Marie Calm, in: Frauen-Anwalt, 5. Jg., 1874/75, Nr.11/12, S. 263f.; und auf der Generalversammlung des Allg. dtsch. Frauenvereins 1873; vgl. L. Otto-Peters, Das erste Vierteljahrhundert, S. 29
Anm. d. V.: So durften z. B. die privilegierten Kauffrauen der Freien und Hansestadt Hamburg selbständig Geschäfte eröffnen und Verträge abschließen, aber vor Gericht nicht ohne männlichen oder gerichtlichen Beistand auftreten. In gleicher Weise war auch die Prozeßfähigkeit der unverheirateten bayrischen Frauen beschränkt, selbst Rechtsgeschäfte konnten sie erst nach einer Rechtsbelehrung gültig abschließen