Anm. d. V.: Nach den diversen Gemeindeordnungen im Deutschen Reich waren im allgemeinen nur wahlberechtigte oder bereits gewählte Bürger zur Übernahme von Gemeindeämtern zugelassen, nur für die Armen- und Waisenpflege bestanden Sonderregelungen, die eine Beteiligung der Frauen erlaubten; (weitere Ausführungen zu diesem Gegenstand: Kap. B.IV. 2)
Neue Bahnen, 3. Jg., 1868, Nr. 22, S. 174. Neue Bahnen, 4. Jg., 1869, Nr.22, S. 174. Louise Otto-Peters, Das erste Vierteljahrhundert, S. 29, 35, 43; Neue Bahnen, 10. Jg., 1875, Nr.23, S. 181; Frauen-Anwalt, 6. Jg., 1875/76, Nr. 10, S. 235