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1971 wurden 18713 Schwangerschaftsabbrüche registriert, 1972 hingegen 115 625. Vgl. Gert Henning, Wieder §218? Erfahrungen eines Frauenarztes, Berlin 1990, S. 16

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Ein Schwangerschaftsabbruch ist unzulässig, wenn seit dem letzten Abbruch weniger als sechs Monate vergangen sind. Dahinter dürfte vor allem eine erzieherische Absicht gestanden haben. Hier gibt es allerdings Ausnahmefälle, über die wiederum eine Fachärztekommission entscheidet. Solche Ausnahmefälle liegen vor, wenn die Fortdauer der Schwangerschaft zu bleibenden Gesundheitsschäden bei der Frau führen kann oder aber die Schwangerschaft als Folge einer Straftat (Vergewaltigung, sexueller Mißbrauch) anzusehen ist. Diese Bestimmungen gelten laut Einigungsvertrag vorläufig weiter.

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§ 1 Abs. 1 lautete: »Zur Bestimmung der Anzahl, des Zeitpunktes und der zeitlichen Aufeinanderfolge von Geburten wird der Frau zusätzlich zu den bestehenden Möglichkeiten der Empfängnisverhütung das Recht übertragen, über die Unterbrechung einer Schwangerschaft in eigener Verantwortung zu entscheiden.« Im Einigungsvertrag nicht übernommen

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Zur deutsch-deutschen Rechtsentwicklung vgl. Kirsten Thietz (Hrsg.), Ende der Selbstverständlichkeit? Die Abschaffung des § 218 in der DDR, Berlin 1992

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