473-6-10

<p>Anm. d. V.: Der Gesichtspunkt, daß sich die Ehefrau durch Erwerbsarbeit auch eine unabhängige, würdigere Stellung in der Ehe schaffen könne, wurde vermutlich aus folgenden Gründen in den Stellungnahmen nicht berührt: 1) wäre dieses Ziel durch die bestehende Rechtslage illusorisch gemacht worden, denn was eine Ehefrau durch Arbeit erwarb, gehörte dem Ehemann; 2) (vgl.

473-6-9

<p>1870 sprach sich eine Lehrerin im "Frauen-Anwalt" ganz entschieden gegen die Aufhebung des Lehrerinnen-Zölibates aus (1. Jg.,&nbsp; 1870/71, Nr. 4,&nbsp; S. 150); 1875 äußerte Auguste Schmidt - Leipzig (Lehrerin und 2.&nbsp; Vors.&nbsp;&nbsp; des Allgemeinen deutschen Frauenvereins) Bedenken gegenüber verheirateten Ärztinnen, während Henriette Goldschmidt - Leipzig (Vorstandsmitglied desselben Vereins) den entgegengesetzten Standpunkt vertrat. (In: "Neue Bahnen",&nbsp; 10. Jg.,&nbsp; 1875, Nr. 23, S. 180)</p>

473-6-8

<p>1870 stellte eine Marie Buchholz nachdrücklich fest, daß vor allem eine Frau mit heranwachsenden Kindern arbeiten&nbsp; könne; im Konfliktfall müsse sie jedoch den Beruf aufgeben, "um nur dem Hause zu leben". (In; "Frauen-Anwalt", 1. Jg., 1870/71, Nr. 4, S.&nbsp; 129 ff.); 1871 meldete der "Frauen-Anwalt" mit Genugtuung die Heirat einer englischen Ärztin und Vorkämpferin für das Medizinstudium der Frauen - "weil es noch immer so viele gibt, die als Hauptargument gegen die Frauentätigkeit anführen, daß sie mit der Ehe unvereinbar sei".

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