143-3-24
In der Vorbereitungsphase war um solche Ausnahmen durchaus noch gestritten worden. So hatte etwa der Geh. Kriegsrat und Polizeidirektor Frey im Sommer 1808 vorgeschlagen, „Witwen, welche das bürgerliche Gewerbe ihres Mannes fortsetzen", die Befugnis zu erteilen „einem Bürger ihre Stimme bei den Versammlungen zu übertragen"-„andern Bürgerwitwen steht dagegen keinerlei Einwirkung auf diese Versammlungen offen". Damit knüpfte Frey offensichtlich an überkommene Gepflogenheiten der Zunftverfassung an.