Nach der württembergischen Gemeindeverfassung führen Stadtschultheiß und Stadtrat die »Geschäfte« , der Bürgerausschuß als eigentliche Vertretung der Bürgerschaft gegenüber der Exekutive besitzt lediglich beratende Funktion und das Kontrollrecht in Etatfragen. Der 'Obmann< ist der Vorsitzende des Bürgerausschusses. Verwaltungsedict für die Gemeinden, Oberämter und Stiftungen vom 1.3.1822, Art. 11, 12, 47, 52-58. Vgl. Wolfgang Kaschuba/Carola Lipp: Dörfliches Überleben. Tübingen 1982