Ein Schwangerschaftsabbruch ist unzulässig, wenn seit dem letzten Abbruch weniger als sechs Monate vergangen sind. Dahinter dürfte vor allem eine erzieherische Absicht gestanden haben. Hier gibt es allerdings Ausnahmefälle, über die wiederum eine Fachärztekommission entscheidet. Solche Ausnahmefälle liegen vor, wenn die Fortdauer der Schwangerschaft zu bleibenden Gesundheitsschäden bei der Frau führen kann oder aber die Schwangerschaft als Folge einer Straftat (Vergewaltigung, sexueller Mißbrauch) anzusehen ist. Diese Bestimmungen gelten laut Einigungsvertrag vorläufig weiter.