§ 8 des preußischen Vereinsgesetzes lautete: "Für Vereine, welche bezwecken, politische Gegenstände In Versammlungen zu erörtern, gelten außer vorstehenden Bestimmungen nachstehende Beschränkungen: Sie dürfen keine Frauenspersonen, Schüler und Lehrlinge als Mitglieder aufnehmen ... Frauenspersonen, Schüler und Lehrlinge dürfen den Versammlungen und Sitzungen solcher politischen Vereine nicht beiwohnen"