473-8-42

Anm. d. V.: Hierbei teilte Guillaume-Schack die menschliche Gesellschaft in drei Klassen ein: a) in solche die so unsittlich sein dürfen, wie sie wollen, 'die Männer', b) in solche, die es nach der Vorschrift dürfen, 'die Frauen unter Sitte', c) in solche, die es gar nicht sein dürfen, ohne mit dem Strafbuch in Konflikt zu geraten, 'alle übrigen Frauen'. (H. Lion, op.cit., S. 22 f.).

473-8-41

Anm. d. V.: Diese Maßnahmen erfolgten in Deutschland aufgrund StGB § 361, 6, er lautete: Mit Haft wird bestraft: eine Weibsperson, welche wegen gewerbsmäßiger Unzucht einer polizeilichen Aufsicht unterstellt ist, wenn sie den in dieser Hinsicht zur Sicherung der Gesundheit, der öffentlichen Ordnung und des öffentlichen Anstandes erlassenen polizeilichen Vorschriften zuwiderhandelt, oder welche, ohne einer solchen Aufsicht unterstellt zu sein, gewerbsmäßig Unzucht treibt.

473-8-39

Anm. d. V.: 1876 war auf Wunsch von Kaiserin Augusta eine Magdalenenhil-fe in Berlin eingerichtet worden, um gefallenen Mädchen eine Zuflucht zu bieten und sie in Arbeitsstellen und geeignete Schlafplätze zu vermitteln. Bis Okt. 1877 waren ca. 60 Mädchen betreut worden, denn die geringen Geldmittel erlaubten nur die Aufnahme von jeweils 6 Mädchen (!), eine große Anzwahl hat deshalb zurückgewiesen werden müssen. (Frauen-Anwalt, 1878, Nr.6, S. 186f.). 1879 verfügten die unter Protektion der Kaiserin Augusta stehenden Vaterländischen Frauenvereine über ein Vermögen von 771. 000 Mark (vgl.

Seiten