HSTAS E 146, Bü 1535, Ufsz. 1, Bl. 6. So lautete der durchgestrichene Entwurf, die später gegebene Begründung war nicht ganz so deutlich: »da die Regierung Personen, welche durch die Flucht der Gerechtigkeitspflege sich entziehen, hierin nicht unterstützen darf.«