Anm. d. V.: Nach dem Preußischen Allgemeinen Landrecht konnte der Vater das vierjährige Kind gegen den Willen der Mutter deren Aufsicht und Pflege entziehen und in einer Erziehungsanstalt unterbringen, ja sogar zur Adoption fortgeben! (Vgl. Marianne Weber, Ehefrau und Mutter in der Rechtsentwicklung. Tübingen 1907, S. 338)
Anm. d. V.: Die Beschränkung der Geschäftsfähigkeit der Ehefrau erstreckte sich sogar auf ihre Zugehörigkeit zu einer Organisation der bürgerlichen Frauenbewegung, sobald diese den Status einer juristischen Person erworben hatte. Als dies 1885 bei dem Allgemeinen deutschen Frauenverein der Fall war, wurde in § 5 der Satz eingefügt: Ehefrauen haben bei der Anmeldung die ehemännliche Genehmigung zum Beitritt in den Verein beizubringen. (Louise Otto-Peters, Das erste Vierteljahrhundert, S. 64)
Anm. d. V.; Als durch die neue Konkursordnung des Deutschen Reiches das Konkursvorrecht beseitigt wurde, welches das bestehende eheliche Güterrecht dem unter Verwaltung und Nutznießung des Ehemannes stehenden Vermögen der Ehefrau gegenüber seinen Gläubigern zugestanden hatte, erhob 1876 Ein Jurist in den Neuen Bahnen (11. Jg., Nr. 8, S. 60 f.) scharfen Protest und stellte fest: Solange die Gesetzgebung das Vermögen der Frau in die Willkür des Mannes gibt, .. . die Ehefrau bei jedem Schritte von der ehemännlichen Erlaubnis abhängig macht, ...
Anm. d. V.: Die Hinweise auf die Rechtslage der Frauen stützen sich vor allem auf das Preußische Allgemeine Landrecht - dieses Vorgehen dürfte erlaubt sein, da trotz der abweichenden Formulierung einiger Paragraphen in den partikularen Gesetzeswerken die Grundtendenzen allen gemeinsam waren