Vielfältige Forderungen nach Gleichberechtigung und »nur« ein Ergebnis:

Artikel 3 Absatz 2 GG

  • »Endlich volle Gleichberechtigung!« (Neuer Vorwärts, 22. Jan. 1949).
  • »Niemand sage mehr, die Frauen seien politisch uninteressiert und kümmerten sich nicht um Dinge, die sie eigentlich angehen müßten« (Hessische Nachrichten, 24. Jan. 1949).
  • »Mit Freude haben wir vernommen, daß unsere Proteste gegen die Außerachtlassung der Gleichberechtigung der Frau von Erfolg waren« (Volksstimme Köln, 28. Jan. 1949).
  • »Der Kampf um die rechtliche und soziale Gleichstellung der Frau scheint nunmehr gewonnen zu sein - wenigstens was die Gesetzestexte anlangt« (Hessische Nachrichten, 9. März 1949).
  • »Was wird das Bonner Grundgesetz den Frauen bringen?« (Hamburger Neue Presse, 7. April 1949).

1. Art. 3 Abs. 2 GG - Eine grundlegende Änderung der
rechtlichen Stellung der deutschen Frauen

Mit Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949: »Männer und Frauen sind gleichberechtigt« verändert sich die rechtliche Stellung der deutschen Frauen grundlegend. Die in der Weimarer Republik erlangte und von den Nationalsozialisten wieder aufgehobene nur staatsbürgerliche Gleichheit, die vor allem das aktive und passive Wahlrecht beinhaltete,[1] wird auf alle Rechtsgebiete erweitert. Der Gleichberechtigungsgrundsatz ist als unmittelbar geltendes Recht einklagbar und bindet nicht nur Verwaltung und Justiz, also die »Rechtsanwendung«, wie in der Weimarer Verfassung, sondern auch die Gesetzgebung.[2] Damit wird die durch geschriebenes Gesetz legitimierte Vorherrschaft der Männer im öffentlichen und vor allem im »privaten« Bereich für verfassungswidrig erklärt. Konsequenzen ergeben sich hieraus besonders für die familienrechtlichen Bestimmungen des seit 1900 geltenden Bürgerlichen Gesetzbuches, welche die Männer in ihrer Eigenschaft als Ehemänner und Väter zu rechtmäßigen Alleinherrschern erheben:
Hiernach steht ihnen »die Entscheidung in allen das eheliche Leben betreffenden Angelegenheiten zu« (§ 1354 BGB). Sie können ohne Zustimmung der Frau über deren Geld und andere verbrauchbare Sachen bestimmen (§ 1376 BGB). Alle beweglichen Gegenstände des Haushalts gehören ihnen - was besonders im Scheidungsfall zum Tragen kommt (§ 1362 BGB). Ebenso obliegt ihnen die ausschlaggebende Entscheidung über die Erziehung der Kinder sowie deren alleinige gesetzliche Vertretung (§ 1634 BGB), selbst wenn sie nach einer Scheidung für schuldig erklärt worden sind und/oder die Mutter die Kinder übernimmt (§ 1635 BGB).
Die Frauen unterwerfen sich mit der Eheschließung bereits symbolisch dem Mann durch die automatische Annahme seines Namens (§ 1355 BGB). Sie haben die Aufgabe, allein den Haushalt zu führen, während der Mann aus keinem Grund dazu verpflichtet werden kann. Wenn der Mann oder die finanzielle Situation der Familie es verlangen, müssen sie zusätzlich auch außerhäusliche Arbeit leisten (§ 1356 BGB). Sollten sie jedoch ohne daß die finanzielle Notwendigkeit besteht, einer Tätigkeit nachgehen wollen, die mit ihren ehelichen Pflichten nicht unmittelbar vereinbar ist, bedürfen sie der Zustimmung des Mannes (§ 1358 BGB). Das Vermögen, welches sie mit in die Ehe bringen oder während der Ehe erwerben, wird der »Verwaltung und Nutznießung des Mannes unterworfen« (§ 1363 BGB). Um selber darüber verfügen zu können, müssen sie den Mann um Erlaubnis bitten (§ 1395 BGB). Durch einen Ehevertrag kann zwar beispielsweise Gütertrennung vereinbart werden (§ 1432 BGB), was aus Unkenntnis jedoch nur selten geschieht. Diese Vorschrift stellt im übrigen ursprünglich auch keinen Schutz der Frau, sondern eine Möglichkeit zum Schutz des Eigentums seitens der Familie der Frau dar. Als Mütter haben Frauen die Pflicht, ihre Kinder aufzuziehen, aber nicht das Recht zu deren gesetzlicher Vertretung (§ 1634 BGB).
Neben Aufhebung dieser, mit dem Gleichberechtigungsgrundsatz Offensichtlich nicht mehr zu vereinbarenden privatrechtlichen Diskriminierung beinhaltet Art. 3 Abs. 2 GG eine Veränderung der Situation von Frauen im ökonomischen Bereich: das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.[3] Angesichts der Tatsache, daß Frauen in den Nachkriegsjahren nur etwa 60% der vergleichbaren Männerlöhne erhalten,[4] ist dies sowohl für die betroffenen Frauen als auch unter volkswirtschaftlichen Aspekten von großer Bedeutung.
Ebenfalls unzulässig werden Ausnahmebestimmungen für Frauen, wie sie beispielsweise in den Gesetzen gegen »Doppelverdiener« praktiziert worden sind.[5]
Dieser Aufsatz soll sich mit den Hintergründen der verfassungsmäßigen Verankerung des nicht Emitierten Gleichberechtigungsgrundsatzes beschäftigen. Neuere Forschungsergebnisse haben inzwischen bestätigt, daß das traditionelle Frauenbild und die bürgerlich-patriarchalische Struktur von Ehe und Familie in den Jahren nach dem zweiten Weltkrieg in Deutschland kurzfristige Destabilisierungstendenzen zeigten, obwohl sie insgesamt in ihrer Funktion für die kapitalistisch-patriarchalische Gesellschaftsordnung langfristig nicht beeinträchtigt, sondern im Gegenteil sogar gestärkt wurden.[6] Welche Bedeutung kommt angesichts dieses Befundes der rechtlichen Anerkennung der Gleichberechtigung zu? Ist sie die Folge einer Bewußtseinsentwicklung eines Großteils von Frauen über ihre gesellschaftliche Diskriminierung und deren Ursachen? Stände sie damit nicht in Widerspruch zur gesamtgesellschaftlichen Entwicklung der BRD bis weit in die sechziger Jahre, in der Frauen gezielt auf traditionelle Werte festgelegt wurden und diese überwiegend auch akzeptierten?

2. Frauenerfahrungen und frauenfreundliche Bestimmungen in der unmittelbaren Nachkriegszeit -

tragfähige Prämissen für die Durchsetzung der
Gleichberechtigung im öffentlichen und privaten Bereich?

Im Vordergrund des öffentlichen Interesses steht in den ersten Jahren nach dem Krieg die Befriedigung der Grundbedürfnisse: Sicherung von Ernährung und Gesundheit, Bewältigung der Wohnungs- und Bekleidungsprobleme. Diese Aufgaben gehören dem den Frauen zugeordneten Reproduktionsbereich an.[7] Daher rückt die Bedeutung der Frauenarbeit stärker ins öffentliche Bewußtsein. Die Forderungen von Frauen werden mehr beachtet, zumal viele von ihnen durch die in den Kriegsjahren gemachten Erfahrungen gegenüber den sie betreffenden Benachteiligungen sensibilisiert sind.
Schon im Krieg sind Frauen in den zu »normalen« Zeiten Männern zugeschriebenen Arbeitsmarkt einbezogen worden. Als Reservearmee an der Heimatfront, als Lückenbüßerinnen für die durch Kriegseinsatz abwesenden Männer, wurden sie in der Industrie, in Behörden, Dienststellen der Wehrmacht, Krankenhäusern, Verkehrsbetrieben, im Bildungswesen und schließlich an Flakbatterien eingesetzt.[8] Die durch die eingeschränkte Produktion von Verbrauchsgütern zusätzlich erschwerten Bedingungen im Reproduktionsbereich und die Rolle als im Mittelpunkt der Familie stehende, alleinige Beschützerinnen, haben Zwangsweise zu einer größeren Selbständigkeit vieler Frauen geführt, die sich in die Nachkriegszeit fortsetzt. Der Alliierte Kontrollrat verpflichtet Frauen nun anstelle der vorherigen Beihilfe zum Krieg zu Wiederaufbauarbeiten,[9] die Bewältigung der Reproduktionsarbeit ist durch die »Mangelbewirtschaftung« mit noch größerem Einsatz verbunden, ein großer Teil der Männer ist gefallen oder befindet sich noch in Kriegsgefangenschaft. Die zurückkehrenden Männer erleiden Autoritätsverluste, da sie als Verlierer Frauen gegenüberstehen, die in der Zwischenzeit selbständig sich und ihre Familie versorgt haben und schon wieder zum gesellschaftlichen Aufbau beitragen.[10] 2,5 Millionen durch den Verlust des Ehemannes im Krieg alleinstehende Frauen [11] müssen die ihnen rechtlich nicht zugestandene Verantwortung für sich und ihre Kinder übernehmen.
Die Erweiterung von Erfahrungen, die Veränderung in den Rollenzuweisungen, die faktische Aufhebung der geschlechtsspezifischen Arbeitsteilung und die sieben Millionen Frauen starke weibliche Bevölkerungsmehrheit [12] scheinen zu einer Stärkung des Selbstbewußtseins vieler Frauen zu führen. Es wird von einer »neu erwachenden Unabhängigkeitsbewegung der Frau« gesprochen.[13] Angesichts eines rapiden Anstiegs der Scheidungsfälle, der unehelichen Geburten und Abtreibungen,[14] sowie der Gründung zahlreicher Frauenausschüsse werden die Bedürfnisse und Interessen von Frauen auch in den parlamentarischen Gremien vermehrt diskutiert. Dies ist nicht nur in den Stadtstaaten und den industriell am meisten entwickelten Ländern zu beobachten, sondern auch, wenn auch in geringerem Umfang, in den mehr agrarisch strukturierten Ländern.[15] Im Zusammenhang mit den Scheidungen wird über Änderungen im Ehegüterrecht zugunsten der benachteiligten Frauen und über Eheberatungsstellen, um bestehende Ehen zu retten, verhandelt. Die unehelichen Geburten sind Anlaß, über die Stellung des unehelichen Kindes und der unverheirateten Mutter zu beraten, beziehungsweise die gesunkene Moral zu beklagen. Hinsichtlich der Abtreibungen werden Anträge zur Liberalisierung und Abschaffung des § 218 STBG und zur gesellschaftlichen Förderung der Schwangerschaftsverhütung behandelt. Neue Lebensinhalte für die Mehrheit der alleinstehenden Frauen, die auf die traditionelle Familie als Sinn und Ziel ihres Daseins verzichten müssen, werden erörtert. Das Bewußtsein um die harte Frauenarbeit in allen Bereichen zieht Forderungen nach sich, endlich Lohngleichheit zu schaffen, den Arbeitsschutz zu verbessern, einen monatlichen bezahlten Hausarbeitstag für alleinstehende erwerbstätige Frauen festzusetzen und die Diskriminierungen bei der Zuteilung von Lebensmitteln für Hausfrauen und von Genußmitteln für junge Frauen zu beseitigen. Effektive, die Situation der Frauen entscheidend verändernde Ergebnisse, sind jedoch Ausnahmen.[16]
Die 1946/47 in der amerikanischen und der französischen Besatzungszone verabschiedeten Landesverfassungen enthalten einige die rechtliche Stellung von Frauen verbessernde Grundsätze.

  • In allen Ländern wird das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit verkündet: so in Hessen durch Art. 33 Satz 2 der Landesverfassung; Bayern/Art. 1 e8 Abs. 1; Bremen/Art. 53; Württemberg-Baden/Art. 20 Abs. 2; Württemberg-Hohenzollern/Art. 90 Abs. 2; Baden/Art. 37 Abs. 5 und Hamburg/Art. 89 Abs. 2.« Die meisten Verfassungen sehen Änderungen im Ehegüterrecht in Form eines Anteils der Ehefrau am in der Ehe erwirtschafteten Vermögen vor: so in Bayern Art. 124 Abs. 2; Württemberg-Baden Art. 16 Abs. 2; Württemberg-Hohenzollern Art. 102; Baden Art. 21 Abs. 2; in Bremen gibt Art. 22 Abs. 1 gleiche bürgerliche Rechte und Pflichten ohne Einschränkung in der Ehe vor. In Hessen und Bremen erteilen die Verfassungen den Auftrag, staatliche Einrichtungen zu schaffen, um Frauen eine Vereinbarung von Beruf, politischer Betätigung und Familie zu ermöglichen (Hessen/Art. 30 Abs. 2; Bremen/Art. 54). Den Bremer Frauen wird sogar bei gleicher Eignung ein gleichwertiger Arbeitsplatz versprochen (Art. 53 Abs. 2). Diese rechtlichen Verbesserungen bedeuten - auch wenn ihre mangelnde Umsetzung in die Praxis außer acht gelassen wird - keine strukturellen Veränderungen. Das zeigt gerade das so fortschrittlich anmutende Angebot, die Frauen bei der Vereinbarung von Berufstätigkeit und politischem Engagement mit ehelichen und familiären Aufgaben zu unterstützen. Dadurch wird weiterhin die alleinige Zuständigkeit von Frauen für die Reproduktionsarbeit festgelegt.

Die von vielen Frauen geäußerte Hoffnung, der politische Einfluß von Frauen nehme zu,[8] erweist sich als trügerisch. Sie rührt her aus einer Überschätzung der den Frauen gebotenen Möglichkeiten und verkennt das Beharrungsvermögen der überkommenen Strukturen. Zwar gibt es in allen Zonen weibliche Bürgermeister, Frauen arbeiten als Journalistinnen und Redakteurinnen, leiten Krankenhäuser und wissenschaftliche Institute, in Berlin ist eine Frau Oberstaatsanwältin, aber dies sind Einzelerscheinungen.[19] Der weibliche Anteil an politischen Entscheidungsgremien bleibt überall unter dem der Weimarer Republik.[20] Auch die Frauenausschüsse werden zu keinem wichtigen politischen Faktor. Schon durch die Praxis der Lizensierungspolitik und der Aufgabenübertragung an Deutsche werden sie als gesellschaftsveränderndes Potential ausgeschaltet, da die Besatzungsmächte aus machtpolitischen und praktischen Erwägungen bevorzugt mit bereits aus der Weimarer Zeit bekannten Persönlichkeiten sowie den Verwaltungsspitzen zusammenarbeiten.[21] Die wenigen frauenspezifischen Aktivitäten der amerikanischen Militärregierung z. B. stehen allein im Dienst ihrer restaurativen Deutschlandpolitik und fördern nur einzelne, finanziell bevorzugte und eher konservative Frauen.[22] Die Frauenausschüsse erfüllen daher durch Tätigkeiten überwiegend karitativen Charakters [23] eher die Funktion, kostenlos die Lücken des Produktionssektors zu stopfen, ohne sich eine entsprechende Mitbestimmung an dessen weiterer Entwicklung zu sichern. Die Besetzung von Verwaltungsstellen mit Frauen erweist sich als bekannte Notlösung zu Zeiten des Männermangels, denn mit zunehmender Entwicklung des Produktionsbereichs, der Rückkehr vieler Kriegsgefangener und der Aufhebung des Lohnstopps 1948 werden viele Frauen aus Männerarbeitsplätzen verdrängt.[24] Auch innerhalb der sich etablierenden Parteien und Gewerkschaften gelingt es Frauen nicht, sich mehr Gewicht zu verschaffen, da die Neugründungen hauptsächlich durch alte Mitglieder in die Hand genommen und dadurch die alten Strukturen wiederhergestellt wurden.[25] Zu objektiven Behinderungen und Benachteiligungen gesellt sich die sozialisationsbedingte, durch die totale Arbeitsüberlastung verstärkte Bereitschaft der Mehrheit der Frauen, Politik als »Männersache« zu betrachten und sich aus Sehnsucht nach »Normalisierung« der Verhältnisse auf die traditionelle Rolle festlegen zu lassen.[26]

3. Die Diskussion um die Gleichberechtigung im Parlamentarischen Rat

Der Parlamentarische Rat tritt am 1. September 1948 mit der Aufgabe, eine Verfassung für einen westdeutschen Bundesstaat zu schaffen, zusammen. Er besteht aus 65 stimmberechtigten, von den Länderparlamenten gewählten Mitgliedern. Von ihnen gehören 27 der CDU/CSU an, 27 der SPD und fünf der FDP; DP, Zentrum und KPD sind mit jeweils zwei Abgeordneten vertreten. Unter ihnen befinden sich nur vier Frauen: Dr. ELISABETH SELBERT (SPD), Dr. HELENE WEBER (CDU), HELENE WESSEL (Z) und FRIEDERIKE NADIG (SPD).[27] Im Vordergrund der Beratungen des Parlamentarischen Rats stehen staats- und verfassungsrechtliche Probleme wie die Frage der Gewaltenteilung und das Verhältnis zwischen Bund und Ländern. Sie sind inhaltlich durch das von den Militärgouverneuren an die Ministerpräsidenten geleitete Frankfurter Dokument 1 vom 1. Juli 1948 vorbestimmt. Als Vorlage dient den Abgeordneten der vom 10. bis 23. August 1948 ausgearbeitete Entwurf des Verfassungskonvents von Herrenchiemsee.[28]
In kritischen Arbeiten zur Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes herrscht die Ansicht, das Interesse der Öffentlichkeit und der Bevölkerung an der Tätigkeit des Parlamentarischen Rats sei gering gewesen.[29] Als Grund dafür wird angegeben, daß dieser sich »lediglich mit der Formulierung des Grundgesetzes, aber nicht mit aktuellen politischen Problemen befaßt« habe. Weder sei von den Mitgliedern des Parlamentarischen Rats Kontakt zur Öffentlichkeit gesucht und Vermittlung ihrer Arbeit betrieben worden, noch habe die Bevölkerung die Initiative zur Einflußnahme ergriffen.[30] Diese Beurteilung ist angemessen, soweit sie die Schwerpunkte der Auseinandersetzung um Föderalismus und Finanzverfassung betrifft. Sie übersieht jedoch zum einen, daß die Diskussionen im Parlamentarischen Rat, obwohl sozial- und wirtschaftspolitische Fragen weitgehend ausgeklammert werden sollten, doch auch aktuelle soziale Probleme und Entwicklungen widerspiegeln. Als Beispiel sei die Frauenmehrheit abwertend als »Frauenüberschuß« bezeichnet - genannt, die immer wieder zum Thema wird: in Beratungen über die Wahlgesetzgebung wie über die Rechtsstellung des unehelichen Kindes oder über die Ehe als einzige staatlich geförderte Form des Zusammenlebens.[31] Zum zweiten gibt es ein Thema der parlamentarischen Auseinandersetzung, welches das öffentliche Interesse wie kaum ein anderes zu dieser Zeit erregt und eine Wechselwirkung zwischen parlamentarischer Arbeit und außerparlamentarischen Aktionen bezeugt, den Fachwissenschaftlern aber keiner Erwähnung wert zu sein scheint: die Diskussion um die Gleichberechtigung der Frauen. Art. 3 Abs. 2 GG ist die einzige Aussage des Grundgesetzes, die nur durch einen öffentlichen Druck von »unten« getroffen worden ist. Es zeigt sich, daß bedingt durch die Erfahrungen der Kriegs- und Nachkriegszeit ein starkes emotionales Potential zugunsten der verfassungsmäßigen Sicherung der uneingeschränkten Gleichberechtigung unter den Frauen vorhanden ist.
Die Diskussion um die Gleichberechtigung wird zunächst im Grundsatzausschuß des Parlamentarischen Rats im Rahmen der Grundrechte und des allgemeinen Gleichheitssatzes geführt. Bereits die Bewertung der Grundrechte impliziert die Diskriminierung von Frauen auch in der Zukunft. Einheitlich wird vor allem Wert auf die individuellen »klassischen« Grundrechte gelegt, denen nach ihrer Mißachtung während der nationalsozialistischen Herrschaft besondere Bedeutung zukomme.[32] Anstatt sie jedoch weiter zu entwickeln, sie mit materiellem Gehalt als Grundlage für die Verwirklichung formaler Rechte auszustatten, wird auf »die alten Freiheitsrechte« zurückgegriffen. Zwar wird »die Notwendigkeit, die Grundrechte im Einzelnen zu konkretisieren« erkannt,[33] auch sollen sie als unmittelbares aktuelles Recht gefaßt werden, das nicht wie in der Weimarer Verfassung und noch im Entwurf des Verfassungskonvents durch die Gesetzgebung eingeschränkt und dadurch ausgehöhlt werden kann.[34] Doch insgesamt stehen die vertretenen Anschauungen ganz in der Tradition der widersprüchlichen, durch die ökonomische Entwicklung längst überholten liberalen Naturrechtsideologie.[35] (Die KPD, die als einzige Partei entschieden eine materielle Absicherung der Grundrechte fordert, hat im Grundsatzausschuß wie auch das Zentrum keine Stimme.) Mit der Festlegung auf bürgerliche Freiheits- und Gleichheitsbegriffe, die ausgehen von der Freiheit vor staatlichen Eingriffen und der Gleichheit vor dem Gesetz, denen »vorstaatlicher Charakter« zugemessen wird und daß sie »dem einzelnen Menschen geboren« seien,[36] wird die faktische soziale Ungleichheit durch die unterschiedlichen Voraussetzungen in Besitz, Bildung und Geschlechtszugehörigkeit akzeptiert und verschleiert. Die Bedingungen für bürgerliche Freiheit und Gleichheit sind bereits von Kant klar ausgesprochen worden:

  • »Die dazu erforderliche Qualität ist, außer der natürlichen (daß es kein Kind, kein Weib sei), die einzige; daß er sein eigener Herr sei, mithin irgendein Eigentum habe (wozu auch jede Kunst, Handwerk und schöne Kunst gezählt werden kann), welches ihn ernährt [ . . .]«[37]

Im Herrenchiemseer Entwurf fehlt eine sich direkt auf die Stellung von Frauen beziehende Bestimmung. Der Gleichheitssatz (Art. 14) ist abstrakt und allgemein formuliert:

  • »(1) Vor dem Gesetz sind alle gleich.
    (2) Der Grundsatz der Gleichheit bindet auch den Gesetzgeber.
    (3) Jeder hat Anspruch auf gleiche wirtschaftliche und kulturelle Entwicklungsmöglichkeiten.«

In der 3. Sitzung des Grundsatzausschusses am 21. Sept. 1948 trägt Dr. BERGSTRÄSSER (SPD) einen von ihm ausgearbeiteten Katalog der Grundrechte vor. Der Gleichheitssatz steht an erster Stelle:

  • »Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich ohne Unterschied des Geschlechts,
    [...]
    Männer und Frauen haben dieselben staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
    [...]
    Alle öffentlichen Ämter sind jedermann gleich zugänglich.
    Frauen und Jugendliche haben für gleiche Tätigkeit und gleiche Leistung Anspruch auf gleichen Lohn.
    [...]

Der Unterschied zu den entsprechenden Bestimmungen der Weimarer Verfassung besteht darin, daß die Einschränkung »grundsätzlich« in der staatsbürgerlichen Gleichheit gestrichen und die Lohngleichheit aufgenommen ist. Bei der Begründung des Artikels betont BERGSTRÄSSER, daß die staatsbürgerliche Gleichheit der Frauen besonders hervorzuheben sei,

  • »da es noch eine ganze Reihe von Gesetzesbestimmungen und Gewohnheitsrechten gibt, die die Folgerung aus diesem Grundsatz längst nicht gezogen haben. Deswegen ist auch die gleiche Zugänglichkeit der Ämter und die Bestimmung über den gleichen Lohn notwendig.«[39]

In der Lohnfrage zeichnet sich schon zu Beginn der Beratungen in der 6. Sitzung des Grundsatzausschusses am 5. Oktober 1948 eine allgemeine inhaltliche Übereinstimmung ab. Keine/r der Abgeordneten wagt es, grundsätzliche Bedenken gegen die Lohngleichheit vorzubringen. Die soziale und wirtschaftliche Bedeutung der Frauenarbeit ist noch stark im öffentlichen Bewußtsein verankert und läßt Zweifel an der Legitimität der Forderung als »unbillig« im Sinne patriarchaler Gerechtigkeit erscheinen.[40] Die Argumente, die von den konservativen Parteien gegen eine Aufnahme der Lohngleichheit angeführt werden, beziehen sich daher alle auf den im Verfassungskonvent beschlossenen und im Grundsatzausschuß bestätigten Verzicht auf das Einbeziehen sozialer und wirtschaftlicher Grundrechte:[41]

  • »Es handelt sich um die Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach einer speziellen Richtung: die Gleichheit in der Lohnbemessung. Es wird nun befürchtet, daß wir, wenn wir anfangen, nach einer Richtung zu konkretisieren, mit Wünschen bestürmt werden, das nach anderen Richtungen genauso zu tun. [...].
    Das führt [...] stark in die ganze Frage der sozialen Ordnung herein. Wir sind eigentlich hier immer davon ausgegangen, daß wir uns auch von diesen Kapiteln der sozialen und kulturellen Ordnung fernhalten wollten, weil große Schwierigkeiten bestehen werden, hier in Kürze zu einer Einigung zu kommen, und weil dadurch der ganze Grundrechtsteil in seiner Ausgestaltung gefährdet würde.« (Dr. VON MANGOLDT, CDU).[42]

Dem gegenüber vertritt der SPD-Abgeordnete BERGSTRÄSSER die Meinung, die Lohnfrage sei »ein Ausfluß der Gleichheit". Es gebe »eine ganze Reihe von Tarifverträgen, auch heute noch, in denen für Frauen bei vollkommen gleicher Arbeit ein minderer Lohn festgelegt« sei .[43]
Seine Fraktionskollegin FRIEDERIKE NADIG spricht die gegenwärtige Bedeutung der Frauenarbeit an:

  • »Wenn man die Dinge schlechthin betrachtet, kann man der Überzeugung sein, daß es nicht unbedingt hier in die Verfassung hineingehört. Ich könnte mir aber denken, daß durch die Verankerung des gleichen Lohnanspruchs für Männer und Frauen doch der augenblicklichen Situation gewissermaßen Rechnung getragen wird. Wir haben das Gros der Frauen, die auf den Gebieten nicht zu ihrem Recht kommen, und eine solche Festlegung in der Verfassung könnte eine wirklich grundsätzliche Änderung bedeuten.«[44]

Da sich auch die CDU diesen Argumenten nicht verschließen kann, es auch ihren Abgeordneten wichtig erscheint, »die Achtung vor der Frau [...] zu unterstreichen und zu betonen«,[45] wird die Frage zurückgestellt, bis die einzelnen Fraktionen sich endgültig über sie entschieden haben. Die im Grundsatzausschuß in 1. Lesung angenommene Fassung des Gleichheitssatzes (Art. 19) lautet:

  • »Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich. Männer und Frauen haben dieselben staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
    [...]«[46]

In der Folge machen sich die konservativen Parteien die Vorschläge des Bonner Staatsrechtlers Prof. Dr. THOMA zu eigen. Dieser hat in einer »Kritischen Würdigung« vom 25. Oktober 1948 Wünsche zur Verbesserung des Grundrechtskatalogs an den Parlamentarischen Rat gerichtet.[47] Darin heißt es zum Gleichheitsartikel: Der Glauben, der Gesetzgeber könne dazu verpflichtet werden, allen Menschen gleiche Rechte und Pflichten zuzuteilen, sei »eine Irrlehre und offensichtlich falsch«. Sie entspringe einer »Mißachtung des demokratischen Gesetzgebers« und müsse, um Mißverständnissen vorzubeugen, durch einen Zusatz zurechtgerückt werden, nämlich:

  • »Im übrigen ist es Aufgabe der Gesetzgebung, im Streben nach Gerechtigkeit und im Dienste des Gemeinwohls Gleiches gleich, Ungleiches verschieden zu behandeln«, oder auch: >nach seiner Eigenart verschieden zu behandeln<«.

Außerdem solle im zweiten Abschnitt das Wort »grundsätzlich« wieder aufgenommen werden.[48] Mit diesen Formulierungen will THOMA Ausnahmebestimmungen gegen Frauen weiterhin legitimieren. Er hält sie für gerechtfertigt, weil der Wehrdienst und andere staatlich-bürgerliche Pflichten wie die Dienstverpflichtung zur Wasserwehr, zu Feuerwehrmannschaften und zum Polizeihilfsdienst nur den Männern und nicht auch den Frauen auferlegt würden .[49] Hier wird wieder einmal unterschlagen, daß Frauen bei Bedarf - wie im jüngsten Krieg - ebenfalls zum Arbeitsdienst eingezogen wurden, abgesehen von der ihnen statt dessen oder zusätzlich abverlangten Verpflichtung zur Mutterschaft.
Nachdem der Allgemeine Redaktionsausschuß den Vorschlag THOMAs in einer Stellungnahme vom 16. November 1948 aufgegriffen hat, wird der Gleichheitsartikel in der 26. Sitzung des Grundsatzausschusses am 30. November in 11. Lesung in dieser Formulierung zur Diskussion gebracht:

  • »[...]
    (2) Der Gesetzgeber muß Gleiches gleich, Verschiedenes nach seiner Eigenart behandeln.
    (3) Jedoch darf niemand wegen seines Geschlechts, bevorrechtigt oder benachteiligt werden.«[50]

CDU- und FDP-Vertreter sprechen sich für eine Änderung im Sinne THOMAs aus. Seine Begründung für die Notwendigkeit der Differenzierung nach Geschlechtern wird noch um das Argument bereichert, Gleichberechtigung sei schon deshalb unmöglich, weil der Gesetzgeber einen Schutz der Mutterschaft nicht für die Männer einführen könne.[51] Abgesehen von den Geschlechtern seien die Menschen auch sonst nicht gleich. Das Bemühen, »natürliche Ungleichheit« zu beweisen, um dadurch unterschiedliche rechtliche Behandlung zu rechtfertigen, reicht bis hin zur Rassenkunde nationalsozialistischer Prägung, wobei sich insbesondere Dr. VON MANGOLDT (CDU) hervortut:

  • »Wenn man sagt: Alle Menschen sind gleich, so zeigt sich eben, daß sie praktisch nicht vollkommen gleich sind, sondern daß es gewisse Dinge gibt, die auf Grund der bei den Menschen nun einmal naturgegebenen Nuancierungen zu einer anderen Regelung führen müssen. Zum Beispiel könnte der Zigeuner, der herumwandert, gewissen gesetzlichen Sonderregelungen unterliegen. In Staaten wie den Vereinigten Staaten wird die Vorherrschaft einer Rasse praktisch niemals zugegeben. Man wird dort auf der einen Seite von dem Gedankengut der französischen Revolution so beherrscht, daß man nach außen immer wieder sagt: völlige Gleichheit. Aber im Grunde genommen schwebt über dem ganzen Recht der Vereinigten Staaten doch der Gedanke: Wir können und werden es niemals zulassen, daß wir von einer fremden Rasse überfremdet werden. Das betrifft nicht nur die schwarze Rasse, sondern in der Gesetzgebung über die Einwanderung wird gesagt: Wir müssen das Übergewicht der nordischen Rasse in den Vereinigten Staaten erhalten. [...] Praktisch steht man vor einer Schwierigkeit. Der Gesetzgeber kann sich praktisch einer solchen Verpflichtung gar nicht entziehen, nur sagen kann man es nicht.«[52]

Mit diesen Worten entlarvt MANGOLDT - sicher unbeabsichtigt - die Scheinheiligkeit und Inhaltsleere der bürgerlich-patriarchalischen Grundrechte sehr anschaulich. Als Vertreter der Machtinteressen der Herrschenden kann der Gesetzgeber praktisch nur die gesellschaftlich vorhandene Ungleichheit zwischen den Menschen auch rechtlich fixieren, da sie die Grundlage seiner Macht ist. In der heutigen modernen, »aufgeklärten« Gesellschaft darf er jedoch aus Kalkulationsgründen das Recht nicht nur als Interesse der Herrschenden ausdrücken, sondern muß diese Form der Legitimierung faktischer gesellschaftlicher Ungleichheit verschleiern.[53] Diese Verschleierung besteht hier darin, daß die Menschen zwar »vor dem Gesetz gleich« sind und nun sogar aufgrund der beschlossenen Bindung des Gesetzgebers von diesem gleichbehandelt werden müssen, diese rechtliche Gleichbehandlung aber, zum »Schutz der Persönlichkeit«,[54] eingeschränkt werden kann. Da die THOMAsche Fassung auch den CDU-Politikern zu plump erscheint, soll ein Zusatz aufgenommen werden, der die Grundrechte von der Ungleichbehandlung ausschließt: »Jedoch dürfen die Grundrechte nicht angetastet werden.«[55] MANGOLDT kommentiert dazu:

  • »Bei der Würde des Menschen und bei der menschlichen Freiheit kann es nach meiner Anschauung keine Unterschiede geben, Es ist undenkbar, daß hinsichtlich der Freiheit für den Gesetzgeber die Möglichkeit besteht, etwas ungleich zu behandeln. [...] Die freie Entfaltung der Persönlichkeit muß allen Menschen in vollkommen gleicher Weise gesichert werden.«[56]

Eine weitere Sicherung soll der dritte Absatz des Gleichheitsartikels darstellen: »Niemand darf seines Geschlechtes, [...] wegen benachteiligt oder bevorzugt werden.« Hier wird der Widerspruch in der Argumentation offensichtlich: Männer und Frauen sind von Natur aus unterschiedlich. Auf diese Unterschiede apriori muß auch der Staat Rücksicht nehmen (nicht aus ökonomischen und Herrschaftsinteressen, sondern um dem Individuum in der Gesellschaft gerecht zu werden). Andererseits soll aber auch das Gleichheitsprinzip verwirklicht werden (wobei »Würde«, »Freiheit«, »freie Entfaltung der Persönlichkeit«, »Benachteiligung« und »Bevorzugung« nirgends genauer definiert werden, sondern sich ihr Inhalt nur aus dem jeweiligen Kontext der Verwendung ergibt).
Die CDU-Abgeordnete Dr. HELENE WEBER betont zwar ihren Willen zur Gleichberechtigung der Frauen, folgt aber der Argumentation ihrer Parteikollegen. Sie erkennt nicht den Legitimationscharakter für eine beliebig ungleiche Behandlung, wenn dem Gesetzgeber die Möglichkeit zur Differenzierung aufgrund »natürlicher« Unterschiede eingeräumt wird:

  • »Ich muß sagen, auch bei den Männern ist keine Gleichheit vorhanden. Von dem Unterschied zwischen Männern und Frauen will ich gar nicht sprechen. Es müßte nur eine Formulierung gefunden werden, die zum Ausdruck bringt, daß die Frauen nicht minderen Rechts sind. Das will ich unter keinen Umständen. Ich stelle mich hinter diesen Satz. Aber er gilt ebenso für die Männer, auch unter Männern besteht Ungleiches.«[57]

Die SPD-Abgeordneten setzen den »Beweisen« für eine staatsbürgerlich notwendigerweise eingeschränkte Gleichheit entgegen, die Wehrpflicht sei »in gewisser Form auch für die Frauen eingeführt« gewesen, auch im Luftschutz und in der Feuerwehr hätten sie gearbeitet.

  • »Wenn das Wort grundsätzlich wieder hereinkäme, könnte man den ganzen Artikel streichen. Das hat doch gar keinen Sinn. Was wir wollen, ist vielmehr, daß Frauen nicht mehr benachteiligt werden dürfen, wie es lange Zeit der Fall war. [...] Ich möchte, daß mit diesem Artikel bestehende Ungleichheiten beseitigt werden. Niemand will, daß sinnlose Ungleichheiten eingeführt werden. Der Schutz der männlichen Mutterschaft ist doch eine Sinnlosigkeit.« (BERGSTRÄSSER).[58]

Die Auswirkung der Formulierung werde sein, daß »für jede Ungleichheit wieder spitzfindige Gründe gefunden« werden könnten. FRIEDERIKE NADIG befürchtet, »daß man auf Grund des Zusatzes >verschieden behandeln< doch wieder eine ganze Reihe von Ausnahmebestimmungen gegen die Frau bekommt.«[59]
BERGSTRÄSSER führt ein aktuelles Beispiel für die Diskriminierung von Frauen durch die je nach den ökonomischen Erfordernissen praktizierte Differenzierung nach Geschlechtszugehörigkeit an:

  • »Ich insistiere bei den Frauen so, weil die Verwaltung, wenn sie sich vor einem sogenannten Notstand befindet, die Frauen sozusagen immer in die Ecke schmeißt. Wenn gekündigt werden soll, werden die Frauen gekündigt. Wenn zu den Universitäten nicht zugelassen werden soll, werden die Mädchen ausgeschlossen. In Hessen habe ich mühsam erreicht, daß das nicht getan wird, und ich habe den Spaß gehabt, daß der Dekan einer Fakultät in Frankfurt allen Mädchen gesagt hat: Das verdanken Sie nur der SPD.«[60]

Erst in der zweiten Hälfte der Sitzung bringt FRIEDERIKE NADIG den von Dr. ELISABETH SELBERT initiierten Abänderungsantrag der SPD-Fraktion »Männer und Frauen sind gleichberechtigt« ein. Die SPD vertritt ihren Antrag nicht offensiv, da innerhalb der Fraktion keine einheitliche Meinung über ihn besteht und auch FRIEDERIKE NADIG sich unsicher zurückhält. So fragt sie der Genosse WUNDERLICH, ob der Antrag seinem Inhalt nach nicht eine dreifache Wiederholung in allen Abschnitten des Artikels bedeute, worauf sie nur zu antworten weiß: »Das schadet nichts«. Auf eine gezielte Frage MANGOLDTs gibt sie an, daß hier an eine »Neugestaltung des Familienrechts, insbesondere die Stellung der Ehefrau gedacht werde.[61] Eine ausführliche Begründung, die auf die gegenwärtige gesellschaftliche Situation der Frau einginge, die Bedeutung des Antrags für viele Frauen erklärte und die rechtlichen Auswirkungen verdeutlichte, wird weder von FRIEDERIKE NADIG noch von einem ihrer Parteikollegen vorgetragen. Daher bekommen die Vertreter von CDU und FDP keine wirklich oppositionelle Haltung zu spüren und haben es einfach, den Antrag abzulehnen. Wurden bisher noch inhaltliche Bedenken, so das Vorhandensein »natürlicher Ungleichheit« geltend gemacht, wird jetzt ein formalrechtlicher Hinderungsgrund genannt und die Unumstößlichkeit des BGB gepriesen: »Dann ist das Bürgerliche Gesetzbuch verfassungswidrig.« (DEHLER, FDP)[62] MANGOLDT behauptet:

  • »Den Frauen kam es besonders auf die staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten an, worin sie zurückgesetzt waren. Darunter würde zum Beispiel auch das Recht der Beamtin fallen. Die übrigen Dinge des Bürgerlichen Rechts, die unabsehbar sind, würden unter Absatz 3 fallen. Es wäre ein Fortschritt, wenn sie sich damit einverstanden erklären. [...] Mit diesem Absatz 3 wären wir schon reichlich weit gegangen. Diese Gleichheit der staatsbürgerlichen Rechte hat sich ja in Europa durchaus noch nicht überall durchgesetzt. In der Schweiz kann die Frau immer noch nicht wählen. Wir würden in dieser Richtung schon weit voraus sein, und wir würden gerade nach dieser Richtung das betonen, was bisher umstritten gewesen ist.«[63]

Die zu Anfang der Sitzung verteidigte Einschränkung in der staatsbürgerlichen Gleichheit wird also wieder zurückgenommen, gleichzeitig stellt der CDU-Abgeordnete sich als Vorreiter der Frauenemanzipation dar. DEHLER will sich auch mit dieser minimalen Verbesserung der rechtlichen Stellung der Frau nicht einverstanden erklären. Er plädiert dafür, daß dem Gesetzgeber beispielsweise eine Handhabe gegen »Doppelverdiener« vorbehalten bleiben müsse, ansonsten könne dieses »auch wieder unbillig sein.«[64] Hier ergibt sich eine Diskussion, die ein Licht auf das Rollenverständnis der Abgeordneten wirft. FRIEDERIKE NADIG wehrt sich zwar gegen die Vorstellung DEHLERS, deckt aber nicht seine stillschweigende Voraussetzung einer natürlichen Rollenverteilung auf.

  • »Es ist häufig so, daß die Frau mehr verdient, als der Ehemann. Besonders bei den selbständigen Frauen kann das vorkommen.«[65]

Ihre Argumentation verläuft defensiv. Sie geht nicht über die im normativen Rahmen der geschlechtsspezifischen Arbeitsteilung akzeptierte Annahme der ökonomischen Notwendigkeit hinaus. Nicht einmal die Konsequenz ihrer Feststellung, die entweder Berufstätigkeit beider Ehepartner oder Übernahme der Hausarbeit durch den Mann, während die Frau außerhäuslich arbeitet, bedeutet, spricht FRIEDERIKE NADIG aus. BERGSTRÄSSER zeigt sich vordergründig aufgeschlossen gegenüber Veränderungen in den Rollenzuweisungen.:

  • »Es kann Gesetze gegen das Doppelverdienertum geben. Man muß sie nur richtig anwenden, indem man die Wahl läßt, wer aus dem Beruf ausscheidet. So habe ich es gemacht, als bei uns im August die Verordnung gegen die Doppelverdiener herauskam. Ich habe gesagt: Wenn bei uns jemand ist, dessen Ehepartner ebenfalls verdient, sollen sie vor die Wahl gestellt werden, wer ausscheidet. Aber die Frau soll nicht mechanisch ausgeschlossen werden. Heute gibt es doch sonderbare Fälle, in denen ein Mann sehr wenig und die Frau sehr viel verdient, in denen eine Familie mit Kindern in die Notlage käme, daß sie ihren Lebensstandard stark reduzieren muß und vielleicht überhaupt nicht aufrechterhalten kann, wenn die Frau den Verdienst nicht behält.«[66]

Auch er sieht Verrichtung der Hausarbeit durch den Mann als Notlösung für »sonderbare Fälle« an. Er hinterfragt nicht die ökonomischen Bedingungen für die von ihm propagierte Wahlfreiheit, die in der Regel ein Ausscheiden der Frau aus dem Beruf bedeuten. Er zweifelt nicht an der arbeitsteiligen Zuweisung in den Produktions- oder den Reproduktionsbereich. Ein noch geringeres Maß an Phantasie entwickeln die CDU-Abgeordneten. MANGOLDT kann sich »schlecht vorstellen, daß der Mann, wenn eine Ehe mit Kindern vorhanden ist, die Kinder versorgen soll.«[67] HELENE WEBER vermag sich dies zwar vorzustellen und gibt die Existenz solcher Fälle zu, steht ihnen aber selbst in Notsituationen ablehnend gegenüber:

  • »Wir dürfen ruhig sagen, daß es unerfreulich ist, wenn die Frau aus der Familie ausscheidet und wenn der Mann zu Hause bleibt und die Kinder sowie die Frau besorgt. Ich trete dafür ein, daß die Frau für das Familienleben frei wird. [...] Es gibt eben heute solche Fälle, in denen wir aufs tiefste bedauern, daß man die Männer nicht besser einstellt, in denen kleine Kinder sind, die von der Frau gepflegt werden müßten, in denen Hausangestellte und Hilfskräfte nicht zu bekommen sind und in denen es jammervoll ist, daß die Frau zu Ungunsten der Familie und der Kinder berufstätig sein muß. Ich kann diese Entwicklung weder für die Frau noch für den Mann noch für die Kinder gut finden. Das sind unheimliche Zustände, die wir gerne ändern möchten.«[68]

HELENE WEBER hält bedingungslos an der traditionellen Familienstruktur und der eindeutigen bürgerlichen Geschlechtsrollenzuweisung fest. Sie verdrängt dabei die Lebenswirklichkeit vieler Frauen, die ein Leben nach dieser Norm aufgrund des Mangels an Familie und/oder der Notwendigkeit, außerhäuslich zu arbeiten, gar nicht führen können. Bereits punktuelle Auflösungserscheinungen empfindet sie als »unheimlich« und bedrohlich für die gesamte gesellschaftliche Ordnung, was kein Anzeichen für deren tatsächliche Stärke, wohl aber für ihre Wirkung auf die Öffentlichkeit darstellt.
Nach dieser Diskussion können sich die Abgeordneten über die Gewährung der staatsbürgerlichen Gleichheit einigen. Von der Notwendigkeit, den Selbert-Antrag anzunehmen, kann die Mehrheit angesichts des mangelnden Einsatzes der SPD und fehlender Einsicht bei CDU und FDP nicht überzeugt werden.
Bei der Besprechung des dritten Absatzes des Gleichheitsartikels erkundigt sich HELENE WEBER, ob das Benachteiligungsverbot die Lohngleichheit für Frauen impliziere. Sie zeigt sich in dieser Frage sehr engagiert und drängt auf eine Aufnahme ins Protokoll, als MANGOLDT es ihr versichert. Doch ihre Haltung ist zwiespältig und läßt eher ein Jonglieren mit parteitaktischen Überlegungen denn wahre Überzeugung vermuten. So hat sie vor ihrer Fraktion zur Begründung ihrer Anfrage angeführt, es sei mit einem Antrag der SPD zu rechnen, dem man besser zuvorkomme.[69] Im Grundsatzausschuß gibt sie sich mit der Zusicherung MANGOLDTs sehr schnell zufrieden und verzichtet darauf, wie vorgesehen, einen Antrag zur Aufnahme der Lohngleichheit zu stellen, obwohl ihr FRIEDERIKE NADIG und DEHLER bescheinigen, daß die Frau im Dienstverhältnis nur dann nicht benachteiligt werden dürfe, insoweit dieses durch den Gesetzgeber geregelt werde, Absatz 3 also nur für öffentliche und nicht für die Mehrzahl der privaten Dienstverhältnisse gelte:

  • »Ich möchte nur bitten, es zu Protokoll zu nehmen, damit es festgehalten wird. Das ist wichtig. Wir haben viele Briefe bekommen. Wir werden viel bedrängt und müssen Antwort geben. Es kann festgestellt werden, daß wir den Antrag eingebracht haben und daß in der Diskussion erklärt wurde, der Antrag braucht nicht mehr angenommen zu werden, weil er durch Absatz 2 und 3 dieses Artikels erledigt ist.«[70]

Am nächsten Tag erfolgt im Grundsatzausschuß eine Durchsicht der Ergebnisse der II. Lesung. Anhand der »Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen«[71] wird noch einmal die Frage nach der Verankerung der Lohngleichheit erörtert. Es werden dieselben Argumente wie schon in der 6. und 26. Sitzung ausgetauscht, ohne daß sich im Ergebnis eine Änderung zeigt. Die CDU bleibt weiterhin in dem Widerspruch verhaftet, einerseits zu behaupten, die Lohngleichheit sei in der jetzigen Fassung inbegriffen, andererseits eine konkrete Formulierung abzulehnen, weil sie zu sehr die soziale Grundordnung berühre. Zusätzlich weist MANGOLDT jetzt noch darauf hin, daß die Frau teilweise erleichterte Arbeitsbedingungen und einen gewissen Schutz im Arbeitsverhältnis, also eine »gewisse Bevorzugung« genieße und daher von gleichen Voraussetzungen nicht die Rede sein könne.[72] Hier erfolgt von keine/r/m Abgeordneten ein Hinweis auf die der Gesellschaft kostenlos geleistete Reproduktionsarbeit!
Die SPD ist mit dem bisherigen Ergebnis unzufrieden, weil sich die Auslegung der Absätze gegen Frauen richten werde. Der SELBERT-Antrag wird ein zweites Mal gestellt und ohne näher auf ihn einzugehen, ein zweites Mal abgelehnt. Die vom Grundsatzausschuß in II. Lesung angenommene Fassung des Gleichheitsartikels (Art. 4) lautet:

  • »(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Das Gesetz muß Gleiches gleich, es kann Verschiedenes nach seiner Eigenart behandeln. Jedoch dürfen die Grundrechte nicht angetastet werden.
    (2) Männer und Frauen haben dieselben staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
    (3) Niemand darf seines Geschlechtes,  wegen benachteiligt oder bevorzugt werden.«[73]

Nach dieser Niederlage stellt ELISABETH SELBERT ihren Antrag in der 17. Sitzung des Hauptausschusses am 3. Dezember noch einmal selbst. Sie erweist sich als die energischste unter den vier im Parlamentarischen Rat vertretenen Frauen und setzt sich am ausdrücklichsten für Frauenbelange ein, was ihr den »Vorwurf« einbringt, eine »Frauenrechtlerin« zu sein.[74] Durch ihre Erfahrungen als Rechtsanwältin hat sie die tragische Benachteiligung von Frauen im Familien- und Scheidungsrecht persönlich betroffen gemacht. Da sie angesichts der aktuellen Lebenssituation von Frauen die Annahme ihres Antrages zur Gleichberichtigung nicht gefährdet sah, hat sie es nicht für notwendig gehalten, sich in den Grundsatzausschuß entsenden zu lassen.[75]

  • »Ich kann bei dieser Gelegenheit erklären: in meinen kühnsten Träumen habe ich nicht erwartet, daß der Antrag im Grundsatzausschuß abgelehnt werden würde. Es ist eine Selbstverständlichkeit, daß man heute weiter gehen muß als in Weimar und daß man den Frauen die Gleichberechtigung auf allen Gebieten geben muß. Die Frau soll nicht nur in staatsbürgerlichen Dingen gleichstehen, sondern muß auf allen Rechtsgebieten dem Mann gleichgestellt werden. Die Frau, die während der Kriegsjahre auf den Trümmern gestanden und den Mann an der Arbeitsstelle ersetzt hat, hat heute einen moralischen Anspruch darauf, so wie der Mann bewertet zu werden. Ich bin der Meinung, daß die jetzt in Artikel 4 gewählte Fassung: Niemand darf seines Geschlechtes . . . wegen benachteiligt oder bevorzugt werden, nicht diesen Fall der Gleichberechtigung erfaßt. Ich könnte mir Doktoranden vorstellen, die uns nachweisen, daß im bürgerlichen Recht die Frau keineswegs benachteiligt oder der Mann bevorzugt ist. [ ... ] Sollte der Artikel in dieser Fassung heute wieder abgelehnt werden, so darf ich Ihnen sagen, daß in der gesamten Öffentlichkeit die maßgeblichen Frauen dazu Stellung nehmen werden, und zwar derart, daß unter Umständen die Annahme der Verfassung gefährdet ist.«[76]

Die jetzt gegen den Antrag vorgebrachten Gründe entsprechen dem bereits im Grundsatzausschuß Verlautbarten. Es »könnten sich daraus rechtliche Konsequenzen ergeben, die sich nicht übersehen« ließen. »Das bisher geltende Recht würde in sich zusammenfallen und nichts würde an seine Stelle treten.« »Es würde eine Lücke im BGB entstehen.«[77] Wieder fällt auf, daß CDU und FDP bemüht sind, ihren Widerstand nur formalrechtlich zu begründen und inhaltliche Differenzen zu leugnen. Sie versichern:

  • »Auch wir sind für die Gleichberechtigung der Frau«,
    »Es ist selbstverständlich, daß auch wir grundsätzlich Ihren Antrag begrüßen«,
    »Aus dieser Debatte entsteht beinahe der Eindruck, als ob hier eine grundsätzliche Meinungsverschiedenheit über dieses Problem besteht. Das ist ein grundlegender Irrtum.«[78]

Diese Argumentationsstrategie, die Diskussion so darzustellen, als handle es sich lediglich um ein belangloses Formulierungsproblem und als sei die von SPD und KPD geforderte Gleichberechtigung bereits in der von CDU und FDP beschlossenen Formulierung enthalten, wurde von der CDU/CSU auf einer internen Fraktionssitzung festgelegt. Sie ist Ausdruck des Wissens um den möglichen Druck der Wählerinnenmehrheit .[79] Dennoch ist der Widerspruch, einerseits Befürchtungen vor unabsehbaren rechtlichen Auswirkungen zu haben und andererseits zu verbreiten, die verlangte Gleichberechtigung sei auch so enthalten, offensichtlich, da diese nur durch Änderungen des BGB's erreicht werden kann. Das ist auch die Ansicht des KPD-Abgeordneten Renner:

  • »Diese Formulierung ist eine der typisch inhaltslosen und unverbindlichen Formulierungen, die die ganzen Grundrechte hier kennzeichnen. Mit einer solchen Einwendung, daß durch eine derartige generelle Regelung des Rechtsverhältnisses der Frau das bisherige Gesetz zusammenbrechen könnte, ist wirklich nichts zu machen. Wenn durch die Schaffung der Gleichberechtigung der Frau gegenüber dem Mann in dem bisherigen Gesetz Lücken aufgerissen werden, müssen eben die bestehenden Gesetze modernisiert und den heutigen Forderungen der Frau auf Gleichberechtigung angeglichen werden. Das ist doch die einzige Konsequenz, die man meines Erachtens ziehen muß.«[80]

Die Unverbindlichkeit der CDU/FDP-Fassung wird von ihren Befürwortern bereits demonstriert. Kaufmann (CDU) entdeckt »Sonderschutzbestimmungen, im Interesse der Frau, aufgrund ihrer Besonderheiten und ihrer besonderen Aufgaben«.[81]
Dr. Becker (FDP) findet »Bestimmungen im Bürgerlichen Gesetzbuch, die nur entweder für den Mann oder für die Frau, aber nicht für beide anwendbar« seien:

  • »Welchen Namen führt zum Beispiel die Frau nach der Eheschließung, den Namen des Mannes oder den Namen der Frau oder beide? Wer hat während des Bestehens der Ehe die gesetzliche Gewalt über die minderjährigen Kinder, der Mann oder die Frau oder beide? Welche Meinung geht vor, wenn sie miteinander nicht übereinstimmen? Wird in jedem Falle erst das Vormundschaftsgericht gefragt oder was sonst? Sie sehen, es sind in der praktischen Durchführung erhebliche Schwierigkeiten.«[82]

Dieser Abgeordnete kann sich wie die meisten seiner Kollegen kein zwischenmenschliches Verhältnis vorstellen, in dem gemeinsam entschieden oder sich geeinigt werden muß. Für ihn funktioniert nur ein auf patriarchale Vormundschaft gegründetes Abhängigkeitsverhältnis.
Der SPD-Abgeordnete Dr. Carlo Schmidt unterstützt ungewollt diese Haltung und verwischt die Unterschiede zwischen den Fassungen. Er geht auf die Äußerungen ein und spricht ihnen Berechtigung zu, indem er die Bestimmungen des BGB's nachträglich als zum Schutz der Frau erlassen legitimiert. Heute gehe es darum,

  • »daß die Frau in diesem Jahrhundert den Anspruch erhebt und erheben kann, als ein Wesen gleicher Mündigkeit wie der Mann angesehen zu werden. Die Frau kann den Anspruch erheben und erhebt den Anspruch, daß ihr zugetraut wird, mit der gleichen Fähigkeit für ihre Interessen zu sorgen und durch das Leben zu schreiten. Es handelt sich also genau gesehen darum, daß die Frau erwartet, daß diese fürsorgliche Vormundschaft über sie aufgehoben wird. Es geht den Frauen letzten Endes - und das ist ein großes Wort - um die Ehre und nicht um Besserstellung. Das scheint mir der wesentliche Sinn des Antrags von Frau Dr. SELBERT zu sein.«[83]

Damit stellt SCHMIDT die von ELISABETH SELBERT erstrebten konkreten Auswirkungen des Antrags als untergeordnet dar und wertet ihn zu einer Belanglosigkeit ab, der nur psychologischer Wert zukommt. Die Mehrheit der Abgeordneten kann sich ihren Äußerungen zufolge nicht davon überzeugen, daß die bisher beschlossene Formulierung nicht ausreicht, zu einer besseren Rechtsstellung der Frau zu führen und entscheidet sich weiterhin mit elf zu neun Stimmen gegen den SELBERT-Antrag.
Nachdem auf parlamentarischer Ebene die kontroverse Argumentation erschöpft ist und der Antrag sowohl im Grundsatzausschuß wie im Hauptausschuß eine Niederlage erfahren hat, scheint er erledigt zu sein.
Nur ein starker öffentlicher Druck kann seine Annahme noch erzwingen.

4. Gleichberechtigung als »Lebensfrage« die öffentliche Diskussion

Schon im Anfangsstadium der Beratungen im Parlamentarischen Rat gibt es Hinweise auf eine starke Anteilnahme der weiblichen Bevölkerung. Die weiblichen Abgeordneten erhalten zahlreiche Zuschriften, in denen die Benachteiligungen durch die Bestimmungen der Weimarer Verfassung beklagt und Formulierungen gefordert werden, die wirkliche Gleichberechtigung garantieren und nicht willkürlich ausgelegt werden können. Die Frauen verlangen Auskünfte über den Stand der Verhandlungen, den Inhalt und die Auswirkungen der vorgeschlagenen Fassungen.[84] Ihr Interesse am »Thema Gleichberechtigung« wird von den Parlamentarierinnen als sehr hoch eingeschätzt. Sie versuchen, wenn auch mit unterschiedlicher Zielsetzung, die männlichen Abgeordneten von der Wichtigkeit der Frage zu überzeugen, indem sie vor allem auf die Frauenmehrheit hinweisen, welche allein die Parteien zwinge, auf Frauenforderungen Rücksicht zu nehmen:

  • »Ich mache darauf aufmerksam, daß die Frauen die größte Wählerschaft darstellen in allen Parteien und daß daher bei den Verhandlungen im Plenum die Dinge in einer ausführlichen Weise erklärt werden müssen, und zwar nicht nur von den Berichterstattern - das würde ich nicht für ausreichend halten -, sondern hier müssen alle Parteien so vernünftig sein, auch die Frau zu Wort kommen zu lassen für die Frauen« (HELENE WEBER in der 27. Sitzung des Grundsatzausschusses am 1. Dezember 1948). »Alle >Aber< sollten hier ausgeschaltet sein, da mit den Stimmen der Frauen als Wählerinnen als denjenigen Faktoren gerechnet werden muß, die für die Annahme der Verfassung ausschlaggebend sind, nachdem wir in Deutschland einen Frauenüberschuß von 7 Millionen haben und wir auf 100 männliche Wähler 170 weibliche Wähler rechnen. Man wird kein Verständnis für unsere >Aber< haben, die wir hier bei dieser Gelegenheit in die Waagschale werfen« (ELISABETH SELBERT in der 17. Sitzung des Hauptausschusses am 3. Dezember 1948).

Als die Versuche, den Abänderungsantrag durchzusetzen, auf der entrückten Ebene des Parlamentarischen Rates gescheitert sind, wird die Ankündigung ELISABETH SELBERTs Wirklichkeit. Sie alarmiert die von ihr als maßgeblich bezeichneten Frauen: Gewerkschafterinnen, Frauenorganisationen, die weiblichen Abgeordneten der Landtage, Journalistinnen. Die Folge ist eine Welle der Entrüstung in Presse und Öffentlichkeit.
Hier schlagen die im Krieg und in den Nachkriegsjahren gemachten persönlichen Erfahrungen der Frauen doch noch einmal in aktives politisches Handeln um. Die Normen für weibliches Wohlverhalten, die auf »Normalzeiten« ausgerichtet sind, waren angesichts der Alltagsrealitäten als Schein und Heuchelei erfahrbar, waren als Handlungsanleitung gar nicht mehr lebbar und büßten an Überzeugungskraft ein. Wie sollten sie auch die Frauen überzeugen, denen der Krieg die Aussicht auf eine bürgerliche Ehe genommen hat, die die Befriedigung ihres »natürlichen Kinderwunsches« mit einer Diskriminierung als unverheirateter Mutter und einer Benachteiligung ihres unehelichen Kindes büßen müssen? Die sehen, wie ihre Gebärfähigkeit im Nationalsozialismus funktionalisiert und ihre Kinder im Krieg verbraucht wurden, während Abtreibungen als Unmenschlichkeit gelten? Die aller Beteuerungen weiblicher Eigenart zum Trotz die härteste Arbeit leisten müssen und dafür die niedrigsten Löhne bekommen, mit leeren Händen aus der Ehe gehen, als mittellose Kriegerwitwen dastehen oder auf die Rückkehr ihres Mannes wartend nicht an das gemeinsame Sparguthaben herankommen? Nicht ein analytisches Bewußtsein motiviert die Frauen, sich bei der Diskussion einer neuen Verfassung für ihre Rechte einzusetzen dafür fehlen die notwendigen materiellen und intellektuellen Freiräume sondern ein emotionales Potential, das sich durch die erfahrbare bestehende Kluft zwischen gelebten und juristisch fixierten Rollen bei vielen Frauen gebildet hat. Zwar gab es auch früher Scheidungen, uneheliche Geburten und Abtreibungen, aber ihre starke Zunahme in der Nachkriegszeit hat die Wahrnehmung der Ungerechtigkeiten verstärkt und die Basis für öffentliche Diskussionen geschaffen. Auf die Ablehnung des Antrags zur vollen Gleichberechtigung der Frauen reagieren vor allem die der SPD oder KPD nahestehenden Zeitungen mit Empörung. Aber auch zurückhaltendere Beiträge registrieren, daß gegenwärtig »wohl kaum eine Frage mit solcher Leidenschaft erörtert« werde. Der unmittelbare emotionale Bezug, die »Lebensnähe« des Problems kommt immer wieder zum Ausdruck.
Die im Folgenden abgedruckten Quellen stellen einen Querschnitt der in den Zeitungen erscheinenden Kommentare dar. Sie geben einen ersten Einblick in die rege öffentliche Diskussion um die Gleichberechtigung. Nach diesen Äußerungen ist die öffentliche Meinung, auch die männliche öffentliche Meinung, auf seiten der Frauen. Es sei an der Zeit, daß Frauen »etwas aggressiver werden und nicht immer nur die Papageien ihrer Männer sind«. Zu Recht wird festgehalten, daß erst an den Ausführungsbestimmungen erkennbar wird, »ob es den Parteien wirklich mit der ehrlichen Durchführung der Gleichberechtigung, wie sie demokratischen Grundsätzen entspricht, ernst ist. Den F r a u e n jedenfalls i s t es ernst.« (Hessische Nachrichten vom 24. Januar 1949; vgl. nachfolgend Quelle 5.)

Quelle 1: »Reform des Eherechts
Staatsrechtliche Erörterungen, wie sie zur Zeit in Bonn um begrenzte oder gleichberechtigte Länderkammern, Bundes- oder Finanzverwaltung, Reichspräsident oder Direktorium in einer Atmosphäre fachlicher Auseinandersetzungen von Experten geführt werden, haben den Nachteil, den Durchschnittsbürger nicht direkt zu berühren. Der Mann und die Frau auf der Straße fühlen sich nur dann angesprochen, wenn ihnen eine Beziehung zwischen dem politischen Gegenstand und dem Alltag unmittelbar klar wird.
Die Chance dieses sozusagen persönlichen Kontakts gab vor wenigen Tagen eine Diskussion im Hauptausschuß des Parlamentarischen Rats um die zivilrechtliche oder nur staatsbürgerliche Gleichberechtigung der Frau. Nach einer sehr heftigen Debatte entschied sich der Ausschuß entgegen der SPD-Formulierung Männer und Frauen sind gleichberechtigt für folgenden Passus Männer und Frauen haben dieselben staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. Die Erregtheit der Diskussion war bedingt durch die Lebensnähe des Problems eben jene Lebensnähe, die die Resonanz in der breitesten Öffentlichkeit schafft - und die weittragende Bedeutung des SPD-Antrags, der, wäre er als Grundrecht akzeptiert worden, nicht nur unmittelbar bindendes Recht für Verwaltung und Rechtsprechung, sondern auch für die Gesetzgebung geschaffen hätte.
Der SPD-Vorschlag hätte nämlich den Gesetzgeber verpflichtet, die der Gleichberechtigung der Frau entgegenstehenden Bestimmungen des Familienrechts vor allem auf dem gesamten Gebiet der bürgerlichen Ehe einschließlich des ehelichen Güterrechts, der elterlichen Gewalt und der Vormundschaft aufzuheben. In diesem Teil des BGB sind die Ehefrau und die eheliche wie die uneheliche Mutter in ihrer vermögensrechtlichen wie zivilrechtlichen Stellung dem Ehegatten und dem Kind gegenüber zugunsten des Mannes benachteiligt. Diese Rechtsvorschriften, aus der gesellschaftlichen und Rechtsvorstellungen des neunzehnten Jahrhunderts geboren, haben zur Voraussetzung, daß sich das behütete Leben und Wirken der Frau auf die Familie begrenzt. Sie basieren weiter auf den Begriffen von gesichertem Einkommen, Mitgift und Vermögen und räumen dem Mann als den alleinigen Ernährer der Familie eine eindeutige Vorrangstellung ein.
Nach ihnen ist zum Beispiel das Vermögen der Frau dem Mann zur Verwaltung und Nutznießung unterworfen, ohne daß sie einen Rechtsanspruch auf sein Vermögen hat. Ohne die Einwilligung des Ehemannes kann sie sich kein Bankkonto eröffnen lassen und keine Stellung antreten. Ihm unterliegt es, den Wohnort und die Wohnung zu bestimmen. Er hat das letzte Wort in der elterlichen Gewalt und die alleinige rechtliche Vertretung des Kindes auch dann, wenn die Ehescheidung ihn als den alleinschuldigen Teil erklärt. Stirbt er, so wird die Frau nicht automatisch und nicht ohne Einschränkung Vormund ihrer Kinder. Der Widerspruch zur heutigen Zeit liegt darin, daß die Rechtsform einer überlebten Epoche erhalten blieb, während ihr materieller Inhalt mit eben jener Epoche dahinschwand. Daraus entsteht die für den großen Teil, vornehmlich der weiblichen Bevölkerung, unverständliche Situation.«
(Aus: NEUE ZEITUNG vom 8. Dezember 1948.)

Quelle 2: »Frauen fordern Rechtsreform - Sollen die Männer mehr Rechte als die Frauen haben?
In der Weimarer Verfassung waren den Frauen grundsätzlich die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten wie den Männern zuerkannt. Dieses gleiche Recht ist bis jetzt noch nicht einmal in allen demokratischen Verfassungen der Welt aufgenommen. In den bisherigen Formulierungen des deutschen Grundgesetzentwurfes von Bonn ist im Abschnitt IV keine weitere Klarstellung der Gleichwertigkeit von Mann und Frau vorgenommen worden. Die großen sozialen, wirtschaftlichen und öffentlichen Veränderungen in der Gesellschaft haben noch nicht bewirkt, daß in der staatsbürgerlichen und zivilrechtlichen Stellung der Frau eine Reform durchgeführt wurde wie sie die SPD schon seit langer Zeit fordert. Außer den Leistungen, die unter großen Opfern die Frau im Kriege und der Zeit danach vollbrachte, sollte das bestehende und auf lange Zeit gewiß nicht korrigierte Übergewicht von sieben Millionen Frauen in Deutschland darauf hinweisen, wie stark das gesellschaftliche Leben im Staate auf den Schultern des schwachen Geschlechts ruht. Es wäre schon lange die Zeit gewesen, daß die mindere Rechtlichkeit und Behandlung, die unsere Frauen und Mütter im deutschen Recht erfahren haben, vor allem im Ehe- und Familienrecht, geändert werden muß.
Weil die Rechtsstellung der Frau immer das Spiegelbild ihrer jeweiligen Stellung in Gesellschaft und Staat ist, sollten sich die Frauen denjenigen Vertreterinnen ihres Geschlechts anschließen, die in vorderster Reihe um die politische und rechtliche Gleichstellung gegenüber dem Manne kämpfen. Schon nach der französischen Revolution, wo die Frauen der niederen Stände mit um die primitivsten Lebensrechte kämpften, traten in England Frauen auf die politische Bühne. In Deutschland forderte Theodor von Hippel die Befreiung der Frau um des Staatswohls, um des Fortschritts der Menschheit willen die Anteilnahme der Frauen an der Staatsverwaltung. Danach wurde es wieder ruhig um das Thema der gleichberechtigten Frau, bis in der erstehenden Sozialdemokratie (besonders nach dem Erfurter Programm) auch die Arbeiterfrauen nach politischer und gesellschaftlicher gleichen Rechtlichkeit riefen.
DAS BÜRGERLICHE RECHT, wie es von Männern um 1900 in einer Zeit liberalistischen und individualistischen Denkens geschaffen wurde und das heute noch gilt, blieb ein Unterschied bestehen zwischen der staatsbürgerlichen Stellung der Frau und ihrem verfassungsrechtlichen persönlichen Freiheitsrecht und der völligen persönlichen Gleichwertigkeit.
IN DER EHE ist der Mann das Haupt der Gemeinschaft. Er entscheidet in allen das gemeinschaftliche Leben betreffenden Angelegenheiten, besonders über Wohnort und Wohnung. Bei Mißbrauch dieses Rechts ist die Frau zwar nicht zur Folgeleistung verpflichtet, aber dieser Begriff ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch sehr vieldeutig auslegbar. Auf einige unerträgliche Bevormundungen der Frau weisen die Entscheidungsrechte des Mannes über die Fragen, in welchem Zimmer gewohnt wird, wo und wann die Mahlzeiten genommen werden u. a., hin. Gerade diese Bestimmungen stellen einen Eingriff in die Befugnisse der Hausfrau dar.
DIE BESITZRECHTSBESTIMMUNGEN erlauben dem Mann, vom eingebrachten Gut der Frau bei Getrenntleben ohne Rücksicht auf ihr Eigentum nur solche Gegenstände herauszugeben, die für die Frau allernotwendigste Hausgeräte darstellen, und zwar auch dann, wenn sie für ihn entbehrlich sind. Der Mann kann dann eine Geliebte in seine Wohnung nehmen, um mit ihr das Eigentum seiner getrennten Frau zu benutzen. Der Mann kann in solchen Fällen sogar das Gut seiner Frau verkaufen, wenn die Frau als Eigentümerin nicht den Käufer vorher von den Besitzverhältnissen verständigt. Im
EHELICHEN GÜTERRECHT ist in den meisten Fällen (wo kein Abschluß eines Gütervertrages vorgenommen wurde) der Frau die Rolle einer Minderjährigen zugewiesen. Alle Rechtsgeschäfte der Frau hinsichtlich ihres eigenen Vermögens bedürfen der ehemännischen Genehmigung. Daß die Ehefrau nach dem BGB neben Arbeiten im Hauswesen auch zu Arbeiten im Geschäft des Mannes verpflichtet ist, gibt ihr keinen Anspruch auf einen angemessenen Anteil am Geschäftsgewinn. Auch dann nicht, wenn sie die treibende Kraft oder die Seele des Geschäftes ist, ohne vorher eine vertragliche Vereinbarung mit ihrem Mann getroffen zu haben.
BEI EHESCHEIDUNGEN verbleibt das gesetzliche Vertretungsrecht beim Vater, auch in den Fällen, wo das Personen-Sorgerecht für die Kinder der Mutter zugesprochen wird. Es ist unbillig, daß der Mutter nicht mit dem Sorgerecht und der Sorgepflicht das volle elterliche Gewalthaberrecht zusteht. Die große Zahl der durch den Krieg elternlos gewordenen Kinder sollte eine Erleichterung der Adoption erfordern. Im BGB wird ein Altersunterschied von 18 Jahren und Vollendung des 50. Lebensjahres gefordert. Einer Kriegerwitwe müßte es ermöglicht werden, wenn sie bereits eheliche Kinder hat, auch ein nach dem Tode des Mannes geborenes uneheliches Kind zu adoptieren, um ihm die Stellung eines ehelichen zu geben.
Es sind dies nicht alle Fragen, die im Zusammenhang mit einer Reform der zivilrechtlichen Stellung der Frau gegenüber dem Manne stehen. Es kommt darauf an, daß die Frauen sich weit mehr als bisher an ihrer eigenen Befreiung beteiligen. Die Frauen sollten über die politischen Parteien ihren Einfluß geltend machen, daß im zukünftigen Bundesparlament eine große Zahl von weiblichen Abgeordneten auf ihre Rechte achten. In der Sozialdemokratie wird es in Zukunft so sein, wie es bisher war: Männer und Frauen sind gleichberechtigt auch im Hinblick auf ihre zahlenmäßige Vertretung in ihren Parlamentsfraktionen.«
(Aus: RHEINISCHE ZEITUNG vom 15. Dezember 1948.)

Quelle 3: »Angst vor gleichem Recht? - In Bonn wird über Frauenfragen beraten
In Bonn im Parlamentarischen Rat wurde über die Grundrechte des staatlichen Lebens gesprochen, das sind die persönlichen Rechte des einzelnen Staatsbürgers, die Gesetzte, nach denen sich unser aller Alltag prägen und ordnen soll. Und eine Frau stand auf und forderte: Männer und Frauen seien gleichberechtigt!
Es hat sich herumgesprochen, daß diese Forderung einer verantwortungsbewußten Frau - es war Dr. Elisabeth Selbert, Abgeordnete der Sozialdemokratischen Partei - viel Staub aufgewirbelt hat. Staub von Artikeln, die vor nahezu fünfzig Jahren Männer im Bürgerlichen Gesetzbuch niederschrieben und die unangetastet mitgeschleppt wurden durch Auf und Ab unserer bewegten Staatsgeschichte bis auf den heutigen Tag. Es sind Artikel, in denen die Frau höflich an ihre biologische Eigenart erinnert wird, ohne Umschweife gesprochen, Artikel, in denen eine deutliche Geringfügigkeit der Frau gegenüber dem Mann zutage tritt. Das hat vor fünfzig Jahren, wenn es in einem Gesetzbuch stand, die Frau nicht allzu sehr gekränkt, aber wer hat sie in Zeiten des Zwangskriegsdienstes, der Bombennächte und des Hungers danach gefragt, ob sich solche Umstände mit ihrer biologischen Eigenart' vertrügen? Die Frauen haben sich zusammengerissen und ihren Mann gestanden, und noch immer müssen sie es tun. Heute haben sie, ob sie sich im einzelnen dessen bewußt sind oder nicht, die gleichen Beziehungen zur Wirtschaft des Staates und der gesamten Politik wie die Männer, und es ist an der Zeit, die Gleichberechtigung der Frau auf allen Gebieten deutlich zu proklamieren.
Das klingt so politisch, sagen manche Frauen, und eigentlich liegt mir gar nichts daran. Ob sie ein altmodisches Kleid genau so sorglos zur Schau tragen würden wie eine rückständige Meinung. Da sieht man eine Frau, die im traut-komfortablen, von keiner Kriegs- oder Nachkriegsnot angerührten Familienkreis sitzt, ein Taschentuch umhäkelt, bei einer Rundfunkmeldung über den Wirtschafts- oder Parlamentarischen Rat anmutig dazwischen fragt, ob denn das alles so wichtig sei und vom zärtlichen Hausherrn die Auskunft bekommt: Das, Liebling, laß Männersorgen sein. - Ja, es gibt noch Frauen - wenige! - die sich's leisten können, dies reizend zu finden, und es gibt andere, die selbständig im Leben stehen, aber noch nicht am eigenen Leib zu verspüren brauchten, welch armselige Stellung das Bürgerliche Gesetzbuch ihnen zuschreibt; aber viele gibt es, die sich täglich neuer Verzweiflung nahe sehen, einfach weil sie nur eine Frau sind. Frauen, die Männerarbeit leisten, aber nie den Lohn bekommen, den der Mann neben ihnen bei gleicher, vielleicht längst nicht so gewissenhaft verrichteter Arbeit hat, Mütter, die von ihrem Mann getrennt sind und über Fragen, die die eigenen Kinder betreffen, nicht entscheiden dürfen, Hausfrauen, die Mann und Kinder allein ernähren müssen, aber in finanzieller Not nicht das alte Sofa verkaufen dürfen, das sie als Aussteuer mitbrachten, wenn es des Hausherrn Lieblingsplatz ist und er den Verkauf nicht gestattet. Dies sind nur wenige Beispiele, willkürlich aus der Menge der komplizierten Fälle herausgegriffen, in denen den Frauen durch das Gesetz ihre ureigensten Rechte beschnitten werden.
Die anderen Parteien im Parlamentarischen Rat haben sich gegen die Forderung von Frau Dr. Selbert gestellt und gemeint, die alte Formulierung Mann und Frau haben die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten drücke schon aus, was sie fordere, und eine Änderung wie sie vorschlage, würde so weite Auswirkungen haben, daß sie bei der Fülle der in Betracht kommenden Gesetzen gar nicht zu übersehen seien. Ist das nicht ein billiges Argument? Wir sind ja der gleichen Meinung, sagen sie, aber in einer Fülle von Gesetzen' haben wir nun jahrzehntelang anders gehandelt, daß es zu kompliziert wäre, den ganzen Komplex der Frauengesetze zu reformieren, und sie flüchteten sich in einige neue Gesetzesformulierungen, die unklar und fließend sind, während Frau Dr. Selbert auf dem Satz besteht: Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
Gewiß, es ist ein ungeheueres Unterfangen, von Grund auf das Gesetzbuch neuzugestalten und alle Frauenfragen so ins Licht zu rücken, daß keine Nachteile den Männern gegenüber unbeleuchtet und unbereinigt bleiben. Aber es ist dennoch eine Aufgabe, die die Frauen fordern müssen, nachdem von ihnen in bitteren Jahren so viel Mut und Selbständigkeit und Verantwortungsbewußtsein gefordert - und erfüllt wurde.«
(Aus: HANNOVERSCHE PRESSE vom 18. Dezember 1948.)

Quelle 4: »Offener Brief an die weiblichen Abgeordneten der West-Parlamente. Von Maria Moritz, Abgeordnete des hessischen Landtags
Werte Kolleginnen! Im Hauptausschuß des Parlamentarischen Rates in Bonn hat die Abgeordnete des hessischen Landtags, Kollegin Dr. Selbert, mit allen Kräften versucht, die Stellung der Frau und Mutter als dem Mann gleichberechtigt in der Verfassung zu verankern. Mit 11 gegen 9 Stimmen wurde dieser Antrag abgelehnt.
Es geht nicht an, daß wir unsere Kollegin im Kampf um diese selbstverständliche Forderung der Gleichberechtigung der Frau allein lassen. Es darf nicht sein, daß nach diesem zweiten männermordenden Krieg die Mütter, gleichgültig, ob verheiratet oder alleinstehend, als Menschen zweiter Klasse behandelt werden. Es ist nötig, daß wir Frauen unserem Recht zu seinem Recht verhelfen.
Ich habe meinen Kolleginnen im hessischen Landtag, ausgehend von der in unserer hessischen Verfassung festgelegten Gleichberechtigung der Frau, vorgeschlagen, schnellstens einen gemeinsamen Antrag in Bonn einzubringen. In einer Unterredung mit der Kollegin Spangenberg von der hessischen SPD-Fraktion habe ich mich mit ihr auf folgenden Antrag geeinigt:
Der Parlamentarische Rat wolle beschließen:
In Anbetracht dessen, daß der Begriff der Demokratie für den Menschen schlechthin gelten muß und eine Verfassung nicht für das männliche Geschlecht Vorteile und für das weibliche Geschlecht Nachteile enthalten darf, heißt es im zuständigen Artikel:
Alle Bürger sind vor dem Gesetz gleich.
Männer und Frauen sind gleichberechtigt,
Die Frau ist auf allen Gebieten des staatlichen, rechtlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens dem Manne gleichzustellen.
Alle gesetzlichen Bestimmungen, die der Gleichberechtigung der Frau entgegenstehen (Bürgerliches Gesetzbuch) sind aufgehoben.
Für gleiche Arbeit hat die Frau das Recht auf gleiche Entlohnung wie der Mann. Die Frau genießt besonderen Schutz im Arbeitsverhältnis, entsprechend ihrer weiblichen Struktur.
Die Mutterschaft hat Anspruch auf Schutz und Fürsorge des Staates. Die außereheliche Mutter steht der ehelichen Mutter gleich.
Die Tatsache der außerehelichen Geburt darf dem Kinde nicht zum Nachteil gereichen. Ihm sind die gleichen Bedingungen für die leibliche, geistige und gesellschaftliche Entwicklung zu schaffen, wie dem ehelichen Kinde.
Dieser Antrag läuft augenblicklich mit einem entsprechenden Rundbrief unter den weiblichen Abgeordneten mit der Bitte, ihn zu unterschreiben.
Wir würden den Auftrag unserer Wählerinnen mißachten, wenn wir nicht alles tun würden, um die Entscheidung des Parlamentarischen Rates so zu beeinflussen, daß unsere Rechte gewahrt werden. Frau Abgeordnete Spangenberg und ich bitten Sie daher dringend, dafür zu sorgen, daß die weiblichen Abgeordneten Ihres Landtages sich ebenfalls zusammentun, um in einem gemeinsamen Antrag an den Parlamentarischen Rat in Bonn die volle Gleichberechtigung der Frau in der Verfassung zu erlangen.
Da wir nicht wissen können, auf welchen Zeitpunkt die zweite und dritte Lesung anberaumt ist, bitten wir, die Angelegenheit mit größter Eile zu erledigen.
Ich danke Ihnen für Ihre Bemühungen, sehr verehrte Kolleginnen, und grüße Sie bestens.
Geht es wirklich nur die Abgeordneten in den Parlamenten an? Interessiert es nicht jede Frau und jede Organisation? Und kommt es nicht auch auf ihren Einsatz an?"
(Aus: NORDDEUTSCHES ECHO vom 6. Januar 1949.)

Quelle 5: »Um die Gleichberechtigung der Frau
Niemand sage mehr, die Frauen seien politisch uninteressiert und kümmerten sich nicht um Dinge, die sie eigentlich angehen müßten.
Kurz nach Weihnachten nahmen wir in einem längeren Artikel zu der Ablehnung des Antrages von Frau Dr. S e l b e r t, K a s s e l, in die künftige westdeutsche Verfassung den Grundsatz der völligen Gleichberechtigung von Mann und Frau aufzunehmen, durch den Parlamentarischen Rat in Bonn Stellung. Inzwischen hat nun die CDU ihre anfängliche Ablehnung zurückgezogen und dem Antrag der SPD und KPD zugestimmt, so daß nunmehr die Einfügung des entsprechenden Paragraphen in die provisorische Verfassung beschlossen wurde.
Naive Gemüter mögen annehmen, daß damit die Angelegenheit erledigt sei, während sich alle Einsichtigen darüber klar sind, daß die Hauptarbeit erst beginnt. Denn erst die Ausführungsbestimmungen werden zeigen, ob es den Parteien wirklich mit der ehrlichen Durchführung der Gleichberechtigung, wie sie demokratischen Grundsätzen entspricht, ernst ist.
Den F r a u e n jedenfalls i s t  es ernst. Das bewies eine Unzahl von Zuschriften aus allen Leserkreisen (wir können leider nur einige davon abdrucken), die auf unseren Artikel vom 28. 12. 1948 eingingen, Zur Ehre der Frauen muß gesagt werden, daß alle weiblichen Zuschriften bis auf die einer anscheinend von den Zeitproblemen noch nicht berührten Hausfrau aus Züschen, zustimmend waren. Aber auch fortschrittliche und modern denkende Männer erklärten sich mit uns solidarisch. Nur ein einziger Einsender, den wir im folgenden als ersten zu Wort kommen lassen wollen, war nicht nur entschieden dagegen, sondern warf uns auch Unkenntnis und mangelnde Orientierung vor. Er ging von der Annahme aus, der Verfasserin des Artikels habe es an Sachkenntnis gefehlt, und empfahl ihr, sich nächstens besser zu unterrichten.
Dazu möchten wir bemerken, daß wir das Thema für viel zu schwerwiegend halten, um uns einer solchen Unklugheit schuldig zu machen, darüber ohne genaue vorherige Unterrichtung zu schreiben. Der Abfassung des Artikels lag die Denkschrift von Dr. Selbert zugrunde, die uns die Antragstellerin freundlicherweise zur Verfügung gestellt hatte; auf ihren juristischen Darstellungen beruhten unsere Ausführungen.
Wir sind aber auch diesem Einsender für seine Zuschrift dankbar, denn wir sind der Ansicht, daß erst aus Meinung und Gegenmeinung eine fruchtbare Diskussion entsteht, in der sich herauskristallisiert, was für beide Teile am besten ist.
Schließlich haben wir ja alle das gleiche Interesse - das gemeinsame Wohl.
[...]
Hier nun eine Reihe von Zuschriften, die das Interesse an diesem Fragenkomplex zeigen, zugleich aber auch auf die Probleme hinweisen, die mit dem Bonner Beschluß aufgerollt und gelöst werden müssen.

[...]
VERALTETE PARAGRAPHEN
»Wer im Parlamentarischen Rat den Mut hatte, mottenzerfressene Argumente aus dem vorigen Jahrhundert gegen die Gleichberechtigung der Frau ins Treffen zu führen, scheint das Glück gehabt zu haben, daß er die hinter uns liegenden Jahre verschlafen oder verträumen durfte. Die Gleichberechtigung der Frau ist de facto längst vollzogen - behindert wird sie lediglich durch veraltete Paragraphen - und die vernünftigen und einsichtsvollen Männer, die ihre Überlegenheit nicht aus dem BGB beziehen müssen, sehen in dieser Entwicklung trotz der angezogenen Schwierigkeiten der Wohnsitzbestimmung und Namensgebung auch nur eine Erleichterung und Vereinfachung des gesellschaftlichen Zusammenlebens.
Sollten jedoch in besonders besorgten Bonner Kreisen die Zweifel darüber, ob eine Gleichberechtigung der Frau zu Recht bestehe, gar nicht behoben werden können, so ist diesen nur anzuraten, die Probe aufs Exempel zu machen und die Verfassung für den künftigen Bundesstaat dem Volke und damit den Frauen zur Abstimmung vorzulegen. Da staatsmännische Kunst dafür gesorgt hat, daß sie in der Überzahl sind, wird das Plebiszit ihre Antwort sein.«[...]

[...]
KEINE PAPAGEIEN IHRER MÄNNER...
Bravo, bravo und nochmals bravo! Endlich mal eine Frau, die die Dinge so schreibt, wie sie tatsächlich sind. Ich gratuliere Ihnen! Es ist de facto endlich mal an der Zeit, daß die Frauen etwas aggressiv werden und nicht immer nur die Papageien ihrer Männer sind. Und wenn der »hohe Parlamentarische Rat« in Bonn seine Einstellung in bezug auf uns Frauen nicht ändert, dann werde ich alles daran setzen, mitzuhelfen, daß wir Frauen dann, wenn sie uns mal wieder nötig haben, verdammt schwerhörig sein können. Das glorreiche Ende der Männerwirtschaft des Dritten Reiches liegt uns noch zu sehr in den Knochen, um auf verlockende Versprechungen der Männerwirtschaft des Vierten Reiches hereinzufallen. Wir werden nicht mehr wählen, um Taten zu sehen, sondern wir wollen Taten sehen, um zu wählen![...]

[... ]
WARUM SO WENIG FRAUEN IN BONN?
Zwei Dinge zwingen mich, sofort zur Feder zu greifen und Ihnen zu schreiben. D. h. das dringlichste Sofort löste ihr Artikel - Wo bleiben die Frauen? - in den HN aus. Wie dankbar bin ich Ihnen, wie recht haben Sie! Ich hoffe, daß Ihnen das alle Kasseler Frauen schreiben. Aber ich glaube, daß die wenigsten Frauen etwas darüber wissen. Denn solche wichtigen Entscheidungen werden ja meistens so nebenbei gemacht. Wieso sind überhaupt die Frauen im Parlamentarischen Rat in Bonn in der Minderheit, wo doch die Mehrzahl der Bevölkerung aus weiblichen Personen besteht nach den Statistiken unserer Behörden?[...]
[...]
(Aus: HESSISCHE NACHRICHTEN vom 24. Januar 1949.)

Quelle 6: »DIE FRAU UND IHRE GLEICHBERECHTIGUNG
Deutschland hat verhältnismäßig früh seinen Staatsbürgerinnen politische Rechte eingeräumt, die jedoch von ihnen zu keiner Zeit dazu benutzt wurden, die vollkommene Gleichberechtigung im Bürgerlichen Gesetzbuch zu verankern. Insbesondere in Vormundschafts- und Vermögensfragen unterliegt die Ehefrau einer Reihe von Beschränkungen ihrer Rechte. Seit Jahrzehnten stößt ihr Drängen auf eine Abänderung der unterschiedlichen Paragraphen auf den Widerstand der Juristen. Auch jetzt, als in Bonn die Gleichberechtigung der Frau zur Diskussion stand, fehlte es nicht an Opposition. Mit witzelnden Argumenten, wie wenn Männer und Frauen gleichberechtigt sind, dann könnten Männer ja auch um Stillgelder einkommen, versucht man den verständlichen Anspruch der Frau ad absurdum zu führen - um ebenso humorvoll zu bleiben, könnte man antworten: Wenn Männer stillen, wird ihnen keiner das Stillgeld abstreiten. Was jedoch gegen die juristische Gleichberechtigung der Frau angeführt wird, ist nicht stichhaltig. Bei gutem Willen ließen sich die unzeitgemäßen Paragraphen so abändern, daß nicht der größere Teil der Bevölkerung in seinen Rechten beschränkt ist. Von Bonn kommt die Kunde, daß dies bis zum 1. Januar 1953 geschehen soll. Es wäre erfreulich - wenn auch ungewöhnlich - wenn diese Revision unter Mitwirkung einiger Frauen geschähe.
Die Selbstverständlichkeit der Forderung auf weibliche Gleichberechtigung wird leider durch die Passivität der deutschen Frauen selber in Frage gestellt. Seit den Tagen der männlichen Welt des Dritten Reiches, als es fast nur Pflichten, aber keine Rechte gab - auch der Krieg änderte daran nichts, er fügte nur noch mehr Pflichten dazu - haben wir es uns immer und überall angewöhnt, von Männern regiert zu werden. Kaum deuteten die ersten Anzeichen darauf hin, daß die durch die Kriegswirtschaft bedingte Vollbeschäftigung ihrem Ende entgegenginge, fand man es natürlich, daß die Frauen als erste Arbeitsplätze frei zu machen hätten. Nicht die Leistung, sondern das Geschlecht entschied darüber, wer zu gehen hatte. Trotz schöner Paragraphen in den Verfassungen und trotz einiger schüchterner Proteste ist es dabei geblieben.
Aber die Frauen müssen sich selbst darüber klar werden, daß bei einem Anziehen der Arbeitslosigkeit solche Diskriminierungen die Regel werden, wenn sie sich bestenfalls darauf beschränken, einem Frauenverein beizutreten. Die Forderung nach Gleichberechtigung setzt voraus, daß die weibliche Persönlichkeit bereit ist, die gleichen politischen Pflichten zu übernehmen wie die Männer, daß sie sich mit um das kümmert, was im Betrieb, in der Gemeinde, der Stadt und im Land geschieht. Es darf für die Frauen kein Zurückschrecken davor geben, wenn es gilt, sich in den Parteien und Gewerkschaften Gehör zu verschaffen. Mit dem Schimpfen in der Schlange vor dem Fischladen erschöpfen sich nicht die Pflichten einer Staatsbürgerin. Frauen, Hausfrauen, Mütter und Berufstätige gehören in die Parteiorganisationen, Verwaltungen, Parlamente. Wenn die Forderung auf Anteil an dem heute noch fast ausschließlich männlichen politischen Leben mit dem nötigen Nachdruck von den Frauen selbst kommt, werden weder Parteien noch Gewerkschaften sich weigern, dem größeren Teil der Bevölkerung einen angemessenen Platz einzuräumen.
Ohne Zweifel ist es für die Hausfrau, und ganz besonders für die berufstätige Frau, die zusätzlich ihren Haushalt versehen muß, schwer, genügend Zeit und Energie für die Aufgaben zu finden, die ein solches Mitgestalten der menschlichen Gesellschaft erfordert. Es bleibt der deutschen Frau jedoch keine andere Wahl, denn die geruhsamen Tage - der Küche, Kinder, Kirche - sind endgültig vorüber. Der Sicherheit verheißende Wohlstand liegt in weiter Ferne. Jahrzehnte werden alle Menschen - ohne Rücksicht, ob Mann oder Frau - schwer arbeiten müssen, um die durch eine Regierung von starken Männern verursachten Zerstörungen wieder zu beseitigen. Die Frauen haben allen Grund, alles zu tun, um dieses gewiß nicht rosige Leben wenigstens mit der Chance der Gleichberechtigung zu bestehen. Die Politik - die kleine Kirchtumpolitik wie die große Weltpolitik - greift tief in das Leben jedes einzelnen ein, sie macht in ihren Auswirkungen keinen Unterschied zwischen Mann und Frau: auf ihre Entwicklung Einfluß zu nehmen, ist für die Frau weder Zeitvertreib noch Geltungsdrang - sondern Selbsterhaltungstrieb.«
(Aus: WESER-KURIER vom 7. Februar 1949.)

Parallel zur Mobilisierung durch Presse und Rundfunk werden die Mitglieder des Parlamentarischen Rats »körbeweise« mit Eingaben »überschüttet«. Sie beinhalten Proteste gegen die Verweigerung der vollen Gleichberechtigung und Resolutionen zur Aufnahme des SELBERT-Antrages. Die Eingaben kommen u. a. von:

  • Betriebsrätinnen des deutschen Gewerkschaftsbundes, Braunschweig-Wolfenbüttel;
  • Deutscher Gewerkschaftsbund Duisburg, 27. 1. 1949;
  • Arbeitsgemeinschaft Frauenringe der französischen Zone, 9. 1. 1949;
  • Frauenausschuß Dunlop, Hanau, 18. 1. 1949; 
  • Betriebsrat der Stadtverwaltung Hanau, 18. 1. 1949;
  • Beamtinnen und weibliche Angestellte im Arbeitsamt Frankfurt, 8. 1. 1949; 
  • Deutscher Gewerkschaftsbund Ortsausschuß Mühlheim (Ruhr), 20.1. 1949; 
  • Weibliche Abgeordnete des Niedersächsischen Landtages, Hannover, 29. 12. 1948; 
  • Freier Gewerkschaftsbund Hessen, Frauensekretariat, 15. 12. 1948; 
  • Industriegewerkschaft Metall für die Britische Zone und Bremen, 30. 12. 1948;
  • Kommunistische Partei Deutschland, Kreisvorstand Essen, Abteilung Frauen, 17. 12. 1948;
  • Süddeutscher Frauenarbeitskreis, Nürnberg, 21. 12. 1948, 
  • Frauenring der Britischen Zone, Hannover, 31. 12. 1948; 
  • Frauenring des Landesverbandes Rheinland, Düsseldorf, 6. 1. 1949; 
  • Süddeutscher Frauenarbeitskreis, München, 18. 1. 1949;
  • Frauenring Wuppertal, 1. 1. 1949; 
  • Frauenausschuß Hamburg e. V., 6.1. 1949;
  • Gewerkschaft für Erziehung und Wissenschaft, Bielefeld, 21. 12. 1948; 
  • Frauenarbeitsgemeinschaft Ludwigsburg, 12. 1. und 18. 1. 1949;
  • Weibliche Abgeordnete der Hamburger Bürgerschaft, 10. 1. 1949; 
  • Überparteilicher Frauenring, Siegerland, 10. 12. 1948;
  • Frauenring Britische Zone, 14. 12. 1948; 
  • Heidelberger Frauenverein, 17. 12. 1948; 
  • Überparteiliche Frauengruppe, Karlsruhe, 27. 12. 1948; 
  • Industriegewerkschaft Metall, Mühlheim, 30. 12. 1948; 
  • Frauenausschuß des Betriebes W. C. Heraeus, Hanau/Main, 24.1. 1949; 
  • Gemeindevertreterinnen und Mitglieder sämtlicher Kommunaler Ausschüsse, Dornigheim, 27.1. 1949.[85]

Die Eingaben der Politikerinnen erscheinen, wie beispielsweise der »Offene Brief an die weiblichen Abgeordneten der West-Parlamente« der hessischen KPD-Landtagsabgeordneten MARIA MORITZ, auch in den Zeitungen (vgl. Quelle 4). In den Begründungen heißt es vor allem, daß die im Parlamentarischen Rat vorgeschlagene Formulierung der heutigen Stellung der Frau im gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben in keiner Weise mehr gerecht werde. Die Frauen erkennen, daß mit der im Hauptausschuß verabschiedeten Fassung keine Basis für eine klare und unmißverständliche Auslegung gewährleistet ist. Sie fordern die Gleichstellung der Frau auf allen Gebieten des staatlichen, rechtlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens mit dem Mann, die Aufhebung aller gesetzlichen Bestimmungen, die der Gleichberechtigung entgegenstehen, Recht auf gleichen Lohn, Mutterschutz, Gleichstellung der außerehelichen mit der ehelichen Mutter.[86]
Der genaue Umfang und der Rückhalt der Protestwelle in der weiblichen Bevölkerung ist schwer zu bestimmen. Am 13. Dezember schreibt der Sozialdemokratische Pressedienst:

  • »Lediglich sozialistische Frauen waren es, die das staatspolitische Gebot der Stunde erkannt haben. Es ist aber notwendig, daß auch die überparteilichen Frauenvereinigungen das Interesse ihrer Kreise nach Bonn lenken um nachzuholen, was sie bisher versäumt haben.«

In der Folge zeigt sich, daß die hier Vermißten nachziehen. Die Absender der Eingaben an den Parlamentarischen Rat sind zwar vor allem gewerkschaftlich organisierte und in den politischen Parteien aktive Frauen, aber auch Frauenringe, -vereine, arbeitsgemeinschaften und einzelne Frauen beteiligen sich in großem Maße.
Dennoch stellt sich die Frage, »ob die deutsche Frau in ihrer Gesamtheit wünscht, daß jetzt noch so heftig über den bestehenden Status hinaus für ihre Rechte gekämpft wird«.[87] Meinungsumfragen und das Wahlverhalten von Frauen sprechen für eine überwiegend konservative Grundhaltung und politisches Desinteresse bei vielen Frauen. So sind im März 1949 nach einer Umfrage 48% der Frauen (und 31% der Männer) gleichgültig gegenüber der zukünftigen Verfassung, 32% (35%) mäßig interessiert und nur 12% (31%) sehr interessiert. Noch im Mai 1955 kennen 66% der Frauen (34%) das Grundgesetz nicht.« Ist es doch nur die Minderheit ohnehin politisierter Frauen, der Gewerkschafterinnen, Politikerinnen und Journalistinnen, die sich aktivieren lassen? Selbst wenn wir davon ausgehen, daß der »Sturm in der Öffentlichkeit« von ELISABETH SELBERT »gemacht« worden ist, wie es ihre Gegner behaupten« - sie selbst sagt, sie habe »eine Art Revolution inauguriert«[90], bezeugt allein die Stärke des Echos auf ihren Anstoß ein hohes Maß an Sensibilität für diese Frage bei den Frauen. ELISABETH SELBERT deutet die Diskrepanz zur allgemeinpolitischen Interessenlosigkeit an:

  • »Die große Zahl von Eingaben beweist immerhin, welches große Interesse diese Lebensfrage der deutschen Frauen draußen in den weitesten Frauenkreisen erregt hat. [. . .] Es wäre sehr begrüßenswert gewesen, wenn die Frauenverbände auch zu den übrigen Artikeln in großem Umfang Stellung genommen hätten.«[91]

Auch die Meinungsumfragen verzeichnen in dieser unmittelbar als »Lebensfrage« empfundenen Weichenstellung für die rechtliche Behandlung von Frauen eine weniger konservative Einstellung. 1954 sprechen sich 54% der befragten Frauen für völlig gleiche Rechte in der Ehe und 80% für gleichen Lohn aus.[93] Aufgrund der emotionalen Betroffenheit infolge der bis an die Grenzen weiblicher Leidensfähigkeit gehenden ökonomischen und psychischen Belastungen erscheint es durchaus glaubhaft, daß die Mehrheit der Frauen die Entscheidung des Parlamentarischen Rats ablehnt, auch wenn viele von ihnen passiv bleiben.
Nirgends erfolgt eine tiefergehende Analyse der gesellschaftlichen Situation von Frauen. Mangels neuer theoretischer Konzepte, die die gegenwärtige reale Lebenssituation der Frauen als Chance für ein Einbringen frauenspezifischer Inhalte und Umgangsformen in männerbeherrschte Lebensräume hätten definieren können, wird an vorfaschistisehe, d. h. sozialistische oder christlich-bürgerliche Traditionen angeknüpft. Die Kontinuität in der besonderen Ausbeutung der Frau im reproduktiven und im produktiven Bereich als Voraussetzung für die Funktionstüchtigkeit der neokapitalistischen Gesellschaft wird daher nicht erkannt. Auch die sozialistischen Frauen sitzen der Illusion einer »gewaltigen Veränderung« der Stellung der Frau in allen Lebensbereichen und einer de facto bereits vollzogenen Gleichberechtigung auf und meinen, damit die Rechtfertigung ihrer Forderungen nach rechtlicher Gleichberechtigung zu liefern. Die Bestimmungen des BGB's werden als »überholt« bezeichnet, sie stammten aus einer Zeit, in der »das behütete Leben der Frau auf die Familie begrenzt« gewesen sei. Manche Frauen denken gar, die Beschränkungen rührten daher, daß die Frauen früher »noch nicht mit Geld umgehen konnten«.[93] Es wird also nicht offensiv argumentiert, sondern nachträgliche Rationalisierung patriarchaler Bevormundung gegeben.
Die Frauen, die sich in der Öffentlichkeit äußern, hoffen daher nur, daß der Gleichberechtigungsgrundsatz als »Basis für die ökonomische und rechtliche Gleichberechtigung von Mann und Frau« dienen kann (wobei mit »ökonomischer Gleichberechtigung« das Recht auf Lohngleichheit gemeint ist).[94] Es werden nur wenig pessimistische Ansichten hinsichtlich der Auswirkungen einer rechtlichen Kodifizierung auf das Alltagsleben verbreitet.

  • »Wir wissen, [...] daß die Gleichberechtigung uns Frauen allein durch einen Paragraphen der Verfassung noch nicht gesichert ist, sondern wir sie uns auf allen Gebieten, ob wirtschaftlich oder politisch, erst in der Praxis noch wirklich erkämpfen müssen.«[95]

Der Pessimismus gründet sich dann frauentypisch auf das eigene Versagen (vgl. dazu auch Quelle 2, 3 und 6).
Der öffentliche Massenprotest bewirkt, daß die CDU/CSU-Fraktion des Parlamentarischen Rats nach einer Phase erfolglosen Beharrens auf ihrer Formulierung in einem Prozeß taktischer Rückzugsgefechte von ihrem Widerstand Abstand nimmt und schließlich dem SPD-Antrag zustimmt:
In den ersten beiden Dezemberwochen sieht sie sich zunächst veranlaßt, zwei Presseerklärungen herauszugeben, in denen sie ihre Formulierung noch verteidigt. In der einen heißt es, in der bisherigen Fassung sei bereits die volle Gleichberechtigung enthalten, so daß die CDU den Antrag der SPD nicht mehr für notwendig gehalten habe.[96] (vgl. Quelle 7). In der anderen, die von dem CDU-Abgeordneten Dr. AIBERT FINCK unterzeichnet ist, erfolgt nicht nur eine Selbstverteidigung, sondern auch eine Denunziation der politischen Gegner.[97] Der SPD wird vorgeworfen, sie vertrete ihren Antrag nicht aus inhaltlicher Überzeugung, sondern aus politischer Berechnung. Sie glaube, eine »zugkräftige Agitationsparole« für die bevorstehende Wahl zum ersten Bundestag gefunden zu haben. Für FINCK ist der Antrag schon allein dadurch, daß die KPD ihm zugestimmt hat, diskreditiert. Eine Tatsache, die laut FINCK »den Antrag als solchen eindeutig beleuchtet«. Die Formulierung sehe »zunächst harmlos« aus, habe aber »unabsehbare zivilrechtliche und sozialpolitische Folgen«. FINCK kann sich nicht damit abfinden, daß »fast alle Bestimmungen des seit beinahe 50 Jahren in Geltung stehenden Bürgerlichen Gesetzbuches über Ehe- und Familienrecht« plötzlich Unrecht sein sollen. Da er sich den Forderungen nach Anpassung des BGB an neue Verhältnisse nicht ganz entziehen kann, versteift er sich darauf, daß der Parlamentarische Rat »sich ein Recht anmaßen würde, das ihm nicht zusteht«, und Abänderungen einer künftigen größeren Körperschaft vorbehalten bleiben müßten. Überdies werde in der jetzigen Formulierung »der Gleichberechtigung und der Eigenart der Frau in vollem Maße Rechnung getragen«. Die Stellungnahme schließt mit den verheißungsvollen Worten:

  • »Wir erkennen also, die CDU kann sich mit ihrer Haltung gegenüber den Grundrechten der Frau sehr wohl sehen lassen. Was aber die Würde der Frau anlagt, so stellt niemand mit größerem Eifer sich schützend vor diese, als derjenige, der eine christliche Grundlegung unserer Politik erstrebt, denn in der christlichen Religion ist die Würde der Frau in einzigartiger Weise vernichtend sanktioniert.«

An den Artikeln der konservativen Zeitungen zur Gleichberechtigungsdiskussion läßt sich die strategische Wandlung in der Argumentation der CDU ablesen. Die bald nach der 17. Sitzung des Hauptausschusses am 3. Dezember erscheinenden Artikel stellen - entsprechend der Pressevorgabe - die anfänglichen Proteste noch als Folge entstellter Berichterstattung und Verleumdung dar (vgl. Quelle 7). Unter zunehmendem öffentlichen Druck wird dann die weitergehende Forderung nach voller Gleichberechtigung im Sinne des SELBERT-Antrags vordergündig akzeptiert und nicht mehr diffamiert. Es wird zugegeben, daß beispielsweise im Ehe- und Familienrecht »einige rudimentäre Bestimmungen enthalten sind, die besser beseitigt würden«.[98] Die »Einmütigkeit« in allen Parteien, Diskriminierungen abzubauen, wird beschworen, die Argumentation der veränderten gesellschaftlichen Stellung der Frau übernommen. Auf einmal versteht man »durchaus, wenn Frauenorganisationen sich den Antrag von Frau Dr. SELBERT immer wieder zu eigen machen« (vgl. Quelle 8). Gleichzeitig werden die Befürworter/innen jedoch immer noch als dumm und verantwortungslos charakterisiert, indem ihnen vorgeworfen wird, ein Rechtschaos zu provozieren und die »Schutzbestimmungen« für Frauen aufheben zu wollen. Die Frauen sollen auf die traditionelle Rolle verwiesen werden, indem ihnen diese mit angeblichen »Vorrechten« schmackhaft gemacht wird. Vor der vollen Gleichberechtigung soll durch die Drohung vom Entzug dieser »Vorrechte« bei gleichzeitigem Zwang zur Übernahme von Männerpflichten wie Wehrdienst usw. abgeschreckt werden. Selbst vor einem Vergleich mit faschistischen Zuständen scheuen sich die Schreiber nicht (vgl. Quelle 8).

Quelle 7: »Entstellte Berichterstattung verleumdet CDU: um die Gleichstellung der Frau.
Ihre Rechte in der kommenden Bundesverfassung.

[...] Im Ausschuß für Grundsatzfragen war in Artikel 4 der Grundrechte folgende Fassung aufgenommen worden:
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Das Gesetz muß Gleiches gleich, es kann Verschiedenes nach seiner Eigenart behandeln. Jedoch dürfen die Grundrechte nicht angetastet werden. (2) Männer und Frauen haben die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (3) Niemand darf seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat, seiner Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauung wegen benachteiligt werden.
Nach eingehender Debatte war von allen Juristen des Grundsatzausschusses erklärt worden, daß durch die Fassung des Abschnittes 3 [...] die Gleichstellung der Frau auf allen Gebieten des Rechtslebens gesichert sei. Deshalb verzichteten die Vertreter der CDU, vor allem Frau Dr. WEBER, darauf, über die zivilrechtliche Gleichstellung der Frau noch einen besonderen Abschnitt hineinzubringen.
Im Hauptausschuß stellte die SPD einen Antrag: Alle Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Weil die CDU diesen Satz nicht mehr für n o t w e n d i g h i e l t, stimmte sie dagegen. Sie stimmte also nicht gegen die Gleichberechtigung der Frau auf allen Gebieten des Lebens, sondern gegen diese besondere Formulierung. Das wurde in den Ausführungen von Frau Dr. WEBER auch klar zum Ausdruck gebracht. Mit der CDU stimmten gegen den Antrag der SPD auch die Vertreter der FDP und DP. Das Zentrum hatte Frau Dr. WEBER mit der Stellvertretung betraut.
Die Presse der SPD hat daraufhin behauptet, daß die CDU gegen die Gleichberechtigung der Frau gestimmt habe. Diese Nachricht ist überall verbreitet worden und hat große Verwirrung angerichtet. Es ist Absicht der CDU, eine Formulierung mit den Vertretern der anderen Fraktionen über die Gleichberechtigung der Frau zustande zu bringen, die alle einigt.«
(Aus: WESTFALEN-ZEITUNG vom 11. Dezember 1948.)

Quelle 8: »Gleichberechtigung der Frau? Bonn erörtert Vorzüge und gesetzliche Auswirkungen
Von den Problemen, die vom Parlamentarischen Rat zu lösen sind, wird in der Öffentlichkeit wohl kaum eine Frage mit solcher Leidenschaft erörtert wie die der Gleichberechtigung der Frau. Die Abgeordneten in Bonn werden mit Briefen überschüttet, in denen mehr oder minder heftige Proteste erhoben werden, daß in der ersten Lesung des neuen Grundgesetzes im Hauptausschuß der Antrag von Frau Dr. Elisabeth Selbert (SPD) abgelehnt wurde, der lautet: Männer und Frauen sind gleichberechtigt!
Der Hauptausschuß nahm hingegen folgende Bestimmung in die Grundrechte auf: »Männer und Frauen haben die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. Niemand darf seines Geschlechts ... wegen benachteiligt oder bevorzugt werden.« Diese Formulierung entspricht dem Ergebnis, zu dem der Grundsatzausschuß gekommen war.

DIE JURISTEN SCHÜTTELN DEN KOPF

  • Es herrscht bei allen Parteien des Parlamentarischen Rates Einmütigkeit darüber, daß Bestimmungen vor allem des Bürgerlichen Gesetzbuches, welche der Gleichberechtigung der Frau entgegenstehen, beseitigt werden müssen. Man weiß in allen Kreisen, daß die Frau in viel größerem Umfang als früher die tätige Mitarbeiterin des Mannes geworden ist und in vielen Fällen völlig selbständig ihr Leben führt und Aufgaben erfüllt, die zu Zeiten unserer Väter ausschließlich von Männern gelöst wurden. Man versteht aus diesem Grund in Bonn durchaus, wenn Frauenorganisationen sich den Antrag von Frau Dr. Selbert immer wieder zu eigen machen. So faßten die im Frauenring Hamburg e. V. vereinigten Frauenorganisationen der Hansestadt in einer Gesamtvorstandsitzung am 8. Januar die Entschließung: Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Entgegenstehende Gesetze im BGB sind aufgehoben. Änderungen im BGB sind bis 1950 zu vollziehen. Die weiblichen Abgeordneten des Hessischen Landtages fordern in einem gemeinsamen Antrag: Männer und Frauen sind gleichberechtigt. . . alle sozialen Bestimmungen, die der Gleichberechtigung der Frau entgegenstehen (BGB), sind aufgehoben.
    Die Juristen im Parlamentarischen Rat schütteln über diese Forderungen den Kopf. Zunächst einmal weisen sie darauf hin, daß ein völliges Vakuum in dem Augenblick entstehen würde, in welchem man die Bestimmungen des BGB, in denen die Stellung der Frau festgelegt ist, kurzerhand aufhebt. Aus diesem Vakuum würde sich ein Rechtschaos ergeben. Vor allem würden auch jene Bestimmungen aufgehoben, welche zum Schutz der Frau getroffen wurden. Außerdem ist man davon überzeugt, daß die zu lösenden Fragen einer eingehenden Prüfung bedürfen, und hält es für praktisch unmöglich, die Vielzahl der Bestimmungen, die sich auf die Stellung der Frau beziehen, in einem Zeitraum von wenigen Wochen durch andere zu ersetzen. Die Forderung, daß der künftige Gesetzgeber die entsprechenden Änderungen im BGB bis zum Jahre 1950 durchführen soll, wird als unerfüllbar bezeichnet mit dem Hinweis darauf, daß die Bundesorgane, die frühestens im Mai dieses Jahres gebildet werden können, sich einer übergroßen Zahl von gesetzgeberischen Aufgaben, vor allem auf finanziellem und wirtschaftlichem Gebiet, gegenübersehen werden. So hat es der Redaktionsausschuß vorgeschlagen, einen Artikel in die Übergangsbestimmungen aufzunehmen, der bestimmt, daß die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über die Stellung der Frau in Kraft bleiben bis zur Anpassung an die Bestimmungen des Grundgesetzes über die Gleichberechtigung, jedoch nicht länger als bis zum 31. März 1953.

EHEZWIST BEDROHT VERFASSUNG

  • Im Falle der völligen Gleichberechtigung ergeben sich eine Reihe von Fragen: Wer soll zum Beispiel den ehelichen Wohnsitz bestimmen? Beide? - Wer soll die elterliche Gewalt über das Kind haben? Wenn Mann und Frau gleichberechtigt, aber verschiedener Meinung sind, wer soll dann entscheiden? Der Vormundschaftsrichter kann es nicht, denn wenn er entweder dem Mann oder der Frau das Recht zugesteht, verletzt er die Verfassung, wonach beide gleichberechtigt sind. Weitere Frage: Wenn die Frau Stillgeld bekommt, bekommt es dann auch der Mann? Es wird weiter darauf hingewiesen, daß in vielen sozial-politischen Gesetzen die Frau mit Fug und Recht Vorrechte hat. Dabei wird an den Mutterschutz und an den Schwangerschaftsschutz erinnert und an das Verbot längerer Arbeitszeit. Bei dem sozialen Fortschritt, der ganz allgemein für die nächsten Jahre und Jahrzehnte erwartet wird, rechnet man damit daß die Frau aufgrund ihrer biologischen Verschiedenheit vom Mann immer mehr Vorrechte erhalten sollte. Man könnte beispielsweise an ein Verbot der Nachtarbeit denken. Gleichen Rechten würden gleiche Pflichten entsprechen. Dabei wird gefragt: Ist die Frau bereit, Feuerwehrdienst zu tun oder etwa bei Deicharbeiten mitzumachen? Die Tatsache, daß Frauen während des Krieges zu allen möglichen Diensten herangezogen worden sind, scheint kein Gegenargument zu sein. Denn es wird gefragt, ob die Zustände, die unter dem früheren Regime herrschten, als normal angesehen werden sollen und ob die Frauen eine Wiederholung dessen wünschen, was ihnen damals zugemutet wurde. Als ein sehr wesentliches Problem wird ferner das eheliche Güterrecht angesehen. Dieses ist nach den jetzt noch geltenden Bestimmungen durchaus auf die »höhere Tochter« zugeschnitten, die ein Vermögen mit in die Ehe brachte, über das sie als Frau nicht mehr frei verfügen konnte. Hier ergibt sich die Frage, ob man als allgemein geltendes Recht die Gütertrennung in die Ehe einführen oder ob man zu dem Errungenschaftssystem kommen will. Wenn nun eine Frau durch ihre Arbeit und durch ihre Sparsamkeit in der Ehe etwas erworben hat und wenn diese Ehe durch das Verschulden des Mannes, der ein Verschwender oder leichtsinniger Mensch ist, geschieden wird, ist dann die Frau verpflichtet, dem Mann die Hälfte des von ihr Erworbenen auszubezahlen? Das Sorgerecht für die Kinder, das Unterhaltsrecht der Frau, die Bestimmungen des Vormundschaftsrechts enthalten weitere Vorrechte der Frau, die bei der Verwirklichung der Forderung nach völliger Gleichberechtigung wegfallen würden.

KEINE SOFORTIGE EMANZIPATION

  • Man hält es deshalb in Bonn für unmöglich, die Gleichberechtigung als sofort geltendes Recht einzuführen. Vielmehr will man dem Gesetzgeber die Aufgabe und die Pflicht auferlegen, die Gleichberechtigung der Frau sinngemäß und unter Erhaltung ihrer Vorrechte, auf die sie Anspruch haben kann, herbeizuführen. Aus diesem Grunde hat Dr. Helene Weber (CDU) den Antrag eingebracht: Männer und Frauen haben die gleichen Rechte und Pflichten. Die Gesetzgebung hat dies auf allen Rechtsgebieten zu verwirklichen. Es wird dabei betont, daß diese Formulierung einen Programmpunkt darstellt, an den sich zu halten der Gesetzgeber verpflichtet ist. Tut er es nicht, so wird er gegen die Verfassung verstoßen. Man glaubt in Bonn, daß in der neuen Demokratie die Kontrolle der Öffentlichkeit stark genug sein wird, um zu garantieren, daß der Gesetzgeber auch in dieser Hinsicht seine Pflicht erfüllt."
    (Aus: NEUE ZEITUNG vom 13. Januar 1949.)

Die öffentliche Diskussion bleibt nicht ohne Wirkung. In der 42. Sitzung des Hauptausschusses am 18. Januar 1949 macht sich ein Umschwung bei den Abgeordneten der CDU/CSU bemerkbar. Die öffentliche Erregung wird nun überwiegend positiv bewertet:

  • »Die Debatte [...] hat einen erfreulich lebhaften Widerhall in der Öffentlichkeit gefunden, und zwar nicht nur in der Presse, sondern es ist auch allgemein diskutiert worden. Wir haben an den zahlreichen Eingaben gemerkt, welche Teilnahme die Behandlung dieser Frage erweckt hat« (Dr. STRAUSS).[99]

Die CDU zeigt sich zum Eingehen auf die Forderungen bereit und verzichtet im Lauf der Diskussion auch auf einen weiteren Abänderungsantrag ihrerseits.[100]

  • »Wir waren im Grundsatzausschuß der Meinung, daß die Formulierung, die voriges Mal angenommen worden ist: die staatsbürgerliche Gleichheit, und die Fassung, daß keiner wegen seines Geschlechts bevorzugt oder benachteiligt werden sollte, ausreichend sind. Aber in der Öffentlichkeit ist ein großer Sturm aus den verschiedensten Gruppen entstanden. [...] Es ist soviel Sturm entstanden, daß wir gedacht haben - es liegt uns ja gar nichts an einer bestimmten Formulierung -: wenn diese Formulierung unklar und unzureichend erscheint, dann wählen wir eine andere Formulierung« (HELENE WEBER).[101]

ELISABETH SELBERT quittiert mit Genugtuung,

  • »daß die Vertreter, insbesondere der CDU, jetzt eine solche Stellung einnehmen und nicht mehr ja, aber, sondern vorbehaltlos ja sagen. [...] Dieses Problem verdient nämlich keineswegs die Lächerlichkeit, mit der es vielfach behandelt wird.«[102]

Dann führt sie noch einmal den Hintergrund und das Ziel ihres Antrags und damit ihr Verständnis der Frauenrolle aus. Auch sie nimmt eine »natürliche Aufgabe« der Frau als Mutter an. Es ist ihrer Ansicht nach »ein grundlegender Irrtum, bei der Gleichberechtigung von der Gleichheit auszugehen«. Die Gleichberechtigung baue vielmehr auf der Gleichwertigkeit auf, welche Andersartigkeit anerkenne. Mann und Frau seien also nicht gleich und Gleichstellung bedeute nicht Gleichmacherei. Es entsteht der Eindruck, als müßte ELISABETH SELBERT sich hier vor allem gegen Vorwürfe und Vorurteile rechtfertigen. Auch sie, die so selbstbewußt auftritt, befürchtet, unweiblich zu erscheinen und reflektiert verinnerlichte Ängste und Abhängigkeiten der Frauenmehrheit:

  • »Unsere Forderung auf diese Art Gleichberechtigung entspringt auch nicht frauenrechtlerischen Tendenzen. Ich bin in den 30 Jahren, in denen ich in der politischen Bewegung stehe, nie Frauenrechtlerin gewesen und werde es nie sein. Ich bin vielmehr der Meinung, daß auch die Mitarbeit der Frau im Politischen nur unter Einsatz ihrer besonderen Eigenart erfolgen soll. Nur in einer Synthese männlicher und weiblicher Eigenart sehe ich einen Fortschritt im Politischen, im Staatspolitischen, im Menschlichen überhaupt.«[103]

Auch ELISABETH SELBERT kann sich nicht von der Vorstellung von statischen männlichen und weiblichen »Eigenarten«, die losgelöst von gesellschaftlichen Bezügen existieren, freimachen. Damit widerspricht sie der Begründung ihres Antrags selbst auf zweifache Weise: erstens hatte sie eine Anpassung des BGBs an die gewandelte Stellung der Frau verlangt. Zweitens legitimiert das BGB die Vormundschaft des Mannes über die Frau auch gerade durch die Annahme - männlich definierter natürlicher Eigenarten der Geschlechter. Gleichzeitig schränkt sie die Bedeutung ihrer Forderung nach Gleichwertigkeit der Andersartigkeit ein, denn diese bezieht sich auf die Festlegung männlicher und weiblicher Eigenschaften und schließt unhistorisch Wandelbarkeit und Entwicklung aus. Auch bei ihrer Bewertung der Hausarbeit besteht dieser Widerspruch.

  • »Ich möchte bei dieser Gelegenheit einmal aussprechen, was längst hätte ausgesprochen werden müssen: daß die Arbeit der Hausfrau soziologisch der Arbeit der berufstätigen Frau gleichwertig ist.«[104]

Die gesellschaftliche Bewertung der Hausarbeit, die im Widerspruch zu ihrer soziologischen Bedeutung steht, und ihren Zusammenhang mit der alleinigen Zuweisung an Frauen spricht ELISABETH SELBERT nicht an.
Die CDU demonstriert nun überparteiliche Einigkeit, als habe es nie eine kontroverse Auseinandersetzung gegeben. Dem Abgeordneten STRAUSS ist nahezu unverständlich, daß dieses Problem überhaupt noch auf der Tagesordnung steht, da sich die deutschen Männer schon vollständig an die Gleichberechtigung ihrer Frauen gewöhnt hätten:

  • »Ich glaube, daß ich für die überwiegende Anzahl aller deutschen Männer und insbesondere aller deutschen Ehemänner spreche, wenn ich sage, daß der Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau uns zum mindesten seit 1918 bereits so in Fleisch und Blut übergegangen ist, daß uns die Debatte etwas überrascht hat.«[105]

STRAUSS gibt zu, »die Dinge zu juristisch und zu wenig politisch« gesehen zu haben. Daß über den Grundsatz der Gleichberechtigung aber von vornherein Übereinstimmung bestanden habe, sei eine Selbstverständlichkeit. Dieses erstaunliche Entgegenkommen verdankt sich laut STRAUSS dem näheren Bekanntwerden mit der Frauenarbeit:

  • »Gerade die vergangenen Jahre haben wohl jedem Mann einschließlich der Junggesellen vor Augen geführt, daß die Aufgaben der Frau fast sogar noch schwerer - auch physisch schwerer - sind als die des Mannes. Die meisten deutschen Frauen sind nun schon seit Jahren berufstätig, ebenso die Männer, aber sie haben zusätzlich zu den Aufgaben der Männer noch die Aufgaben des Haushalts und der Kindererziehung. Viele deutsche Männer haben erst in diesen Jahren erfahren, was Haushaltarbeit bedeutet, besonders, wenn sie gezwungen waren, an dieser Haushaltarbeit mitzuwirken.«

Infolgedessen dürften abgesehen von einigen Hinterwäldlern unter den Männern keine Zweifel bestehen, daß die Gleichberechtigung der Frau auf allen Gebieten verankert und alle Widersprüche beseitigt werden müßten.
Dennoch äußert der FDP-Abgeordnete Dr. Theodor Heuss weiterhin Bedenken und verteidigt die im Grundsatzausschuß getroffene Fassung:

  • »Es war weder ein Kavalier wie Herr Strauß noch eine Frauenrechtlerin da, sondern wir waren lauter verständige Frauen und Männer, die sich über diese Dinge ausgesprochen haben.«[106]

Im BGB sei »nicht Mannesmut gegen Frauen«, sondern »sehr viel zum Schutz der Frau« enthalten. Wenn Formalismus betrieben werde, habe die Frau das Nachsehen.

  • »Jede verständige Frau - es gibt eigentlich eine ganze Anzahl davon - mit der ich darüber geredet habe, war der Meinung, daß die Auswirkung des Satzes sehr fatale Situationen auch für Frauen enthalten könne.«

HEUSS zeigt offen, für wie nebensächlich er die Frage eigentlich hält: »Das sind die Optimisten, die meinen, daß in den nächsten Jahren nichts anderes zu tun, ist.« Zwar ist auch er bereit, dem Antrag zuzustimmen, jedoch will er keineswegs zugeben, daß der öffentliche Druck seine Entscheidung beeinflußt:

  • »Aber ich möchte nicht draußen unwidersprochen den Eindruck entstehen lassen, daß jetzt dieses Quasi-Stürmlein uns irgendwie beeindruckt und uns zu einer Sinnwandlung veranlaßt hat. Denn unser Sinn war von Anfang an so, wie sich die aufgeregten Leute draußen das gewünscht haben.«

Der KPD-Abgeordnete RENNER möchte die Lohngleichheit und eine Sicherung der sofortigen Aufhebung der dem Gleichberechtigungsgrundsatz entgegenstehenden Bestimmungen noch konkret verankert wissen. Er wird darauf hingewiesen, daß die Lohngleichheit Bestandteil der jetzigen Fassung ist und die Übergangsbestimmungen in Artikel 117 Absatz 1 GG eine Frist bis zum 31. März 1953 gewähren. RENNER gibt sich mit einer Aufnahme ins Protokoll zufrieden.[107]
Der Gleichberechtigungsgrundsatz wird einstimmig angenommen und im weiteren Verlauf der Beratungen nicht mehr verändert.

5. Die Verabschiedung des Gleichberechtigungsartikels -
ein Signal für eine veränderte Stellung der Frauen in der Gesellschaft oder ein bloß formales Zugeständnis?

Die Diskussionen im Parlamentarischen Rat und in der Öffentlichkeit zeigen, daß die vordergründigen Veränderungen an der sozioökonomischen Basis im Krieg und in der Nachkriegszeit Spuren im traditionellen Frauenbild hinterlassen haben. Die quantitative Ausweitung der Frauenarbeit, die Tatsache, daß kurzzeitig die Reproduktionsarbeit zur wichtigeren Arbeitsform wird, und die Frauenmehrheit lassen Frauen als entscheidenden politischen Faktor erscheinen. Sie werden in der Öffentlichkeit als selbstbewußt seine Interessen vertretendes politisches Potential, mit dem gerechnet werden muß, eingeschätzt. Die Parteien müssen allein aufgrund des Übergewichts an Wählerinnen auf die Forderungen von Frauen eingehen. Der Anteil von Frauen am Wohlergehen der Gesellschaft und die Notwendigkeit, ihre gesellschaftlich bedeutende Arbeit materiell und ideell entsprechend zu würdigen, wird immer wieder betont. Männer aller Parteien bemühen sich, ihre Einsicht, sie müßten den Frauen entgegenkommen, zu demonstrieren. Eine über alle Parteigrenzen hinausgehende Frauenmehrheit ist sich darüber einig, daß grundlegende Verbesserungen der rechtlichen Stellung von Frauen nötig sind, was eindrucksvoll durch die Solidarität der weiblichen Landtagsabgeordneten und die fast ausschließlich positiven Zuschriften an die Zeitungen bewiesen wird. Mit massiven Protesten in Form von Eingaben an den Parlamentarischen Rat erkämpfen sich die Frauen den Gleichberechtigungsgrundsatz in seiner uneingeschränkten Formulierung. Das Interesse der Öffentlichkeit ist im Vergleich zu allen übrigen Beratungen des Parlamentarischen Rats augenfällig groß und ihr Einfluß entscheidend.
Dieser Befund, der zunächst eine veränderte gesellschaftliche Stellung der Frau und eine inhaltliche Wandlung des Frauenbildes signalisiert, wird bekanntermaßen durch die realen Machtverhältnisse stark relativiert.
Nur vier der 65 stimmberechtigten Abgeordneten des Parlamentarischen Rats sind Frauen. Sie bekommen zwar einen starken öffentlichen Rückhalt, haben es aber aufgrund ihrer zahlenmäßigen Minderheit und verinnerlichter weiblicher Erlebnisstrukturen schwer, sich durchzusetzen. Daß Männer aus konservativen Parteien auf die Frauenforderungen eingehen, erweist sich als parteitaktisch kluges Verhalten. Sie verstehen es, ihre Interessen nicht nur als die der herrschenden bürgerlichen Männer darzustellen, sondern diese Interessen harmonisierend zu verschleiern, sie in einem möglichst widerspruchslos erscheinenden System von Sprachkonstruktionen auszudrücken und mit den ökonomischen Widersprüchen zu vereinbaren. So soll die Frau zwar nicht gleichbehandelt werden und nicht gleichberechtigt sein, aber dies ausschließlich in ihrem eigenen Interesse und ohne, daß sie dabei diskriminiert werde. Die Zustimmung zur weitergehenden Fassung einer nicht limitierten Gleichberechtigung fällt schwer, doch läßt auch sie sich noch in die bürgerlich-patriarchalische Ideologie einbeziehen. Auch hier kann noch von einer dichotomen Differenzierung in Gleiche und Ungleiche ausgegangen werden, da Gleichberechtigung nach allgemeinem Einverständnis der Abgeordneten nicht als Gleichheit zu verstehen ist und »natürliche« Eigenarten berücksichtigt werden dürfen, wie es dann auch durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts interpretiert wird: Biologischen Unterschieden soll keine rechtliche Bedeutung mehr zukommen, doch von gesellschaftlich, psychologisch und anderweitig unterschiedlichen realen Auswirkungen wird weiterhin ausgegangen.[108]
Inhaltlich hat sich am traditionellen Frauenbild auch bei den linken Parteien - Männern wie Frauen - wenig verändert. Über das begrenzte Ziel einer rechtlichen Besserstellung hinaus werden kaum Vorstellungen zu einer Erweiterung und Vermenschlichung der Geschlechterrollen und -beziehungen formuliert. Reformen sind nicht zu umgehen, weil viele Frauen trotz ihrer sozialisationsbedingten Annahme der weiblichen Rolle und der damit einhergehenden politischen Unmündigkeit durch die harten Erfahrungen und Belastungen der letzten Jahre emotional aufgerüttelt sind. Diese notwendigen Reformen können dem Rahmen des Bestehenden angepaßt werden. Die Frauen erkämpfen sich nicht verlorene Rechte oder historische Ziele, sondern ihnen wird patriarchale Gerechtigkeit gewährt. Weil Frauen im Krieg dasselbe wie Männer geleistet haben, haben sie einen »gerechten Anspruch« auf Gleichbehandlung in bestimmten Punkten. Austeilende Gerechtigkeit von oben im Gefüge des patriarchalen Leistungsprinzips soll als Korrektur des offensichtlich ungerechten Systems dienen."' Die Beibehaltung von Machtstrukturen wird durch zynische Umkehrschlüsse, nach denen Frauen jetzt angeblich bevorrechtigt, Männer in mancher Hinsicht benachteiligt seien, verdeckt. Die sozialen Privilegien der Männer bleiben erhalten, während die Forderungen der Frauen durch die rechtliche Verankerung der vollen Gleichberechtigung scheinbar eingelöst werden. Artikel 3 Absatz 2 GG wird erfolgreich als Opium eingesetzt. Die entscheidenden familienrechtlichen Ausführungsbestimmungen erfolgen erst zögernd auf Druck der Frauenbewegung in den 70er Jahren, um heute wieder in den Mittelpunkt des gesellschaftlichen Konflikts zu geraten. Für die Durchsetzung der Lohngleichheit in der Bundesrepublik muß immer noch gekämpft werden.

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