483-2-14

Akten Schwurgericht Ulm E 350, Bü 10, A 65. Für die Überlassung danke ich Beate Binder. Vgl. auch die Diskussion im »Reutlinger und Mezinger Courier« über zwei nachtschwärmende Mädchen, RMC 27.4.1848, 29.4.1848 und folgende Nummern

483-2-13

Die Schulentlassung und die Konfirmation bzw. Firmung bezeichneten im Leben der Jungen einen wesentlichen sozialen Übergang, der oft entsprechend rituell begangen wurde. In Franken zahlten nach Kramer die jungen Burschen nach der Schule ihren »Bockschilling« und durften nun mit der Gruppe nachts draußen auf der Straße sein und mit den Mädchen »Spiel haben«. Karl-Sigismund Kramer: Grundriß einer rechtlichen Volkskunde. Göttingen 1974, S. 93

483-2-10

Mit den ersten Unzuchts- und Ehegesetzen in Württemberg im 16. Jahrhundert wurden auch die Lichtkärzen oder -stuben obrigkeitlich überwacht und zeitweise sogar verboten. So alt wie diese Erlasse waren auch die Klagen über den dort getriebenen »Unfug und über den Besuch von Männern« (RMC Nr. 12, 1848). Der »Reutlinger und Mezin-ger Courier« berichtete 1848, daß in manchen Lichtkärzen die Mädchen »jedes Restes von Schamgefühl verlustig gehen« und die »roheste Ausgelassenheit herrsche«, während die Alten statt über die Jugend zu wachen, schliefen. Ebd. Vgl. Hans Medick: Spinnstuben auf dem Dorf.

483-2-9

Landesordnung vom 1.6.1536. In: August Ludwig Reyscher, Regierungsgesetze, Bd. 1. 1, Tübingen 1841, S. 120; und Policei-Verordnungen für die herzogliche Residenz-Stadt Stuttgart. Stuttgart 1790, S. 7

483-2-7

Das »Neue Tagblatt für Stuttgart und Umgegend« berichtete von »umherschwärmenden Knaben, darunter Lehrjungen«, die nachts um halb 10 Uhr am Brunnen Mägde ärgerten und sie so schubsten, daß ihnen die »Wassergölten« vom Kopf fielen. (NT 19.6.1847)

483-2-6

Hermann Kurz: Das Witwenstüblein. In: Innerhalb Etters. Erzählungen von Hermann Kurz, hg. von Isolde Kurz. Tübingen 1926, S. 15-35, hier S. 17f.

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