Es bedeutete, allerdings nur für diesen einen Fall, ein Höchstmaß von Befugnissen bei einem vorzeitigen Ableben des Sohnes. Noch 1075/76 hat dieses »iuramentum« in der Politik Gregors VII. eine Rolle gespielt, wenn auch in sei- ner Bedeutung erheblich eingeengt. Nach der Auffassung der Gregorianer blieb für Agnes nur ein Konsensrecht für den Kandidaten der Opposition übrig. Eine Entscheidung darüber, wann das Recht der Designation wirksam würde, stand nicht mehr ihr zu, sondern den Fürsten und der Kurie, die bereits in der Absetzung Heinrichs einen Vakanzfall sahen. W. BERGES, a.a.O., S.