483-8-24
Das gesetzliche Heiratsalter für Männer lag in Württemberg bei 25 Jahren, wer sich vorher verehelichen wollte, brauchte dazu eine Sondergenehmigung des Gemeinderats, den sogenannten Minderjährigkeitsdispens, der normalerweise nur Wohlhabenden gewährt wurde. Da die entsprechenden Akten verschollen sind, läßt sich die wirtschaftliche Situation der Rosenbergers zum Zeitpunkt ihrer Heirat nicht mehr rekonstruieren