473-9-49

§ 8 des preußischen Vereinsgesetzes lautete: "Für Vereine, welche bezwecken, politische Gegenstände In Versammlungen zu erörtern, gelten außer vorstehenden Bestimmungen nachstehende Beschränkungen: Sie dürfen keine Frauenspersonen, Schüler und Lehrlinge als Mitglieder aufnehmen ... Frauenspersonen, Schüler und Lehrlinge dürfen den Versammlungen und Sitzungen solcher politischen Vereine nicht beiwohnen"

473-9-45

Anm. d. V.: 1. Stadium der Information: vgl. die oben ff. Ausführungen; 2. Stadium der Meinungsbildung: Ausführliche agitatorische schriftliche und mündliche Stellungnahmen der führenden Frauen über die Notwendigkeit des Frauenstimmrechts und die mitbestimmende Teilnahme der Frauen auf allen Gebieten des öffentlichen Lebens; Beginn einer "politischen Schulung" der Mitglieder. Ziel: Meinungsbildung unter den Mitgliedern und nahestehenden Kreisen; beginnende Einflußnahme auf die Öffentlichkeit. 3.

473-9-44

Frances Magnus- v. Hausen, Ziel und Weg in der deutschen Frauenbewegung des XIX. JahrhundertS. In: Deutscher Staat und deutsche Parteien, Friedrich Meinecke Festschrift. Hrsg. v. Paul Wentzcke, Berlin 1922, S. 206

Seiten