die Verwandten einen großen Einfluß auf die Eheschließungspraxis, die wesentlich durch materielle Gesichtspunkte bestimmt wurde und ihren Niederschlag in entsprechenden Eheverträgen fand [193, 199].
Den Umfang der eheherrlichen Gewalt schränkten die städtischen Rechtssatzungen zunehmend ein. Der Verkauf der eigenen Frau wurde dem Mann untersagt [200]. Das Tötungsrecht des Mannes findet sich nur noch vereinzelt für den Fall, daß der Ehemann seine Frau beim Ehebruch überraschte. Die Kirche vermochte sich jedoch mit ihrer Auffassung, daß auch der Ehemann eine Ehe brechen könne, kaum durchzusetzen. Nirgendwo wurde der ehebrecherische Mann mit dem Tode bedroht wie eine Frau. Allenfalls wurde er dem geistlichen Richter überstellt [200, 201], der im allgemeinen für diese Angelegenheiten zuständig war, so daß sich die Stadtrechte nur relativ selten mit diesem Komplex beschäftigten. Unbestritten gestanden die städtischen Satzungen dem Ehemann ein Züchtigungsrecht über die Frau zu. Die willkürliche Handhabung oder die Tötung der Frau wurde jedoch ausdrücklich unter Strafe gestellt [202]. Frauen blieben in derartigen zerrütteten Ehen wesentlich auf die Unterstützung ihrer Verwandten angewiesen [203]. In rechtlicher Hinsicht war die Frau nur noch selten in gleicher Weise der hausherrlichen Gewalt des Mannes unterworfen wie die Kinder. Die Mutter verfügte im allgemeinen über die gleiche Strafbefugnis gegenüber den Kindern wie der Vater [204] und erhielt nach dessen Tod die Vormundschaft über die unmündigen Kinder sowie die Verfügungsgewalt über den gesamten Besitz, so daß sie damit schließlich eine vaterähnliche Stellung einnahm [205].
Das in den Stadtrechten niedergelegte Erbrecht ist außerordentlich differenziert und vielfältig. Allgemeingültige Aussagen lassen sich kaum machen. Mit der geringeren Bedeutung der Liegenschaften in den Städten und der stärkeren Durchsetzung der Gütergemeinschaft erreichte die Frau im allgemeinen eine Gleichbehandlung. Im Folgenden seien einige mehr oder minder typische Regelungen einzelner Städte angeführt.
Der Hallische Schöffenbrief für Neumarkt in Schlesien schloß die Frauen weitgehend vom Erbrecht aus. Grundsätzlich erbten nur die Söhne. Waren keine vorhanden, so erbte der nächste Schwertmage. Die Töchter bekamen nur die sogenannte Frauengerade. Die Ehefrau hatte am Erbe ihres Mannes keinen Anteil. Sie erhielt die Frauengerade und die ihr in Eheverträgen zugesicherten Leistungen wie Morgengabe und Leibgedinge. Der Mann hingegen beerbte mit Ausnahme der Frauengerade durchaus seine Gattin [206].
Gänzlich andere Prinzipien lassen sich demgegenüber dem etwa gleichzeitig entstandenen Mühlhäuser Reichsrechtsbuch entnehmen. Es kannte keine Sondererbfolgen, sondern nur eine Gesamtrechtsnachfolge, bei der das Erbe zu gleichen Teilen auf die einzelnen Erben aufgeteilt wurde. Ehevertragliche Regelungen wurden davon allerdings nicht berührt.
Grundsätzlich verfügten Söhne und Töchter über das gleiche Erbrecht. Auch die Ehegatten wurden nach dem Tode des jeweils anderen Ehepartners völlig gleich behandelt [207].
Das Lübecker Erbrecht kannte wiederum Sondererbfolgen. Die Frau erhielt zuvor aus dem Erbe ihren Brautschatz, der Mann seinen Harnisch und seine verfertigte Kleidung. Das darüber hinaus vorhandene Gut sollte der Kopfzahl nach auf den überlebenden Ehepartner und die Kinder aufgeteilt werden. Hatten die Ehegatten keine gemeinsamen Kinder, so fiel das Erbgut zur Hälfte an die Verwandten des bzw. der Verstorbenen zurück. Der Rest verblieb beim überlebenden Partner. Auch das Lübecker Erbrecht behandelte damit Mann und Frau im wesentlichen gleich [208]. Die Aufhebung der Zurücksetzung der Frau im Erbrecht durch die Stadtrechte zeigt sich besonders deutlich in den sich im Spätmittelalter häufenden Fällen, in denen sich die Ehegatten gegenseitig als Erben einsetzten [191, 193].
Bei strafrechtlichen Vergehen hatten Frauen wie Männer in der Regel die gleiche Strafe zu erwarten. Im Strafvollzug kannten die Stadtrechte bei Todesurteilen häufig besondere Strafen, die in erster Linie an Frauen vollzogen wurden. Anstelle von Enthauptung, Erhängen oder Rädern traten bei Frauen vorzugsweise das Ertränken, das Lebendigbegraben oder auch das Verbrennen. So galt in Goslar das Lebendigbegraben als generelle Todesstrafe bei Frauen [209], während in Straßburg die Frauen bei Totschlag nicht geköpft, sondern ertränkt wurden [210]. Bisweilen hatten Frauen auch geringere Strafen als Männer zu erwarten. In Straßburg wurde der Knecht, der die Kinder der Herrschaft verkuppelte, ertränkt, die Magd kam mit Blendung und Stadtverweisung davon [211]. Des öfteren erhielten Frauen statt Gefängnishaft nur Haushaft [212]. Die letztere Begünstigung erfolgte wohl weniger, wie His [313; Bd. 1, S. 567] meint, aus Rücksicht auf die weibliche Geschlechtsehre als mit Rücksicht auf die familiären Pflichten der Frau, denn ledige Frauen wurden nicht wahlweise mit Haushaft belegt. Die Vergewaltigung galt auch in den Stadtrechten als ein todeswürdiges Verbrechen. Nicht einheitlich verfuhr man bei der Strafverfolgung der Vergewaltigung einer Prostituierten [209, 213].

Quellen und Materialien

[184] Rechts- und Handlungsfähigkeit der Frau im Mühlhauser Reichsrechtsbuch, 1224/30
23. Wenn einer Frau ihr ehelicher Mann stirbt, so muß sie einen Vormund haben. Verführe ihr aber der Vormund unrecht damit, [so] daß sie dessen ihn überführen könnte mit den Leuten oder es [durch Augenschein] beweisen, so kann sie wohl einen andern wählen, falls sie will.
42. 2. Keine Frau kann sich auch irgendwofür durch Gelöbnis verpflichten ohne ihren Vormund, so daß es irgendwelche Kraft habe, außer [mit] ihrem Kopfputz. Der soll auch sechs Pfennige wert sein. Es sei denn, da.ß sie einen ehelichen Mann nehmen will. Dazu kann sie sich wohl durch Gelöbnis binden ohne ihren Vormund.
44. 1. Keine Frau kann auch gegen niemanden irgendeine höhere Klage erheben ohne ihren rechten Vormund. Sie kann auch niemanden irgendeine Antwort geben vor dem Richter wegen Klage ohne ihren rechten Vormund.
Meyer: Das Mühlhäuser Reichsrechtsbuch [331], S. 137, S. 165f.
[1851 Rechts- und Handlungsfähigkeit der Frau im Lübecker Stadtrecht v. 1294
18. Kein Mann darf liegendes Eigentum, das er mit seiner Frau erhalten hat, ohne die Zustimmung seiner Frau und ihrer Kinder versetzen, verkaufen oder weggeben. [...]
96. Keine Frau darf ihr Gut verkaufen, noch versetzen, noch weggeben ohne Vormund. Außerdem soll keine Frau ohne Vormund für höher als 21/2 Schilling bürgen, außer derjenigen, die einen Kaufladen hat und kauft und verkauft. Was diese versprochen hat, dafür soll sie auch bezahlen. Was ein Mann ohne seine Frau vor den Ratsmännern verspricht, das soll die Frau ohne Widerrede bezahlen.
Var.: Keine Jungfrau, noch Frau oder Witwe dürfen ihr Gut verkaufen, noch weggeben, noch verleihen oder versetzen, noch Bürge werden ohne Vormund für einen Betrag von drei Pfennigen, außer diese haben einen Kaufladen, dann sind sie selbständig wie Männer.
100. Wenn jemand stirbt und seinen Kindern und seiner Frau keinen Vormund bestimmt hat und sie auch keinen Verwandten haben, so gebührt dies der Stadt, denn der Vormundschaft kann sich ohne Erlaubnis des Rats niemand entziehen.
203. Wenn ein Knabe 18 Jahre alt ist, so ist er mündig und wenn eine Jungfrau 11 Jahre alt ist, so ist sie zu ihren Jahren gekommen, jedoch wird sie nicht mündig ohne ihren Vormund. übertragen nach: Hach: Das alte Lübische Recht [307], S. 256. 291 f., 294, 353.

[186] Rechts- und Handlungsfähigkeit der Frau im Augsburger Stadtrecht, 1276
60. Eine jegliche Frau, die vor Gericht gehen will oder muß, sowie unmündige Kinder und Unzurechnungsfähige, diese sollen vor Gericht jeweils einen Vormund haben und derselbe Vormund soll sie bei der Anklageerhebung vertreten und für sie die Anklage vorbringen, er soll sie beraten und belehren und ihnen überall dazu verhelfen, daß sie ihr Recht bekommen, so viel er kann. Wollt ihr nun wissen, wer Vormund sein darf.? Das soll der Ehemann der Frau sein, wenn sie einen hat. Hat sie keinen, so soll dies ihr Mag sein. Bei den Kindern ist dies der nächste Vatermag, wenn sie ihn haben wollen. Wollen sie ihn nicht haben, so ist es ihr Muttermag oder ein rechtschaffener freier Gemeindegenosse, den sie dazu wählen. [...]
150. [...] Es hat keine Frau Gewalt, etwas von ihres Mannes Gut an jemanden zu geben, weder mit Bürgschaft noch auf eine andere Art, ohne Zustimmung ihres Ehemannes, es sei denn, sie betreibt eigene Geschäfte zu offener Krame oder zu offenem Keller oder wenn sie sonst beständig zu verkaufen pflegt ohne ihren Ehemann. Was sie dann tut, das ist rechtskräftig. Er darf auch keine Frau ohne Erlaubnis ihres Ehemannes um irgendeine Sache vor Gericht streiten es sei denn eine Frau, die zu Markte steht und kauft und verkauft. [. ..] übertragen nach: Meyer: Das Stadtbuch von Augsburg [330], S. 129, S. 228 f.

[187] Rechts- und Handlungsfähigkeit der Frau im Goslarer Stadtrecht, 1330/50
1. Buch 11 § 15. Jungfrauen und Frauen sollen bei ihren Klagen einen Vormund haben. Ihre Eide aber sollen sie selbst leisten.
1. Buch 11 § 17. Bringt eine Jungfrau oder- eine Frau ihren Vormund nicht zu, rechter Zeit vor Gericht, so müssen sie selbst antworten, dem Vogt Strafe zahlen und dem Kläger seine gerichtlich zugesprochene Buße geben.
3. Buch § 134. Wird eine Jungfrau oder eine Frau verklagt, so sollen sie ihren Vormund hinzuziehen. Den sollen sie dann innerhalb von sechs Wochen vorbringen [...] Wollen sie aber selbst antworten, so dürfen sie das tun.
3. Buch § 135. Will eine Frau, die einen Ehemann hat, klagen, so darf man ihr nicht antworten, solange sie nicht nachweist, daß sie von ihrem Ehemann unabhängig ist. Wenn aber die Schuld der Frau allein versprochen worden ist, so muß man ihr antworten.
3. Buch § 138. Sagt eine Frau oder eine Jungfrau zu, etwas für Bargeld zu kaufen, kommt sie dem Kauf dann nicht nach und wird dessen vor Gericht angeklagt, so kann sie nicht ihren Vormund heranziehen, damit sie eine Frist von sechs Wochen erhält, wenn sie nicht bei den Heiligen schwört, daß sie weder Bargeld noch Pfennige versprochen hat.
3. Buch § 139. Wird eine Frau oder eine Jungfrau wegen Miete oder anderer Dinge gepfändet, derer man sie zu Recht pfänden darf, so dürfen sie nicht ihren Vormund heranziehen, wenn sie sich gegen die Pfändung verteidigen wollen, damit sie eine Frist von 6 Wochen erhalten.
übertragen nach: Ebel: Das Goslarer Stadtrecht [284], S. 52f., S. 141 f.

[188] Margarete Dannenfeldes, Magd des Magdeburger Claus Synder, beklagt sich beim Rat von Zerbst wegen der ihr zugefügten Beleidigungen, 14. 7. 1495
Meinen freundlichen Gruß zuvor. Ehrenwerte, liebe Herren. Ich bringe Euch eine Klage zur Kenntnis, in welcher Weise die Frau von Marcus Emmen und Hudenhagen mich. mit vielerlei Worten wie "unnütze und boshafte Hure" sowie "diebische Hure" angegriffen haben und weiterhin mich vor dem Richter verklagt und wider Gott und alles Recht gefangen gesetzt haben und mir zum großen Hohn und Schmach meinen guten Ruf geschmäht haben, was von mir und meinen Verwandten nicht geduldet werden kann. [...] Da es nun ein Gesetz hierüber gibt, daß man solche Dinge zuerst vor den Herren, dem die Schuldigen unterstehen, verhören (lassen) soll, so bitte ich Euch, denselben meinen Prozeßgegner vor Euch zu laden, um sie anzuhalten, mir für solchen großen Frevel und Gewalttat Genugtuung zu verschaffen oder mir einen Tag zu nennen und Geleit zu geben, so daß ich persönlich kommen und meine Beschuldigung vor Euch gegen jene vorbringen kann und darauf soll entschieden werden, was Rechtens ist, geschieht dies nicht, muß ich dieses dann meinen Brüdern klagen, um mein Recht gegen jene zu erhalten. [...] übertragen nach: Urkundenbuch der Stadt Magdeburg [360], Bd. 3, Nr. 945, S.571.

[189] Verkauf durch eine Frau mit Einwilligung ihrer Vormünder, Eintragung in das älteste Stralsunder Stadtbuch v. 1308
214. Tetze Tolnere hat die dritte Bude von der Eckbude der Frau Kerstina, der Tochter des Herrn Yben, gekauft, mit Zustimmung der Verwandten und Vormünder dieser Frau, für 100 Mark auf 6 Jahre. Nach deren Ablauf kann die Frau diese Bude für 100 Mark zurückkaufen, sollte diese Bude aber in der Zwischenzeit, was ferne sei, in Brand geraten, so ginge das auf Gefahr und Schaden des Tetze. Beginn der Frist war Ostern. Wenn innerhalb der erwähnten Zeit die Frau nicht die Bude zurückkauft, dann soll dieser Kauf für immer Bestand haben.
zitiert nach: Kroeschell: Deutsche Rechtsgeschichte [321], Bd. 2, Nr. 15, S. 80.

[190] Verkauf mit gesamter Hand durch die Ehegatten im Wiener Stadtrechtsbuch, 14. Jh.
86. Nimmt ein Mann eine Ehefrau und sie vereinen ihr Eigen und Erbe und haben Kinder miteinander, alles, was der Vater und die Mutter mit dem gesamten Besitz, den sie haben, machen, solange beide leben und dies mit gesamter Hand erfolgt, ob sie ihn versetzen, verkaufen, testamentarisch vermachen oder verschenken, das können ihre Kinder mit keinem Wort anfechten. [...]
übertragen nach: Schuster: Wiener Stadtrechtsbuch [352], S. 87.

[191] Vermögensveränderungen mit gesamter Hand nach Eintragungen in den Stralsunder Stadtbüchern von 1308, 1364/65
228. Jordan und seine Frau Mechthild, Witwe des Eselsvot, schulden dem Kind Hinrich Eselsvot 200 Mark Pfennige, für die sie dem Kind 20 Mark Rente pro Jahr von dem halben großen Steinhaus, genannt Kornhaus, geben werden. Und wann immer sie zurückkaufen wollen, können sie dies ungehindert für die 200 Mark. Beginn und Ziel ist an Maria Lichtmeß (2. Februar).
229. Jordan und Frau Mechthild, seine Ehefrau, haben den halben Teil des steinernen Erbes für 200 Mark Pfennige dem Hinrich Brochhausen versetzt, für die sie jährlich 20 Mark Rente geben werden, und wenn sie für dieselbe Summe die 200 Mark zurückkaufen wollen, können sie das, wenn es ihnen beliebt, ohne weiteres. Beginn ist der Tag Johann des Täufers (24. Juni).
305. Jakob von Vechta und seine Ehefrau Margarethe haben untereinander die Vereinbarung getroffen, daß, wenn einer von ihnen stirbt, der Überlebende ihrer beider Güter ganz erhalten soll, da sie sie durch eigene Arbeit erworben haben. Wenn der Letzte aber stirbt, soll er das ganze Vermögen, in welchen Dingen oder Kleidern es auch besteht, den armen Obdachlosen vom St. Georgs-Hospital und wo es ihm sonst beliebt ohne Vorbehalt geben um Gottes und ihres Seelenheils willen.
zitiert nach: Kroeschel: Deutsche Rechtsgeschichte [321], Bd. 2, S. 68, S. 80.

[192] Die Entwicklung der Eigentumsberechtigung der Stadtbürgerin zu Aken 1265-1346 nach den Angaben der Schöffenbücher

Jahr  Gesamtzahl der
a) und b)
betreffenden
Eintragungen
a) Beteiligung
der Frau am
Gesamtvermögen
 a 1) aufgrund
testamentarischer
Verfügung
 a2) Mitverant-
wortung bei Vermögenstrans-
aktionen
 b) testamena
tarische
Geldabfindung
1265 21 18 - 18 3
1266 18 12 2 10 6
1276 17 13 1 12 4
1268 15 11 2 9 4
1271 8 4 1 3 4
1272 31 20 3 17 11
1273-1329 266 227 40 187 39
1330 24 21 5 16 3
1331 11 9 2 7 2
1332 26 20 3 17 6
1333 24 18 3 15 6
1334 15 12 4 8 3
1335 18 15 6 9 3
1336/37 7 4 2 2 3
1337 10 5 5 4 1
1346 1 1 - 1 -

aus: Uitz: Zur gesellschaftlichen Stellung der Frau in der mittelalterlichen Stadt [359], S. 35.

[193] Gütergemeinschaft in einer Wiener Eheberedung v. 1476
Vernehmt die Eheberedung, die wir, Hanns Heml, Bürgermeister, und Niclas Teschler, Steffan Stressl, Gilig Baum, alle drei Mitglieder des Rats, sowie Hanns Leschenprannt, Bürger zu Wien, und Lucas Tugntlich zwischen dem ehrbaren Mathes Frolich aus dem ungarischen Altenburg und Frau Kunigunde, seiner Mutter, der seligen Witwe seines gleichfalls dort ansässig gewesenen Vaters, einerseits und des ehrbaren und weisen Pauls von Ror, zur Zeit Mitglied des ebengenannten Rats, an Stelle der Jungfrau Agnes, seiner Tochter, anderseits, getroffen haben.
Zum ersten, daß die genannte Jungfrau Agnes dem obengenannten Mathes Frolich als Ehe- und Hausfrau nach der Ordnung der heiligen christlichen Kirche versprochen und gegeben worden ist. Er soll auch hier in Wien mit ihr wohnen und zusammenleben.
(2) Danach ist vereinbart worden, daß der obengenannte Mathes hier das Haus, das einst Michel Goschl besessen hat und das gegenüber der Hochenschule und neben Cristan Sigharters Haus gelegen ist, erwerben soll und sich sowie seiner zuvor genannten Ehefrau darüber die Nutzungs- und Verfügungsrechte übertragen lassen soll.
(3) Weiterhin: Was sie beide an anderem Grundeigentum zusammenbringen, kaufen, erarbeiten, erben, oder in welcher Weise es in die Verfügungsgewalt eines oder beider gelangt, das sollen sie auch zu gesamter Hand besitzen, nutzen und gebrauchen [...], wie es dem Recht der Stadt Wien entspricht.
(4) Und wenn von den vorgenannten Eheleuten einer vor dem anderen stirbt und dem anderen Kinder hinterläßt, so soll dann die gesamte fahrende Habe, die dieselben. Eheleute zusammenbringen und miteinander besitzen und wie diese auch immer in ihre Verfügungsgewalt gelangt ist, zur einen Hälfte an den überlebenden Ehegatten und zur anderen Hälfte an die Kinder der beiden genannten Ehegatten fallen.
(5) Wenn aber diese Kinder vor dem überlebenden Ehegatten, ihrem Vater oder ihrer Mutter, als Minderjährige versterben, oder aber der erstverstorbene Ehegatte dem überlebenden keine Kinder hinterläßt, so soll die vorgenannte fahrende Habe allein dem überlebenden Ehegatten zustehen und nachfolgen.
(6) Es ist auch vereinbart worden, daß die vorgenannte Kunigunde, die Witwe Veit Frolichs, dem genannten, ihrem Sohn, vierhundert ungarische Gulden geben soll [...] und der genannte Mathes und Agnes, seine Ehefrau, sollen diese besitzen und zu ihrem Vorteil darüber mit gesamter Hand, wie dies dem Recht der Stadt Wien entspricht, verfügen. [...]
übertragen nach: Demelius: Eheliches Güterrecht im spätmittelalterlichen Wien [282], Beilage 1.

[194] Stellvertretungsbefugnisse der Ehefrau in Abwesenheit des Ehemannes, nach einem Kölner Urteil v. 29.1. 1348
Es sei bekannt, daß Gerard Nase lange Zeit gegen Gobel vanme Tulhuis um Geld, das er ihm für Wein schuldig war und was er ihm vor den Richtern des Rates in dem Bürgerhaus bekannt hatte, klagte. Während der Klage ritt der vorgenannte Gobel in den Besitz des Königs von England vor Calais, so daß der vorgenannte Gerart Gotgin Gobels Frau vor dem Rat wegen des Geldes anklagte und der Rat sie dazu verurteilte, daß sie das Geld bezahlen müsse. Und da sie nicht so viel an Bargeld hatte, so verkaufte sie deshalb Herrn Heinrich Quattermart in der Straßburger Gasse und Frau Blitz, seiner Frau, ihre Hofstätte, die hinter dem Haus zum Quattermart gelegen ist, gegenüber dem Durchgang in der Straßburger Gasse, für neunzig Mark Kölner Währung. Dieses Geld pf-ändete der Rat von ihr zur Befriedigung der Ansprüche des vorgenannten Gerart.
übertragen nach: Lörsch/Schröder: Urkunden zur Geschichte des deutschen Privatrechtes [325], Nr. 201, S. 147.

[195] Kölner Ratsbeschluß über die Schuldverpflichtung von Eheleuten v. 13. 6. 1457
[...] (1) Es sei bekannt, daß seit einigen Jahren hier in Köln eine Unart aufgekommen ist, indem sich etliche Frauen, Bürgerinnen und Einwohnerinnen zu Köln, geweigert haben, solche Schuld zu bezahlen, die ihre Männer gemacht haben, obgleich sie und ihr Mann einzeln das Gut, wodurch die Schuld entstanden ist, erhalten und das Gut gemeinsam oder einzeln verbraucht haben. Und wenn ihr Mann, von demjenigen, dem ihr Mann schuldig ist, mit oder ohne Gericht um solche Schuld gemahnt wird, zu der sich bisweilen beide, Mann und Frau, zusammen und bisweilen der Mann allein verpflichtet haben, so haben sich die vorgenannten Frauen dagegen mit Eingaben an den Offizial gewandt und haben auch in anderer Weise vor den geistlichen Gerichten Wege gegen die Schuldforderung gesucht,[...] außerdem hätten die Frauen behauptet, daß sie zuvor ihr Heiratsgut aus dem Bargeld ihres Mannes erhalten sollten, und daß ihr Mann keine Gewalt über das lleiratsgut der Frau habe, um es zum Nachteil der Frauen zu belasten, was doch unseren Herren vom Rat unangemessen und sehr gegen gute alte, hergebrachte Gewohnheit und die Rechte ihrer Stadt zu sein dünkt. [...] Deshalb, so haben unsere Herren vom Rat [...] mit den Vorstehern und Schöffen des hohen Gerichts zu Köln beschlossen, daß es wie folgt gehalten wird.
Welcher Art Schulden ein Mann allein macht oder der Mann mit seiner Frau zusammen macht oder gemacht haben, solange sie beieinander als Eheleute sitzen, in ruhigem Besitz ohne Gütertrennung, sollen sie die Schuld zusammen bezahlen, sofern es eine gerechtfertigte Schuldforderung ist, die man schuldig ist, zu bezahlen. Und wenn einer der Eheleute verstorben ist, so soll der Überlebende von ihnen oder derjenige, der die Habe und das Gut übernimmt, schuldig sein, die Schuld zu bezahlen. [...]
(2) Weiterhin, so soll oder darf keine Frau, die in der vorgenannten Weise m.it ihrem Mann zusammenlebt, Schulden ohne Wissen und Willen ihres Mannes machen.
(3) Weiterhin, wenn Frau und Mann als Eheleute zusammenleben, und dann der Mann ein eigenes Kaufmannsgeschäft hat und betreibt, und die Frau gleichfalls ihr eigenes Kaufmannsgeschäft hat und betreibt, und jeder sein gesondertes Gut hat, machen sie gemeinsam Schulden, so sollen sie die Schuld auch gemeinsam bezahlen, und macht aber einer von ihnen gesondert Schulden, so soll der Mann oder die Frau, der die Schulden gemacht hat, auch gesondert bezahlen, es sei denn, daß ein überlebender Ehegatte, des anderen Habe und Güter nach dessem Tode übernimmt, dann soll derjenige, der das tut, verpflichtet sein, die Schuld zu bezahlen. [...]
übertragen nach: Kuske: Quellen zur Geschichte des Kölner Handels und Verkehrs im Mittelalter [322], Bd. 2, Nr. 188, S. 93-95.

[196] Schuldverpflichtung der Ehefrau im Lübecker Stadtrecht v. 1294
11. So wahr Mann und Frau eine Ehe zusammen eingegangen sind, ist es, daß der Mann in Not kommt, weil man ihn wegen Schulden zu eigen geben soll oder er in offenem Krieg gefangen wird bei den Heiden oder anderswo, den soll man befreien und auslösen mit demjenigen Gut, das sie zusammen haben, es sei die Mitgift oder welcherart Gut sie haben, damit soll man ihn auslösen. Wird der Mann wegen Schulden flüchtig, und sie haben Kinder zusammen, und seiner Frau sind die Schulden bekannt, so soll man von dem gesamten Gut zahlen, das sie haben, es sei Erbe oder Kaufmannsgut. Haben sie aber keine Kinder zusammen und der Mann ist flüchtig, so nimmt sie zuvor ihre Mitgift, und von dem anderen soll man zahlen, es sei denn, daß sie mit gelobt habe, dann muß sie mit bezahlen.
übertragen nach: Hach: Das alte Lübische Recht [307], S. 251.

[197] Verfügungsgewalt der Frau eines verschwenderischen Mannes über ihr Vermögen im Augsburger Stadtrecht, 1276
100. [. ..] Wenn ein Mann, der Frau und Kinder hat, so ungeraten ist, daß er sein ganzes Vermögen verschwenden will, und die Frau dann etwas von ihrem Vermögen für ihrer beiden Kinder gebraucht, so darf sie der Mann davon nicht abhalten, noch darf sie daran gehindert werden.
übertragen nach: Meyer: Das Stadtbuch von Augsburg [330], S. 182.

[198] Ehemündigkeit der Frau im Lübecker Stadtrecht v. 1294
5. Wenn eine Witwe oder eine Jungfrau ohne den Rat ihrer Verwandten einen Mann nimmt, so gehört ihr all ihr Gut nicht mehr. Sie soll nicht mehr behalten als ihre verfertigten Kleider. Von ihrem Gut soll die Stadt zehn Mark Silber erhalten. Den Rest sollen ihre nächsten Erben erhalten.
übertragen nach: Hach, Das Alte Lübische Recht [307], S. 248.

(199) Hermann von Weinsberg über die Eheschließung seines Bruders Gottschalk, 2. Hälfte 16. Jh.
Am 1. Juni habe ich meinem Bruder Gottschalk die Ehe mit Tringin Wolf, meiner Hausfrau Nichte, vorgeschlagen und ihm dazu geraten, weil er dadurch in den feinen Handel des Viehschreibers kommen könnte und den erlernen, auch die Kaufleute und Kunden an sich bringen könnte, er solle sich bedenken und mir seine Meinung sagen. Als sich mein Bruder etliche Tage bedacht und auch meiner Mutter Rat hierzu angehört hatte, gab er sein Einverständnis. Man mochte sich fragen, warum ich meinem Bruder Christian diese Ehe als dem ältesten Bruder nicht vorgeschlagen hatte, das ist aber geschehen, weil ich schon lange vorher daran gedacht, er aber keinen Sinn darnach gehabt hatte, deshalb habe ich an meinen Bruder Gottschalk gedacht, mein Bruder Christian hatte auch immer noch Hoffnung, er könne Cordula zur Fortmühle zur Ehe bekommen, die er lieb hatte. Auch sagte meine Hausfrau, mein Bruder Christian sei heftig und Gerhard Wolf, ihr Schwager, sei auch heftig, das könne übel sein, Gottschalk dagegen wisse sich besser in Gerhard Wolfs Weise und Sitten zu schicken. [...]
Am 10. Juli war ich mit meiner Hausfrau in Schwager Gerhard Wolfs Hause zu Gast geladen und wir haben meinem Bruder Gottschalk sagen lassen, daß er nach mir fragen solle. So kam er denn auch, und mein Schwager und die anderen Freunde besahen ihn, denn sie hatten von der Sache schon reden hören. Vorher aber, am 7. Juli, waren wir mit Gottschalk und Tringin in einem hübschen Baumgarten zwischen dem Hahnentor und dem Schafentor am Wall fröhlich gewesen, und dort hat eins mit dem andern gesprochen. Ich habe dann am 12. Juli in dieser Sache viel mit meinem Schwager Gerhard Wolf verhandelt, schließlich hat er seinen Willen dazu gegeben und wir haben uns über die künftige Heirat besprochen; meine Hausfrau hat auch mit Tringin verhandelt und sie willig gemacht. Am 14. Juli hat mein Bruder Gottschalk die städtischen Trompeter zur Nachtmusik vor dem Haus der Braut spielen lassen, wie das junger Leute Brauch ist, denn man war über die Sache jetzt einig. Am 17. Juli ist der Ehevertrag zwischen meinem Bruder Gottschalk und Tringin Wolf in meines Schwagers Hause am Hof in Gegenwart der Freunde geschlossen worden, es blieb bei der vorigen Abrede, daß mein Bruder zweihundert Taler Heiratsgut und Tringin 300 Gulden Curant haben solle gleich ihren andern Schwestern; sie sollten bei Gerhard Wolf wohnen, dort haushalten und Handel treiben und Halbgewinn machen. Am 24. Juli hat meine Mutter die Wolfs-Partei im Haus Weinsberg zu Gast gehabt, denn sie war über diese Heirat gar froh, daß sie die Kinder mit der Zeit versorgt wußte. Am Dienstag, den 2. August, hat mein Bruder Gottschalk Tringin Wolf zur Kirche geleitet und sind zu St. Laurenz ehelich zusammengegeben worden. Mein Bruder ist mit seinen Freunden von der Bürgerstraße aus zur Kirche gegangen, weil meine Mutter dort haushielt, aber das Hochzeitsmahl ward am Hof im Hause Gerhards Wolfs, des Brautvaters, gehalten, es waren oben auf dem Saale fünf Tische zugerüstet, auch die Freundschaft von Neuß war größtenteils zugegen. Am 4. August hab' ich die Braut mit ihrer Freundschaft zu Weinsberg zu Gaste gehabt an zwei Tischen. Am 6. August ward Schwager Gerhard Wolf krank und es ging ihm ein Geschwür auf, am 10. August ward er mit Gott und dem heiligen Öl versehen und machte sein Testament. Da waren Bräutigam und Braut und wir alle hochbetrübt, daß unser Anschlag fallen sollte, denn wenn er gestorben wäre, so hätte mein Bruder das Viehschreiben nicht erlernen können, weshalb doch die Ehe in der Hauptsache geschlossen worden war. Aber Gerhard Wolf ging es bald wieder besser, und am 1552 15. August waren wir bei ihm zu Gaste, worüber wir froh waren. Am 19. hat mein Bruder Gottschalk zum ersten Mal Ochsen auf dem Markt angeschrieben.
Hässlein: Das Buch Weinsberg [310], S. 226f., S. 229-231.

[200] Brünner Schöffenspruch über denjenigen, der seine Ehefrau einem anderen verkauft, 15. Jh.
Es ist in der Vollversammlung ein Urteil gefällt worden über den, der es wagt, seine legitime Ehefrau einem anderen zu verkaufen, in folgender Weise: ein solcher Verkäufer soll vierzehn Tage lang als Gefangener im Gefängnis behalten werden und darüber hinaus wird er zwei Pfund für die, die gekauft werden sollte, zahlen. Ebenso wird der Käufer ein Pfund Denar für die, die gekauft werden sollte, zahlen, da er es ja wagt, die rechtmäßige Frau eines anderen zu kaufen. Von diesen Kaufgeldern wird der Richter ein Drittel erhalten, zwei Drittel werden der Stadtgemeinde gehören.
übertragen nach: Rössler: Deutsche Rechtsaltertümer aus Böhmen und Mähren [345], Bd. 2, Nr. 493 b.

[201] Uneingeschränktes Strafrecht des Ehemannes beim Ehebruch seiner Frau im Wiener Stadtrecht, 1340
73. Wer beim Ehebruch mit der Ehefrau eines Mannes ergriffen wird, was der Ehemann mit beiden an derselben Stelle macht, dafür braucht er nicht zu büßen. Tötet er aber den Mann und läßt die Frau mit Absicht leben, so ist er dem Richter dreißig Pfennige als Strafe für einen Totschlag schuldig. Werden der Ehebrecher und die Frau aber gefangen, so soll der Richter beide zum Tod durch Pfählen verurteilen, wie es das Recht verlangt. Wird aber ein Ehemann mit einer ledigen Frau beim Ehebruch ergriffen, so soll ihn der Pfarrer nach geistlichem Recht verurteilen.
übertragen nach: Geschichtsquellen der Stadt Wien [304], S. 115.

[202] Strafrecht des Ehemannes im Hamburger Stadtrecht, 1270
III, 8. Wenn ein Mann seine Frau mißhandelt ohne deren Schuld und das zur Kenntnis der Nachbarn und rechtsschaffener Leute sowie des Rates gelangt, so soll der Mann keine Verfügungsgewalt mehr über sein Vermögen haben. Wenn es aber die Schuld der Frau ist, so soll der Mann die Frau in eine Kammer einschließen und ihr ihre Notdurft (d. h. die zum Lebensunterhalt notwendigen Dinge) geben, bis sie ihr Strafmaß erfüllt hat.
IX, 29. Züchtigt ein Mann seine Frau oder schlägt er sie, so darf er dies durchaus tun, wenn sie dies verschuldet hat. Wenn er sie aber tot schlägt, so soll er das mit seinem Leben büßen.
übertragen nach: Lappenberg: Die Ältester Stadtrechte Hamburgs [323], S. 16, S. 60.

[203] Hermann von Weinsberg über die Ehe seiner Schwester Sibylle, 2. Hälfte 16. Jh.
Anno 1567, den 27. Juni, ist meine Schwester Sibylle zu meiner Mutter gekommen und hatte bei sich etwa drei Pfund Silbers, das ihr Mann Konrad Eck selbst von seinem Dolch, seiner silbernen Scheide und anderem entfernt hatte, dazu ihre Ringe, Scheide, Gürtel und anderes, wollte das für hundert Taler versetzen, denn einer namens Isaac, eines Oberländers Faktor, mahnte sie gar hart wegen ihrer Schulden. Dies tat meine Mutter meinem Bruder, Schwester und mir kund, und als wir kamen, solches sahen, und bedachten, daß es nun leider soweit gekommen war und man solches verkaufen und versetzen müsse, so schien es uns nicht mehr fern zu sein, daß auch die Kleider folgen müßten und sie müßten nackt gehen, und wäre es nun hohe Zeit, ein Einsehen zu haben, denn Konrad hat den Dreifuß am Malzbüchel für vierzig Taler jährlich gemietet und muß wohl weitere vierzig für sein Haus zum Schricht geben und stellt alle Sachen und seine ganze Zuversicht aufs Leihen und Borgen, ist auch sonst nicht häuslich, sondern verschwenderisch genug, gab den Eltern und guten Freunden zu beiden Seiten gar kein Gehör und wollte keines Rates gebrauchen. Jeder hat fünfhundert Taler baren Geldes in die Ehe gebracht, war alles in fünf Jahren hinweg und nichts dagegen vorhanden, als etwas Wein, die Besserung am Haus und ein paar Außenstände. Aus diesen und anderen großen Ursachen haben wir unserer Schwester Sibylle geraten, sie solle eine Zeitlang von ihm weg zu ihrer Mutter gehen bis der Gebrechen und Verderbnis, deren man sich besorgte, Rats gefunden würde, anders könne die Ehe nicht geschieden werden. Und als Konrad Eck nach Andernach ritt, etliche Außenstände zu mahnen, hat sie ihre Kleider heimlich wegtragen lassen, dazu etwas weniges zur Notdurft, und auf Dienstag den 1. Juli, gleich wie Konrad von Andernach um den Mittag geritten kam, ist sie kurz zuvor aus dem Schricht zu Weinsberg zu meiner Mutter gegangen, denn sie zapften diesmal Wein, und Sibylle wollte nicht eher weggehen, bis er zurückgekommen wäre. Wie er aber kam und ihr Contrafät vermißte - sie hatte Angst, es solle wie zu anderen Zeiten zerschlagen werden -, ward er erschrocken und merkte, daß sie hinweg war, doch schrieb er ihr einen Brief, sie solle wiederkommen und was sie weggetragen, zurückbringen, falschen Zungen solle sie nicht folgen, wenn Schaden geschehen wäre, solle er gebessert werden und so weiter. Aber diesen Brief hat man ihr nicht zugestellt, sondern vorenthalten. Was nun weiter Gutes oder Böses folgen wird, mag die Zeit lehren, die muß man abwarten, Gott schicke alles zum Besten. [...]
Anno 1568, den 31. Januar, hat der Herr Bürgermeister Phillip Gail mich und meinen Bruder Gottschalk in sein Haus auf dem Holzmarkt entboten und ihm vorgehalten, ihm sei in Erfahrung gekommen, wie unsere Schwester Sibylle von ihrem Mann Konrad Eck wäre weggegangen und ihm etliche Sachen weggetragen habe, so deuchte es ihn unbillig zu sein, wollte uns zu allem Guten anzeigen, daß wir unserer Schwester sagen sollten, sie solle wieder zu ihrem Mann zurückkehren. Wir erzählten dem Herrn die Ursache, und als er die hörte, konnte er Konrads Sache nicht loben. Doch ermahnte er uns, zu Konrads Mutter, der Beseherin, zu gehen und uns mit dieser zu vergleichen, worauf wir noch desselbigen Tages in ihr Haus in der Budengasse gingen und viel mit ihr handelten, was doch vergeblich war. Den andern Tag, am 1. Februar, schrieb mir der Herr Bürgermeister einen Brief und ermahnte uns, wir sollten unserer Schwester sagen, sie solle am gleichen Abend zu ihrem Mann heimgehen. Darauf den 3. Februar, gingen mein Bruder und ich zu dem Herrn, gaben ihm einen Gedenkzettel der Gebrechen und sagten, wir wären wohl einverstanden, daß sie beieinander wären, aber unsere Schwester beschwere sich dies zu tun, die Gebrechen wären denn zuvor abgestellt. Und dies war ungefähr die Meinung des Zettels: Konrad solle mit eigener Handschrift geloben, etliche verdächtige Personen und Plätze zu meiden, item sie nicht zu schlagen noch zu mißhandeln, item die ihr abgedrungene Handschrift auf bloßem Papier wiederzuschaffen, item sie nicht nötigen ihr Kleid oder Kleinode zu versetzen, zu verkaufen oder sich deren zu entblößen, item sie nicht nötigen sich zu verbürgen, zu entleihen, oder zu unterschreiben und in Schuld zu stehen, item alle Schuld, so ohne ihre Veranlassung gemacht, bezahlen, daß sie nicht darüber gepfändet werden durfte, item sie von wegen ihrer fünfhundert Taler Heiratsgut, die ihr frei sollten bleiben, sicherzustellen item, dieweil er ohne ihren Willen aus dem Haus zum Schricht ins Haus zum Dreifuß gezogen, neue Schulden gemacht, erst ein glaubwürdig Inventarium aufrichten, item zuletzt anzeigen, wovon zu leben und Brot zu essen und hauszuhalten wäre. Alsdann wolle sie gern zu ihm zurückkehren, anders könne sie es ohne solchen Vorbescheid um ihrer beider Wohlfahrt willen nicht tun, wolle sich jedoch für ihre Person mittlerweile unverweislich und frömmlich halten. Als der Bürgermeister diesen Zettel gelesen und alle anderen Briefe und Bescheide und uns gehört und etliche verdächtige Kleinode und Zeichen gesehen, hat er von Stund' an der Beseherin Boten geschickt, die bei der Hand war, und hat dieser die Meinung und Gebrechen vorgehalten und gesagt, wenn dem also wäre, könne er Sibyllen nicht groß Unrecht geben, dessen die Mutter nicht in Abrede stellen konnte, bekannte auch, daß sie eine Handschrift über tausendfünfhundert Taler zu Hause habe, von Sibyllen unterschrieben, die wolle sie dem Bürgermeister herabschicken, damit Sibyllens Handschrift davon abgeschnitten werde, sei auch einverstanden, daß Sibylle wegen ihres Heiratsgutes nicht solle betrogen werden, dafür stünde sie ja auch mit am Hause zum Schricht angeschrieben, sie wolle ihrem Sohn auch etwas mehr Geld leihen, damit er wieder neu beginnen könne. Da riet der Herr Bürgermeister, Sibylle solle zu ihrem Mann gehen, alsdann wolle er geloben, daß die anderen Gebrechen sollten abgestellt werden, wofür er gut sein wolle. Wir begehrten solches unserer Schwester zu überbringen, die Beseherin wollte hinauffahren, befahl die Sache ihrer Tochter Agnes an und wollte auf den 5. Februar Bescheid bringen. Die Beseherin fuhr hinauf, wir zeigten unserer Schwester solches an. Aber Sibylle ließ mittlerweile Konrad in Dericht Halfferns Haus bescheiden, fragte ihn, ob er der Meinung zufrieden wäre, wie der Bürgermeister gelobt habe, aber er war es nicht zufrieden. Als Agnes und wir wieder zum Bürgermeister kamen und ihm Konrads Meinung zu erkennen gaben, sagte der Herr, er wolle mit Konrad selber sprechen und gut dafür sein, daß er ihm folge, und begehrte, wir sollten Sybille beraten, daraufhin wieder zu ihm heimzugehen. Wir konnten nichts bewilligen, sagten, die Beseherin hätte schon mehrmals etwas gelobt und nicht erfüllt, Sibylle fürchte dies jetzt abermals, und wir sagten, wir könnten es nicht zuwege bringen, wollten aber Sibylle zu ihm schicken; wenn der Herr etwas erreichen könne, seien wir einverstanden, wie wir auch einverstanden seien mit allem, was ein Ehrbarer Rat nach Verhör der Sache zu tun befehle. Er sagte, da wir nichts schaffen könnten, so wisse er auch nichts mehr darin zu handeln, doch wir sollten es ihr sagen und raten, und was sie tun wollte, sollten wir Agnes Hesselborn am selben Abend wissen lassen. Und so schieden wir, aber als Sibylle es auf diesen Bescheid nicht tun wollte, hab ich's Agnes entboten und ist die Sach' also unerörtet stehengeblieben, die Handschrift ist nicht herabgekommen, wie die Beseherin verheißen hatte, und Konrad blieb bei einem Schmähen und Drohen. Der meiste Unglimpf, der Sibyllen zugemessen wird, ist, daß die Scheidung nicht göttlich wäre und Sünden verursache. Wir hatten darauf der Beseherin vorgeschlagen, wenn sie die jungen Leute wolle bei sich aufnehmen in Kost, damit sie nicht zu ihrem Verderben handelten, oder wenn sie sonst Rat wüßte, daß sie ohne Schaden und Schanden beieinander sein könnten, so wollten wir dazu alle unseren Fleiß ankehren, daß sie zueinander kämen. Aber diesen Vorschlag hat sie belacht, sagte, sie wolle sie auf einem Schlitten holen lassen.
Hässlein: Das Buch Weinsberg [310], S. 349f, S. 354-357.

[204] Strafbefugnis von Vater und Mutter über die Kinder im Augsburger Stadtrecht, 1276
68. Was ein Kind anstellt, das noch nicht mündig ist, das soll niemand richten außer dessen Vater oder dessen Mutter. Hat es diese nicht, wer dann sein rechtmäßiger Vormund ist, der soll es richten mit all dem Recht, als ob er Vater und Mutter wäre. Und das soll so sein, bis das Kind fünfzehn Jahre alt geworden ist.
übertragen nach: Meyer: Das Stadtbuch von Augsburg [330], S. 133 f.

[205] Vormundschaft der Witwe über die Kinder im Münchener Stadtrecht, 1340 124. Wenn ein Mann ohne letztwillige Verfügung stirbt und eine Ehefrau und Kinder hinterläßt, so soll die Witwe die Vollmacht über die Kinder und das Vermögen haben. Geschieht es dann, daß die Frau die Kinder anders behandelt, als es sich geziemt, oder die Kinder die Frau anders behandeln, als es sich geziemt, so daß beide davon zu Schaden kämen, so sollen sie ihre Sache vor den Rat bringen. Was ihnen dann der Rat nach der Anhörung beider aufträgt, wie sie verfahren und miteinander zu leben haben, das sollen sie einhalten. [...]
übertragen nach: Dirr: Denkmäler des Münchener Stadtrechtes [283] S. 346f.

[206] Das Erbrecht im Hallischen Schöffenbrief für Neumarkt in Schlesien, 1235
15. Wenn jemand stirbt und Besitz hinterläßt und wenn er Söhne hat, die ihm an Herkunft gleich sind, so gehören seine Güter den Söhnen. Wenn er aber keine Söhne hat, so soll sein nächster Schwertmage seinen Besitz erhalten. Dasselbe Urteil wird wegen des Heergewätes' getroffen. Dasselbe Urteil wird beim Frauengeschlecht wegen der Gerade' getroffen.
16. Wenn die Frau, die die Erbschaft, Gerade' genannt, empfängt, jemanden um mehr Gerade' verklagt, so soll dieser sich nur mit seiner eigenen Hand rechtfertigen.
17. Wenn einem Manne seine Frau stirbt, so gehören ihre Güter, die sie besitzen, dem Gatten, ausgenommen die sogenannte Gerade'.
18. Wenn einer Frau ihr Ehemann stirbt, so gehören dessen Güter nicht der Frau, sondern nur das, was der Ehemann seiner Frau vor einem Richter übergeben hat, und auch nur, wenn sie dies durch Zeugen beweisen kann. Wenn einige ihrer Söhne sterben, so steht der Besitz des Sohnes, der stirbt, dem Schoße seiner Mutter zu.
27. Ebenfalls gehört folgendes zur Erbschaft: Eigentum, Kaufmannsgut, Pferde, Rinder, Schweine, die nicht auf die Weide gehen, flache Truhen, Pfannen, die nicht gegen Bezahlung vermietet werden, ein sehr großes Faß, jedes Stück Leinwand, das noch nicht eingeschnitten ist, alles Garn, Gold- und Silbergefäße, Waffen, alle Schulden, alles was zur Nahrung gehört und man Speisevorrat' nennt. Wenn dreißig Jahre vergangen sind, gehört die eine Hälfte zur Erbschaft und die andere zum Recht der sogenannten Frauen gerade'.
28. Ebenso gehört zum Recht der sogenannten Frauen gerade': alle Kleider der Frauen, aller Schmuck der Frauen, der aus Gold und Silber gefertigt worden ist, so, daß er ganz erhalten bleibt; alles, was man Bettwäsche' nennt, gehört zur Gerade', außerdem Tischtücher, Handtücher, Linnen', Teppiche, Kessel, Wandteppiche', Lamp~n, Schüsseln, Buckeltruhen; Pferde, Schafe, alles, was zum Brauen gehört, ausgenommen große Fässer, Gänse und Hühner, Pfannen, die gegen Bezahlung vermietet werden, und alle Schweine.
30. Die Frau, die die Gerade' empfängt, sorgt, so wie es sich ziemt, für Bett und Tisch und Haus dessen, dem die Erbschaft gehört.
zitiert nach: Kroeschell: Deutsche Rechtsgeschichte [321], Bd. 1, S. 262f.

[207] Das Erbrecht im Mühlhäuser Reichsrechtsbuch, 1224/30
17. I. Ist [es], daß ein Mann und eine Frau zusammen gekommen sind zu rechter Ehe, und Gut m.iteinander haben und auch Kinder, ist [es], daß Gott über sie gebietet und daß sie sterben, so erbt ihr Gut gleich auf ihre Kinder, die sie beide hinterlassen haben; und das eine Kind hat ebenso gutes Recht an dem Gute wie das andere, es sei Weibsperson oder Mannsperson, beides an Eigen und an Erbe und auch an fahrender Habe, und dazu an dem Lehen, wir man es hier [im Gericht] erkennt.
17. 2. Ist [es] dann, daß die Mannspersonen ihren Schwestern [dem] Recht [gemäß] damit verfahren und teilen wollen, so sollen sie ihre Herren bitten, daß sie das Lehen ihren Schwestern leihen, und ihren Vormündern, falls sie sie haben, und ihnen selber.
17. 3. Wollen es dann die Herren niemandem leihen, als den Knaben und den Söhnen, so sollen sie es empfangen und sollen es dann ihren Schwestern ersetzen durch anderes Gut, wie es guten Leuten dänkt, daß es angemessen sei. Haben dann die Mannspersonen und die Söhne ihr Lehen gemutet innerhalb eines Jahres und innerhalb eines Tages nach ihres Vaters 'f ode, will es ihnen der Herr leihen, [dann ist es] wohl und gut.
25. 1. Ein jeder Mann, dem seine Hausfrau stirbt, und ihm Kinder [hinter]Iäßt, die aus rechter Ehe seine Kinder sind, der soll seine Kinder mit dem Gute [auflziehen, das ihm seine Hausfrau [hinterlassen] hat, und er mit ihr erarbeitet hat, bis daß sie zu ihren Jahren kommen, und sie sich selber vertreten können.
25. 2. Welcher auch immer es dann begehrt, es sei Mannesperson oder Weibsperson, dem soll er sein Erbteil vor Zeugen geben, das ihm gebührt.
25. 3. Wenn er dann alle seine Kinder so von sich abgeteilt hat, will dann der Mann [so in dem Gut] sitzen, daß er kein Weib zur Ehe nehmen will, so kann er sich von dem Gute, das ihm als Teil gebührt, [erlnähren bis an sein Ende. Bedarf er dessen auch zu seines Lebens Notdurft, so kann er es wohl verkaufen und versetzen, [so] daß es ihm von Rechts wegen keiner seiner Erben anfechten kann noch verwehren. 27. 1. Wenn der Mann auch alle seine Kinder abgeschichtet und abgeteilt hat, stürbe dann irgendeines der Kinder ehelos, so daß es überhaupt nicht zu einer Ehe gegriffen hätte, ohne Erben : so beschaffenes Gut, als es dann hinter sich läßt, es sei wenig oder viel, das sollen unter sich dann teilen seine Brüder und seine Schwestern.
27. 2. Hinterläßt es dann weder Brüder noch Schwestern, so fällt es wieder auf den Vater oder auf die Mutter, falls sie [noch] leben.
27. 3. Lebte[n] dann weder Vater noch Mutter noch Geschwister, so fällt es auf die nächsten Erben.
Meyer: Das Mühlhäuser Reichsrechtsbuch [331], S. 131 f., S. 140-43.

[208] Das Erbrecht im Lübecker Stadtrecht, 1294
3. Wenn einem Mann die Frau stirbt und der Mann dann mit seinen Kindern teilen soll, soll er zuerst seinen Harnisch und seine verfertigte Kleidung herausnehmen. Was darüber hinaus vorhanden ist, das soll er gleich mit seinen Kindern teilen.
4. Wenn einer Frau der Mann stirbt und es gebürt sich für sie, mit ihren, Kindern zu teilen, so nimmt die Frau zuvor ihren Brautschatz. Es sei ein Fingerring oder eine Brosche. Was darüber hinaus an verfertigten Kleidern und an Eigentum vorhanden ist, das soll sie gleich mit ihren Kindern teilen.
21. Wenn einem Mann die Frau verstirbt und sie keine gemeinsamen Kinder haben, so soll man den nächsten Erben der Frau den halben Teil des Gutes wiedergeben, das er mit der Frau erhalten hat. Gleicherweise, wenn einer Frau der Mann stirbt und sie keine gemeinsamen Kinder haben, so nimmt die Frau zuerst das Gut heraus, das sie zu ihrem Mann gebracht hat und was darüber hinaus an Gut vorhanden ist, das soll sie mit den Erben des Mannes gleich teilen.
übertragen nach: Hach: Das alte Lübische Recht [307], S. 247f., 257.

[209] Bestrafung von Männern und Frauen im Goslarer Stadtrecht, 1330/50
2. Buch I § 63. Nun vernehmt, wie man die einzelnen Verbrechen richten soll. Den Dieb soll man hängen, wenn der Diebstahl fünf Schillinge wert ist. Ist es aber weniger, so geht es zu Haut und Haaren. [...] Alle Mörder und wer in der Kirche und auf dem Friedhof raubt oder Brandstifter oder Mordbrenner oder diejenigen, die sie bei der Tat unterstützt haben, die soll man rädern. Wer jemanden tötet oder verwundet oder beraubt oder einen Brandstifter, insbesondere Mordbrenner, oder, wer eine Frau oder Magd vergewaltigt oder wer den Frieden bricht, dem soll man das Haupt abschlagen. Den Verräter oder den Fälscher soll man in einer Kufe (mit siedenem Wasser) verbrennen, wenn er überführt wurde. Wenn eine Frau oder eine Magd mit Diebstahl oder als Friedensbrecherin ihr Leben verwirkt hat, soll man sie lebendig begraben. [...]
§ 93. Vergewaltigt einer eine Frau oder eine Magd, das soll man auf frischer Tat beschreien oder an dem Ort, wo das Verbrechen geschehen ist. Mit Rufen (soll man) das denjenigen mitteilen, die am nächsten sind, und auch so vor das Gericht nach frischer Tat folgen. Der Anklage der Tat kann man nicht durch einen Eid entgehen, wenn der Friedensbrecher auf frischer Tat ergriffen wird. Entkommt er, so muß er sich selbst mit sechs Helfern von der Anklage reinigen. Verkündet man es nicht, wie es oben beschrieben wurde, so entgeht er der Anklage durch einen Reinigungseid, wenn er unbescholten ist.
§ 94. Seine Geliebte darf man nicht vergewaltigen.
übertragen nach: Ebel: Das Goslarer Stadtrecht [286], S. 82f.

[210] Bestrafung von Männern und Frauen bei Verwundung und Totschlag im Straßburger Stadtrecht, 1322
175. Wer einen verwundet oder erschlägt [...], wird er ergriffen, so geht es ihm in genau der gleichen Weise an die Hand oder an den Leib wie demjenigen, den er verwundet oder getötet hat. [...]
176. Wenn eine Frau eine andere schlägt oder verwundet, so soll sie dafür in der gleichen Weise wie ein Mann bestraft werden entsprechend dem, was der Bürgermeister und der Rat beschließen. Sie solleri aber mit keiner Leibesstrafe bestraft werden, es sei denn, das eine die andere töte, dann soll man sie ertränken. übertragen nach: Urkundenbuch der Stadt Straßburg [36 1], Bd. 4,2, S. 93.

[211] Bestrafung von Magd und Knecht bei Verkuppelung der Kinder ihrer Herrschaft im Straßburger Stadtrecht, 1322
177. Wenn ein Knecht, eine Dienstjungfrau, Magd oder Kellerin jemanden, dem sie dienen und in dessen Haus und Kost sie sind, dessen Kinder oder die Kinder von dessen Verwandten oder solche Kinder, über die der Mann die Vormundschaft innehat, zur Ehe oder Unzucht wirbt oder anstiftet, sich selbst oder anderen verkuppelt ohne Wissen oder Zustimmung der nächsten Verwandten, die Kinder seien zu ihren Tagen gekommen oder nicht, unternimmt dies ein Knecht, so soll man ihn ertränken, unternimmt es aber eine solche Frau, wie es zuvor aufgeführt ist, so soll man ihr die Augen ausstechen und soll sie für immer aus Straßburg verbannen, wenn solches Geschehen zur Anklage gebracht und als der Wahrheit entsprechend befunden wird.
übertragen nach: Urkundenbuch der Stadt Straßburg [36 1], Bd. 4,2, S. 93.

[212] Die Bestrafung von Frauen im Göttinger Stadtrecht, 1360
1. Der alte und neue Rat haben einstimmig beschlossen, daß eine unverheiratete Frau oder Magd, die Schulden schuldig ist und dessen vor Gericht überführt wird, so daß man sie unmittelbar pfänden darf, diese Frauen oder Mägde kann der Rat wegen der Schulden dazu verurteilen, daß sie, bei Strafe von einem Pfund, solange eingesperrt werden, bis sie den Kläger bezahlt haben. [...]
3. Wenn eine verheiratete Frau die Gesetze der Stadt übertritt und dessen überführt wird, so kann sie der Rat mit Wissen ihres Mannes zu Haft in dem Haus ihres Mannes verurteilen, bei drei Pfund Strafe [...]
übertragen nach: Ropp: Göttinger Statuten [3441, S. 49.

[213] Die Bestrafung der Vergewaltigung im Brünner Stadtrecht, Anfang 14. Jh.
41. Wer wegen einer Vergewaltigung überführt wird, der wird enthauptet. Und in der folgenden Weise wird jemand überführt. Wenn eine Jungfrau oder eine Frau auf dem Land vergewaltigt wird, so benötigen sie einen Zeugen, in der Stadt zwei. Wenn eine Jungfrau oder eine ehrbare Frau ein zerrissenes Gewandt und blutige Wunden trägt und keinen Zeugenbeweis gegen denjenigen, den sie anklagt, besitzt, so kann sich dieser mit zwei Zeugen von der Schuld reinigen. [...] Wenn eine Prostituierte wegen einer Vergewaltigung klagt, und muß sich jemand deswegen verteidigen, so verhelfe ihr der Richter nach Beratschlagung mit den Schöffen zu ihrem Recht.
übertragen nach: Rössler: Deutsche Rechtsdenkmäler [345], Bd. 2, S. 357.

Die Stellung der Frau in den Weistümern

Frauen im Mittelalter

Einführung

Die wichtigste Quelle für die Darstellung der rechtlichen Stellung der Frauen auf dem Lande während des Spätmittelalters bilden die Weistümer. Sie stellen Aufzeichnungen des Gewohnheitsrechtes dar, die in erster Linie die Beziehungen zwischen Grundherren und Bauern regeln sollten. Entsprechend finden sich Weistümer in freien Bauerngemeinden nur relativ selten. Die Weistümer entstanden meist auf Befragung der betroffenen Bauern durch die grundherrlichen Beamten, wobei die Grundherren oft nicht unerhebliche Veränderungen vornahmen. Mit der schriftlichen Fixierung wurde erst im 13. Jahrhundert begonnen. Die Mehrzahl der Weistümer entstammt dem 15./16. Jahrhundert. Die Altertümlichkeit des Weistumsrechts ist umstritten. Meist finden sich in den Aufzeichnungen Normen unterschiedlichen Alters, die die Herausarbeitung allgemeiner Entwicklungstendenzen nahezu unmöglich machen. Die Bestimmung allgemeiner Rechtsgrundsätze wird zudem durch den kasuistischen Charakter sowie durch die lokal eng begrenzte Gültigkeit des Weistumsrechts erschwert.
Die Frau verfügte in den Weistümern grundsätzlich über eine geminderte Rechtsstellung. Unabhängig von ihrer familienrechtlichen Stellung - als Unverheiratete, als Ehefrau oder als Witwe - war sie der Gewalt des Mannes unterworfen (215, 216, 228). Dem Ehemann kam gegenüber seiner Frau das Züchtigungsrecht zu. Bei öffentlichen Vergehen der Frau war der Ehemann nach verschiedenen Weistümern geradezu verpflichtet, seine Frau zu strafen, wollte er nicht selbst einer Strafe verfallen (215, 219, 247). Frauen, die sich diesem Gewaltmonopol des Mannes widersetzten, wurden durch die Rechtssatzungen verfolgt. Forderten sie einen Mann zum Zweikampf heraus, so zahlten sie dafür die doppelte Buße, da sie dessen Männlichkeit verschmäht hatten (217). In einem anderen Fall allerdings betrug ihre Strafe nur 1/10 oder Männerbuße, da man ihr nur eine begrenzte Einsicht zutraute (218). Männer, die im Streit von Frauen geschlagen wurden, erhielten ausdrücklich das Recht zugebilligt, zurückzuschlagen (219). Männer, die ihre Frauen nicht in der Gewalt hatten, mussten mit Bestrafung rechnen (215) oder fielen dem Spott anheim (220). Als eine der männlichen Munt Unterworfene war die Frau weitgehend von jeglicher politischer Partizipation ausgeschlossen. Nirgendwo wird sie an der Regelung von politischen oder militärischen Angelegenheiten beteiligt. Hinsichtlich der Gerichtsfähigkeit der Frau nehmen die Weistümer sehr unterschiedliche Standpunkte ein. In einigen Grundherrschaften hatte sie, sofern sie über eine Hufe verfügte, persönlich auf den regelmäßigen Gerichtstagen zu erscheinen (221). In anderen Orten konnte sie ihren Mann vertreten, sofern dieser verhindert war (222). Im allgemeinen bedurfte sie allerdings vor Gericht der Vertretung durch ihren Muntwalt (223). Sehr widersprüchlich sind die Regelungen der Weistümer hinsichtlich der Fähigkeit der Frau zur Ablegung von gerichtlichen Zeugnissen. Zwar wird sie nur in einem einzigen Fall grundsätzlich als Zeugin vor Gericht ausgeschlossen (224), doch beschränkten die anderen Weistümer ihre Zulassung in der Regel auf Streitigkeiten um die Morgengabe (225) und auf die Klage bei einer Vergewaltigung (249, 251). Meist galt die Aussage eines Mannes mehr als diejenige einer Frau (226). Nur sehr selten wurden beide als Zeugen völlig gleichgestellt (227).
Diesem weitgehenden Ausschluss der Frauen aus der Regelung öffentlicher Angelegenheiten entsprach ihre beschränkte Rechts- und Handlungsfähigkeit auf privatrechtlichem Gebiet. Nirgendwo erscheint die Frau berechtigt, ihre persönlichen Angelegenheiten selbständig zu regeln. Über ihre Vermögensangelegenheiten konnte sie nur mit Zustimmung ihres Vormundes entscheiden (228). Die Ehefrauen übergaben ihren Männern nach der Hochzeitsnacht ihr Vermögen. Über den fahrenden Teil ihres Besitzes konnten letztere dann frei verfügen. Einschränkungen ergaben sich nur hinsichtlich der liegenden Güter (229). Häufig wurde die Verfügungsgewalt der Ehefrauen auf äußerst kleine Summen beschränkt (230). Mehrere Bestimmungen suchten demgegenüber einen willkürlichen Umgang des Mannes mit dem Vermögen seiner Frau zu verhindern. In der Schweiz musste der Ehemann z. T. seiner Frau einen Teil seiner Liegenschaften verpfänden (231). Verschleuderte der Mann die ehelichen Güter, so konnten die Verwandten der Frau auch gegen den Willen des Mannes einen anderen Vormund einsetzen (232). In manchen Gegenden Österreichs war dies auch möglich, wenn die Frau über vierzig oder unfruchtbar war und keine eigenen Kinder hatte (216). Nur selten wurde das Verfügungsrecht des Mannes über das Gut der Frau an deren Zustimmung gebunden (233). Umgekehrt gibt es keine einzige Bestimmung, die der Frau eine Mitverfügung über das Gut ihres Mannes gestattet hätte.
Eine vergleichsweise größere Selbständigkeit gestanden die Weistümer z. T. den Witwen zu. Sie unterstanden nicht mehr überall der Vormundschaft. So wurde es ihnen manchmal selbst überlassen, ob sie einen Vormund haben wollten oder nicht (234). Verschiedene Regelungen begünstigten die Witwen, indem sie deren Abgaben und Dienstpflichten herabsetzten, um ihnen nach dem Tode ihres Mannes einen ausreichenden Unterhalt zu sichern (235). Den gleichen Zweck verfolgte man mit der Einrichtung des Beisitzrechtes, das der Witwe gestattete, bei ihren Kindern zu bleiben (2361.
Ein Ehezwangsrecht des Grundherrn, das diesem erlaubte, seine Hintersassen nach eigenen Gutdünken zu verheiraten, kannten nur noch wenige Weistümer (337). Im allgemeinen blieb die Frau allerdings eheunmündig. Das Recht auf Verheiratung stand ihrem Muntwalt zu (338).
Im Mittelpunkt des in den Weistümern niedergelegten Eheverständnisses stand die Erzeugung von Kindern und insbesondere von männlichen Erben. Mehrere Regelungen suchten dementsprechend die schwangere Frau zu begünstigen. So durfte ihretwegen das Fisch- und Jagdverbot übertreten werden (239). Lag die Frau im Wochenbett, so wurden häufig die Abgaben und die Frondienste (272, 273) eingeschränkt. Der Sicherung des Nachwuchses dienten auch jene Bestimmungen, die die Frau zum Geschlechtsverkehr mit ihrem Mann verpflichteten. Verweigerte sie sich, so verlor sie ihren gesamten Besitz (240). Erwies sich der Mann als unfruchtbar, so forderten einige westfälische Weistümer den außerehelichen Verkehr der Frau (241). Grundsätzlich galt der außereheliche Geschlechtsverkehr jedoch als Ehebruch. Da die Strafverfolgung im allgemeinen eine Angelegenheit der kirchlichen Gerichte war, finden sich in den Weistümern nur relativ wenige Bestimmungen zu diesem Komplex. Die jüngeren Weistümer bestraften Männer und Frauen im allgemeinen gleich (242). In den älteren Weistümern stand dem Mann vielfach noch ein Racherecht zu, das ihm zubilligte, das ehebrecherische Paar auf frischer Tat zu töten (243). Ein konkurrierendes Recht der Frau lässt sich nirgendwo nachweisen. Diese Weistümer kannten zudem nur den Ehebruch der Frau, nicht den des Mannes. Die durch die öffentlichen Gerichte verhängten Strafen waren recht vielfältig und reichten von der Todesstrafe, körperlicher Züchtigung und Gefängnis zu Geldstrafe und Ausweisung (242, 243). Die Treuepflicht der Ehepartner beinhaltete auch die Pflicht zur gemeinsamen Haushaltsführung. Verließ der Mann die Frau oder jagte sie aus dem Haus, so verlor er jegliches Recht an ihrem Vermögen. Die Frau stand im Falle des böswilligen Verlassens ihres Ehemannes hingegen völlig mittellos da (240).
Das in den Weistümern niedergelegte Erbrecht benachteiligte im allgemeinen, bei aller Unterschiedlichkeit und Variationsbreite im einzelnen, die Frauen. Dies galt insbesondere für das Erbe von Liegenschaften. Einige Weistümer schlossen die Frauen hiervon gänzlich aus (244) oder ließen die Frauen erst dann zum Erbe zu, wenn keine männlichen Erben gleichen Grades vorhanden waren (245). Die Witwe beerbte nur äußerst selten ihren Mann und auch dann nur, wenn keine Kinder vorhanden waren (236). Einen gewissen Ausgleich für die Benachteiligung der Frauen beim Erbe von Liegenschaften schufen jene Regelungen, die ihr einen Anteil an der fahrenden Habe zusicherten (236, 244) sowie ihr das Wohn- und Nahrungsrecht im ehelichen Haushalt zugestanden (236). Das Strafrecht verfügte im allgemeinen für Männer und Frauen bei gleichen Straftaten die gleichen Strafen (246). Zahlreiche Bestimmungen beschäftigten sich mit einem Vergehen, das als typisch weibliche Unart galt, nämlich das Schelten und Schmähen. Nur selten kam hier die Frau wie der Mann mit einer Geldstrafe davon. Die Frauen hatten meist auf einem entwürdigenden Gang durch das Dorf einen Pangstein zu tragen und wurden dabei z. T. von einem Pfeifer und einem Paukenschläger begleitet (247). Bei Geldstrafen setzten die Weistümer des öfteren eine Maximalsumme fest, zu der Frauen verurteilt werden konnten (217). Den Hintergrund für diese Besserstellung bildete wahrscheinlich die Absicht, das männliche Gut und den in seiner Hand befindlichen Frauenbesitz nicht zu seinen Ungunsten zu schmälern, denn der Mann musste für die Vergehen seiner Frau aufkommen. Mit besonderer Strenge verfolgten die Weistümer an Frauen begangene Gewalttaten, die häufig doppelt so hoch wie die an Männern begangenen bestraft wurden (248). Die Vergewaltigung einer Frau zählte auch nach den Weistümern zu den Kapitalverbrechen. Sie wurde generell mit dem Tode bestraft (249, 251). Im Gegensatz zu anderen Angelegenheiten konnten die Frauen bei einer Vergewaltigung selbständig Klage erheben (249, 251). Die Bestimmungen über das Verhalten der Frau nach der Vergewaltigung erschwerten ihr jedoch das Vorbringen der Klage (250, 251). Einige Weistümer versuchten dem entgegenzutreten, indem sie der Frau ausdrücklich zusicherten, dass ihr Ruf durch eine Vergewaltigung keinen Schaden erleide und auch ihre Verwandten die Klage vorbringen könnten (251). Die Vergewaltigung einer Prostituierten wurde in den Weistümern nicht mehr in gleicher Weise wie diejenige einer unbescholtenen Frau unter Strafe gestellt (251).

Quellen und Materialien

(215) Ehevogtei in dem Banntaiding zu Tattendorf, 1450
Wenn Männer ihre Frauen nicht in der Gewalt haben, so dass sie der Herrschaft, dem Richter, den Geschworenen mit verbotenen Worten nachreden, so soll der Richter beide, Frau und Mann, solange bestrafen, wie sie nach dem Urteil der Vier bestraft werden sollen.
übertragen nach: Österreichische Weistümer (337), Bd. 7, S. 402.

(216) Ehevogtei in den Civil- und Criminalstatuten von Münsterthal, 1427
Wenn eine Frau über vierzig Jahre alt oder unfruchtbar ist, und ein Mann bei derselben kein Kind hat, und sie liegende Güter besitzt, es sei Erbgut oder Lehen, hat er weniger, so können ihre Verwandten, und zwar diejenigen, von denen ihr Gut herstammt, ihr gegen ihren und ihres Mannes Willen einen Vormund geben, der dafür sorgt, dass das ihrige (Gut) nicht verkauft, nicht versetzt noch verschwendet wird, denn eine Frau muß das tun, was ein Mann will. (...)
Denn es geschieht oft und viel, dass jemand nur um ihres Gutes willen eine unfruchtbare Frau heiratet. (...)
Und dadurch wurde oft eine ehrbare Frau schändlich behandelt und ihr das Gut entwunden, so dass es in fremder Leute Besitz kam und ihr und ihren Erben fehlt. Dies ist weder recht noch billig, und aus diesem Grund kann man ihr auch gegen ihren und ihres Mannes Willen einen Vormund geben, damit dies mit Recht verhindert wird, und damit sie versorgt wird. Aber derselbe Vormund besitzt ohne die Zustimmung des Mannes keine Verfügungsgewalt und soll auch keinen Gewinn davon haben.
übertragen nach: Österreichische Weistümer (337), Bd. 4, S. 352.

(217) Bestrafung der Herausforderung zum Zweikampf durch eine Frau in dem Banntaiding zu Gaden, 1570
Eine Frau kann zu keiner höheren Strafe als 12 Pfennig verurteilt werden. Wenn sie aber einen Mann aus seinem Haus fordert und damit die Männlichkeit verschmäht, so zahle sie der Herrschaft 10 Taler. Wenn aber ein Mann den anderen aus dem Haus herausfordert zum Zweikampf, der zahle der Herrschaft 5 Taler.
übertragen nach: Österreichische Weistümer (337), Bd. 7, S. 565.

(218) Bestrafung der Herausforderung zum Zweikampf durch eine Frau in der Öffnung von Helfenswil, Linggenwil, Amtenzell, 15. Jh.
7. Wer den anderen zu Hause oder auf dem Hof frevlerisch überfällt und ihn mit Worten oder Taten misshandelt oder ihn im Zorn aus seinem Haus (zum Zweikampf) herausfordert, der ist, wenn er zu seinen Tagen gekommen ist, 10 Pfund Pfennige schuldig. Ist er aber noch nicht zu seinen Tagen gekommen, oder wenn eine Frau solches unternimmt, so beträgt die Strafe 1 Pfund Pfennige oder soviel, wie es das Gericht beschließt.
übertragen nach: Grimm: Weistümer (306), Bd. 5, S. 169f.

(219) Bestrafung der einen Mann angreifenden Frau im Recht des Marktes Burgstall, 1375/1406
Wenn eine unfriedliche Frau einen Mann oder einen Jüngling schlägt und mit bösen Worten beschimpft, schlägt er sie dann auf ihren Mund, den Rücken, die Lende oder wo er sie trifft, so dass sie sich nicht mehr halten kann, so hat sie es verdient.
Beschimpft eine unfriedliche Frau einen Mann oder einen Knecht mit bösen Worten, so soll ihr Mann sie nach dem Urteil des Richters und der Geschworenen bestrafen.
übertragen nach: Österreichische Weistümer (337), Bd. 9, S. 578.

(220) Bestrafung des Mannes, der seine Frau nicht in der Gewalt hat, im Benker Heidenrecht, o. J.
26. Weiterhin, so weise ich auch als Recht, wenn ein ehrbarer Mann von seiner Frau geschlagen wird, so dass er aus dem Haus fliehen muss, so soll er eine Leiter an das Haus stellen, ein Loch in das Dach machen und dort sein Haus zupfählen. Außerdem soll er sich einen Pfand im Wert eines Goldguldens nehmen und zwei Nachbarn hinzuziehen, um denselbigen Pfand (mit ihnen) zu vertrinken.
übertragen nach: Grimm: Weistümer (306), Bd. 3, S. 42.

(221) Pflicht der Frau zum Besuch der regelmäßigen Gerichtstage im Weistum des Cremser Gerichts zu Eschersheim, 1416
7. Weiterhin sollen zum Cremser Gericht an jedem Gerichtstag, wie oben aufgeführt, rechtzeitig alle Gerichtsbeisitzer und diejenigen, es seien Männer oder Frauen, die Cremser Gut innehaben, erscheinen.
übertragen nach: Grimm: Weistümer (306), Bd. 5, S. 285.

(222) Vertretung des Ehemannes durch die Frau auf den Gerichtstagen im Weistum zu Altstetten, 1429
1. Zum ersten besitzt das Dorf zu Altstetten zwei Gerichtstermine, einen im Mai, den anderen im Herbst. Zu diesen Gerichtsterminen sollen alle Hausgenossen (...) kommen. Wenn ein Eigentümer aber wegen seiner eigenen Not nicht kommen kann, so soll er seine Frau hinschicken. (...)
übertragen nach: Grimm: Weistümer (306), Bd. 4, S. 297.

(223) Gerichtsunmündigkeit der Frauen im Weistum. von Kirchheim, 1484
Weiterhin einer geistlichen Person und einer Frau gibt man einen Anweiser oder Muntmann. Es kann auch ein Ehemann durchaus seine Ehefrau vertreten oder ihr Lehrer sein.
übertragen nach: Fehr: Die Rechtsstellung der Frau (297), S. 54.

(224) Gerichtsunmündigkeit der Frauen in den bürgerlichen Gesetzen des Marktes Gresten, 1. Drittel d. 16. Jh.
37. Keine Frau darf ein Zeugnis ablegen, auch der Vater dem Sohn nicht, der Sohn dem Vater nicht, kein Mann seiner Frau, auch kein Herr seinem Knecht, noch der Knecht seinem Herrn, auch keiner unter zwölf Jahren, auch der Schwachsinnige nicht, auch der Entehrte und Lügner nicht, auch kein Ungläubiger gegen einen Ungläubigen. (...)
übertragen nach: (Isterreichische Weistümer (337), Bd. 9, S. 640.

(225) Beweis der Morgengabe durch Zeugnis der Frau im Hofrodel zu Altorf, 1439 39. Sie sprechen auch, wenn ein Mann seiner Ehefrau, sofern sie eine Jungfrau ist, eine Morgengabe gibt, so darf er dies durchaus nach der ersten Nacht tun, wenn er von ihr aufsteht. Und wenn sie das mit zwei unbescholtenen Männern beweisen kann, so soll es Rechtskraft haben, wie hoch auch die Summe sei.
40. Wenn sie aber die zwei unbescholtenen Männer nicht beibringen kann, so kann sie mündlich von ihrer Morgengabe berichten. Und wenn man ihr das dann nicht glauben will, so soll sie die linke Hand und ihren Zopf auf die rechte Brust legen und mit der rechten Hand soll sie persönlich bei Gott und den Heiligen schwören. Und was sie da behauptet, das soll solche Rechtskraft haben, dass ihr das niemand bestreiten kann.
übertragen nach: Grimm: Weistümer (306), Bd. 1, S. 14.

(226) Ungleicher Wert der Zeugenaussage von Frauen und Männern in den Civil und Criminalstatuten von Münsterthal, 1427
Weiterhin dürfen Frauen in Vermögensangelegenheiten kein Zeugnis ablegen, wohl aber bei Gewalttaten. Und es müssen dann drei ehrbare Frauen für einen Mann gut sein.
übertragen nach: Österreichische Weistümer (3371, Bd. 4, S. 356.

(227) Gleicher Wert der Zeugenaussage von Frauen und Männern im Marktrecht zu Zülpich, o. J.
4. Weiterhin weisen wir Schöffen und Brüder wenn es geschieht, dass innerhalb der Freiheit jemand gegen einen anderen gewalttätig wird, und das kann mit zwei Leuten, es seien Frauen oder Männer, bewiesen werden, so ist er unserem Herrn 5 Mark als Buße
schuldig (...).
übertragen nach: Grimm: Weistümer (306), Bd. 6, S. 680f.

(228) Begrenzte Handlungsfähigkeit der Frau in der Öffnung zu Tannegg und Fischingen, 1432
Wenn eine Frau oder Jungfrau, sie sei ledig oder habe einen Ehemann, etwas vermachen, verfügen, anordnen, verkaufen oder von ihrem Gut weggeben will, so soll sie dies vor einem Richter mit einem Vormund, einem Fürsprecher tun. (...) Wenn einer Frau der Ehemann verstirbt, der Frau und Kinder hinterlässt, so soll der nächste Vatermag der Kinder im ersten Jahr Vormund der Frau und der Kinder sein. Danach kann sich die Frau ¬ªan einen anderen Nagel hängen¬´ und weggehen nach dem Recht der Frauen, wie es zuvor bestimmt wurde. Und wenn die Frau einen anderen Mann nimmt, so ist der dann ihr Vormund. übertragen nach: Grimm: Weistümer (306), Bd. 1, S. 274, S. 278.

(229) Eheliches Güterrecht im Hausbrief des Johanniterhauses zu Bubikon, 1483
14. Wenn einem Mann eine Frau zur Ehe gegeben wird und sie folglich zu ihm ins Haus kommt, so sollen dem Mann, bevor sich die Frau vor ihm entgürtet, deren Leibgedinge und Güter, es sei liegendes- oder fahrendes, zufallen, und zwar in der Weise, dass der Mann das fahrende Gut nutzen darf und darüber wie über sein eigenes Gut verfügen darf. Das liegende Gut sowie den Ertrag daraus darf er bis zu seinem Lebensende nutzen. (...)
übertragen nach: Grimm: Weistümer (306), Bd. 1, S. 65.

(230) Beschränkte Verfügungsgewalt der Ehefrau im Weistum von Niedervintl, 1474
Weiterhin hat keine Frau Gewalt, etwas ohne den Willen des Mannes zu verkaufen oder zu verpfänden über den Wert von drei Kreuzern.
übertragen nach: Österreichische Weistümer (337), Bd. 5, S. 443.

(231) Sicherung des Frauengutes gegen Verschwendung durch den Ehemann in der Öffnung zu Küsznacht, 15. Jh.
3. Ein Mann soll für das Gut seiner Frau der Frau ein Pfand in gleichem Wert an Erb und Eigen verpfänden. (...) Auch soll das Gut einer Frau ohne ihr Wissen und ohne ihre Zustimmung nicht schwinden noch wachsen. (...)
4. Wenn der Frau kein Pfand gesetzt wurde und ihr Gut verschwendet worden ist, so soll man ihr das, was sie zu ihrem Mann gebracht und mit Zeugnis belegen kann, nach dem Tod des Mannes zurückerstatten oder aber ersetzen. Und wenn sie sich nicht einig werden, so soll das vor dem Amtmann und dem Gericht entschieden werden. Und weiterhin darf sie den Pfand nutzen und gebrauchen, bis ihn die Erben von ihr auslösen. Und die Erben können ihn über kurz oder lang auslösen, wann es ihnen recht erscheint.
übertragen nach: Grimm: Weistümer (306), Bd. 4, S. 357.

(232) Sicherung des Frauengutes gegen Verschwendung durch den Ehemann in dem Hof- und Landrecht von Wattwil, um 1500
18. Weiterhin, wenn ein Mann eine Ehefrau hat und dieselbe, seine Frau, hat ihm Ehren und Gut zugebracht, und dieser ist dann so liederlich, dass er sein Gut verschwendet oder verschwendet hat und dann auch das Gut der Frau leichtfertig und öffentlich verschwenden will, dann sollen die nächsten Verwandten derselben Frau, wer immer sie seien, die Frau und ihr Gut bevogten, auch wenn es dem Mann nicht gefällt. Und wenn sie in dieser Weise bevogtet wird, so soll der Mann keine Gewalt mehr über das Gut seiner Frau haben, um es zu verschwenden, sondern nur so viel, dass sie ungefährdet ihren Unterhalt davon miteinander haben. Und wenn der Mann gegen die Zustimmung des Vormundes seiner Frau Schulden macht, so braucht die Frau für diese Schulden nicht aufzukommen.
Übertragen nach: Grimm: Weistümer (306), Bd. 5, S. 201 f.

(233) Beschränkte Verfügungsgewalt des Mannes über das Gut der Frau in dem Freiheitsbrief des Grafen Johann von Saarbrücken, 1321
Wir wollen auch, dass das Bestand hat, was Verwandte ihren Kindern geben, um sie auszusteuern. Deshalb soll und darf kein Mann den Besitz seiner Frau verkaufen, versetzen oder verändern, noch irgendein Gelübde darauf leisten, so dass der Frau Schaden zugefügt wird, es sei denn mit ihrer und ihrer Verwandten Zustimmung. übertragen nach: Grimm: Weistümer (306), Bd. 2, S. 7.

(234) Mündigkeit der Witwen im Hofmarkrecht zu Essenbach, o. J.
28. Nun ist es unser Hofmarkrecht, dass Witwen und Waisen, die einen Vormund begehren, den soll man nach dem Rat ihrer beider Verwandten einen Vormund in der Hofmark geben. (...)
übertragen nach: Grimm: Weistümer (306), Bd. 6, S. 121.
(235) Geringere Abgaben der Witwe in der Rolle des Dinghofes von Mieschdorf, 1343
Weiterhin, die Witwen brauchen nicht zum allgemeinen Gerichtstag zu kommen, und wenn doch irgendeine dorthin kommt, so kehrt sie so frei zurück wie sie gekommen ist. (...)
Weiterhin, alle Einwohner in den genannten Wäldern von Mieschdorf schulden dem Seigneur des Coulanges jedes Jahr am St. Martinstag mit Ausnahme der Edelmänner und Witwen zwei Heller als Abgabe.
übertragen nach: Grimm: Weistümer (306), Bd. 4, S. 261.

(236) Beisitzrecht der Witwe in der Öffnung zu Brütten, o. J.
Wenn eine Frau von außerhalb dieses Dinghofes in diesen Dinghof herkommt und wenn sie in der Nacht vor dem Bett ihres Mannes steht und sich entgürtet (...), so ist sie seine Genossin und erbt alles, was er hat oder jemals gewinnt. Bekommen sie aber Kinder miteinander und ihr stirbt der Mann, will sie dann nicht bei den Kindern bleiben, so nimmt sie den dritten Teil der fahrenden Habe ohne alle Geldschulden und den Weg, den sie will. Davon soll sie niemand abhalten oder daran hindern. Wenn sie aber bei ihren Kindern bleiben will, so sollen diese sie nicht verstoßen oder vertreiben, solange sie bei ihnen bleiben will. Wenn ihr Mann aber (...) ohne leibliche Erben verstirbt und er hat Eigen oder Erbgut, das soll sie genießen bis an das Ende ihrer Zeit. (...)
übertragen nach: Grimm: Weistümer (306), Bd. 1, S. 146.

(237) Bestimmungen des Urbar- und Rechtsbuches der Propstei Weitenau über die Eheschließung der Gotteshausleute, 1344
Der Propst darf auch einem jeden Gotteshausmann, der zwanzig- oder achtzehnjährig ist, gebieten, bei Strafe von einem Pfund eine Frau zu nehmen. Der Propst darf auch einer jeden Gotteshausfrau gebieten, wenn sie vierzehnjährig ist, einen Mann zu nehmen, gleichfalls bei einer Strafe von einem Pfund. Keine Gotteshausfrau darf Nonne oder Begine werden ohne Erlaubnis und Einwilligung des Propstes. Wenn eine Witwe vom Gotteshaus belehnt ist, so kann sie der Propst zwingen, einen Mann oder auch einen Witwer zu nehmen, außer dass sie sich mit dem Propst nach seinem Willen einigen.
übertragen nach: Franz: Quellen zur Geschichte des deutschen Bauernstandes im Mittelalter (299), S. 461.

(238) Eheunmündigkeit der Frau in dem Urbar von Lax, 1303
Wer seine Tochter, seine Schwester oder jemand anders, die er befugt ist, zu verheiraten, einem Ungenossen (Standesungleichen) gibt, dessen gesamtes fahrendes Gut fällt an die Herrschaft, und wird er selbst gefangen, so soll er für kein Gut frei kommen.
übertragen nach: Grimm: Weistümer (306), Bd. 1, S. 813.

(239) Begünstigung der Schwangeren im Weistum zu Galgenscheid, 1460
Und darin soll niemand fischen oder ein Wild fangen ohne Einwilligung und Erlaubnis der oben genannten Herrschaft von Schoneck, es sei denn, dass eine Frau schwanger ginge mit einem Kind und ihr nach Wild gelüstet, die darf einen Mann oder einen Knecht ausschicken, um so viel Wild zu fangen und zu greifen, dass sie ihr Gelüste ungestraft befriedigen kann.
übertragen nach: Grimm: Weistümer (306), Bd. 2, S. 454.

(240) Eheliche Pflichten von Frau und Mann in der Öffnung des Zwinghofes zu Buenzen, 1568
22. Wenn eine Frau ohne echte Not sich ihrem Ehemann entzieht, von ihm weggeht oder nicht mehr die eheliche Beiwohnung gestattet und nicht, wie es sich gehört, die Haushaltung zu versehen hilft, und es stellt sich heraus, dass an diesen Verhältnissen die Frau und nicht etwa der Mann die Schuld trägt, so soll die Frau alles von ihr zugebrachte Gut verloren haben, während der Mann dieses in der Art eines Leibgedinges bis an das Ende seiner Zeit und seiner Lebtage nutzen und genießen mag. Desgleichen ist man nicht verpflichtet einer derartigen Frau über eine ihr zugesagte Morgengabe, dem Brautkranz oder ihr Erbrecht eine Antwort zu geben, vielmehr sind alle ihre Ansprüche und ihr Erbrecht kraftlos. (...)
22a. Wenn ein Mann ohne echte Not von seiner Ehefrau weggeht, sie fort jagd oder mit ihr nicht weiter haushalten will, und es sich erweist, dass die Frau daran unschuldig ist und sie vielmehr wie eine fromme Frau ihr Möglichstes und Bestes tat, so soll der Mann all sein Erbrecht und Anspruch an seiner Frau verwirkt haben. Und das von der Frau zugebrachte Gut soll ihr wiederum folgen und in ihre Hände gelegt und übergeben werden. (...)
übertragen nach: Grimm: Weistümer (306), Bd. 5, S. 75.

(241) Bestimmung der Landfeste zu Hattingen zur Sicherung der Nachkommenschaft, o. J.
77. Wenn ein Mann seiner Frau ihr frauliches Recht nicht verschaffen kann, so soll er sie vorsichtig auf seinen Rücken laden und tragen und er soll sie über neun Erbzäune (Zäune von neun Höfen) tragen und sie schließlich sanft absetzen, ohne sie zu stoßen, schlagen oder werfen und ohne irgendwelche Scheltworte oder böse Blicke. Alsdann rufe er seine Nachbarn, damit sie ihm die Leibesnot seiner Frau abzuwehren helfen. Und wenn das sein Nachbar nicht tun will oder kann, so soll er sie auf die nächste in der Nähe gelegene Kirmis schicken. Sie soll sich dazu außergewöhnlich zurechtmachen und schmücken. Dann hänge er ihr einen Beutel voll gespickt mit Geld an die Seite, damit sie selbst etwas erwerben kann. Kommt sie dann zurück, ohne dass ihr geholfen worden ist, so helfe ihr dann der Teufel.
übertragen nach: Grimm: Weistünier (306), Bd. 3, S. 48.

(242) Bestrafung des Ehebruchs in dem Weistum Thurns a. d. Gader, o. J.
Wenn ein Ehemann oder eine Ehefrau Ehebruch begehen und desselben überführt werden, so sollen sie beim ersten Mal eine Zeit lang bei Wasser und Brot im Gefängnis gehalten werden. Wenn sie aber zum zweiten Mal eines solchen Lasters überführt werden, sollen sie noch länger bei Wasser und Brot im Gefängnis gehalten werden. Zusätzlich sollen sie in beiden Fällen, das erste wie das zweite Mal, ihrem Stand und ihrem Vermögen entsprechend bestraft werden. Vor allem aber, wie gesagt, sollen sie mit Wasser und Brot im Gefängnis gehalten werden. Wenn sie aber zum dritten Mal eines solchen Vergehens überführt werden, so sollen sie aus dem Stift ausgewiesen werden.
übertragen nach: Österreichische Weistümer (337), Bd. 5, S. 680.

(243) Bestrafung des Ehebruchs der Frau in dem Banntaiding der Herrschaft Lichtenfels, 1495
Wer einem die Ehefrau beschläft und auf frischer Tat ergriffen wird, den darf derjenige, dem die Frau gehört, selbst richten, sofern er sie auf frischer Tat findet. Will er es aber vor Gericht bringen, so soll das Gericht ihn ergreifen und in der Weise richten, dass man beide Leiber aufeinander binde, den Mann auf die Frau, sie in eine Grube lege und durch beide mit einem Hammer einen Pfahl schlage.
übertragen nach: Österreichische Weistümer (3371, Bd. 8, S. 812.

(244) Ausschluß der Frauen vom Erbe liegender Güter im Weistum von Dornhaim, 1417
Sind sowohl Knaben als auch Töchter unter den Waisen, so soll man die Töchter mit dem fahrenden Gut ausstatten, wenn genügend vorhanden ist, die Knaben aber mit dem liegenden. Ist aber nicht genügend fahrendes Gut vorhanden, so sollen Verwandte und Genossen hinzukommen und die Töchter aus dem liegenden Gut für ihres Vaters und Mutters Erbe entschädigen. Keine Tochter irgend jemands in Haimbach soll liegendes Gut erben.
übertragen nach: Grimm: Weistümer (306), Bd. 1, S. 378.

(245) Erbrecht im Meierding zu Sersum, 1534
Weiterhin fragte er nach einer allgemeinen Entscheidung in der Frage der Erbfolge, welcher der nächste wäre zu erben, die Männer oder die weibliche Erblinie. Es wurde beschlossen, dass die Mädchen erst dann hinzutreten und erben, wenn keine Manneserben vorhanden sind.
übertragen nach: Grimm: Weistümer (306), Bd. 3, S. 241.

(246) Bestrafung von Männern und Frauen im Rodel von Üßlingen, 1420
37. Weiterhin, wenn eine Frau einer anderen Schaden zufügt, wie es zuvor oder hiernach geschrieben steht, so soll sie bestraft werden wie ein Mann.
übertragen nach: Grimm: Weistümer (306), Bd. 5, S. 113.

(247) Bestrafung der Ehrverletzung in der Gerechtigkeit und dem Banntaiding des Stiftes Heiligenkreuz zu Ulrichskirchen, 1438/52
15. Wenn die Frauen sich einander mit unziemlichen Worten beschimpfen, so soll man ihnen den Pangstein anhängen, den sollen sie von einem Falltor (von selbst wieder zufallendes Dorfgatter) zum anderen, von einem Ort zum anderen tragen. Und der Richter soll ihnen einen Pfeifer und ihr eigener Mann einen Pauker dingen. Wenn aber einer seine Frau dem Gericht vorenthält, wenn man sie zur Verbüßung der Strafe fordert, dem soll der Richter den Stab schicken, und er ist der Herrschaft 32 Taler zur Buße verfallen wie jemand, der sich mit Gewalt des Gerichts bemächtigt hat.
Wenn aber eine Frau unzüchtig ist mit Worten und mit Taten, und dies wird ihrem Mann geklagt und er züchtigt sie deshalb nicht, so sind beide einer Buße und einer Strafe verfallen, wenn das Vergehen groß war.
übertragen nach: Österreichische Weistümer (337), Bd. 8, S. 12.

(248) Bestrafung von an Frauen und an Männern begangenen Gewalttaten im Weistum von Winterrauch, 1507
Weiterhin eine an Frauen begangene Gewalttat wird zweimal so hoch wie eine an Männern begangene Gewalttat gebüßt, wenn darüber geurteilt wird.
übertragen nach: Grimm: Weistümer (306), Bd. 1, S. 443.

(249) Bestrafung der Vergewaltigung im Weistum von Cröv, o. J.
Weiterhin, wenn ein Mann eine Magd oder eine Frau gegen deren Willen notzüchtigt und diese das mit Klage derartig vorbringt, dass die Schöffen einsehen, dass er der Sache überführt und schuldig ist, so soll man einen Pfahl anfertigen, den Mann auf den Rücken legen und ihm den Pfahl auf den Bauch setzen, und dann soll die Frau, die ihn angeklagt hat, drei Stunden lang mit einem Hammer auf den Pfahl schlagen, und sie sollen ihm dann den rechten Hoden bis in die Erde durchschlagen und ihn (den Pfahl) darin stecken lassen, bis er vom Leben zum Tod gebracht worden ist.
übertragen nach: Grimm: Weistümer (306), Bd. 2, S. 381.

(250) Bestrafung der Vergewaltigung im Weistum von Melrichstädt, 1523
Wenn eine Frau vergewaltigt wird, so soll sie mit gesträubten Haaren und nasser Mütze, ihren Schleier in der Hand tragend, jeden, der ihr begegnet, um Hilfe gegen den Täter anschreien. Schweigt sie aber diesmal still, so soll sie auch weiterhin schweigen.
übertragen nach: Grimm: Weistümer (306), Bd. 3, S. 892f.

(251) Bestrafung der Vergewaltigung im Taiding in der Rauris, 1565
Wer eine Jungfrau durch eine Vergewaltigung um ihre Ehre bringt oder eine sonstige ehrbare und ehrsame Frau vergewaltigt, dem soll das Haupt abgeschlagen werden. Und wenn dies einer Prostituierten geschieht, so ist dies kein Kapitalverbrechen und kein Fall für das Zehntgericht. Aber es soll eine unmittelbar nach der Tat mit Beweiszeichen vor das Gericht kommen und sie soll sich weder die Haube noch ein Tuch aufbinden und sie soll sich dessen nicht schämen, wenn es geschehen ist, denn durch eine Vergewaltigung hat keine ihre Ehre verloren. Mag sie dies begründeter Weise nicht sofort tun oder unterlässt das aus Scham oder Unverstand, so soll sie das ihrem Vater oder ihrer Mutter oder ihrem Herrn oder Verwandten klagen. Diese sollen es dann dem Gericht nicht vorenthalten.
übertragen nach: Österreichische Weistümer (337), Bd. 1, S. 225.

Texttyp

Gesetzestexte