120-1-19

Tacitus berichtet allerdings von einem Ausnahmefall bei den Sitonen (Germ. 45), bei denen eine „femina" herrschte. Dodi handelt es sich hier um einen sehr entlegenen Stamm im Osten oder Nordosten, aller Wahrscheinlichkeit nach sogar um Nicht-Germanen

120-1-18

Die für diese Frage jüngste Arbeit von St. MASLEFF, Die byzantinischen Kommemorationsmünzen mit einem Beitrag zur Klärung der staatsrechtlichen Stellung der byzantinischen Kaiserinnen, Diss. München 1946, weist S. 21 f., 24 ff. (besonders am Beispiel Theodoras) gegen die Ansichten von DIEHL, STEIN, KORNEMANN und SCHUBART darauf hin, daß die Kaiserinnen an der Seite des Gemahls keine eigene Machtvollkommenheit und keine staats- politischen Rechte besaßen. Eine offizielle Ausübung von Herrschaft stände ihnen lediglich als Regentinnen minderjähriger Söhne zu.

120-1-14

Corp. Iur. Civ. III, Nov. 8, pag. 90. Die lateinischen Übersetzungen geben allerdings .... mit »coniux (maiestatis eius)« wieder. Vgl. jedoch dazu J. B. BURY, The history of the later Roman empire, London 1923, Bd 2, S. 30 »our divine and pious despots, Justinian, and Theodora, the consort of his throne«.

120-1-11

Briefe Papst Gregors L, XIII 42 (MG Epp. II S. 404). Vgl. auch Papst Hormisda an Euphemia, Epistolae Romanorum Pontificum, hrsg. von A. THIEL, Braunsberg 1863, Bd 1, S. 844

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