481-4-124

Der über den Freibetrag hinausgehende Teil der eigenen Rente/des Erwerbseinkommens wird zu 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Der Freibetrag belief sich 1990 auf 1045 DM

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Bei fünf oder mehr Kindern brauchten überhaupt keine Versicherungsjahre mehr erbracht zu werden. Vgl. Autorenkollektiv unter Leitung von Karl A. Mollnau, Rechtshandbuch, Berlin 1986, S. 433

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Mechthild Veil, »Es wächst zusammen, was nicht zusammen gehört«. Die Frau im Rentenrecht der ehemaligen DDR und BRD, in: Claudia Gather/Ute Gerhard/Karin Prinz/ Mechthild Veil (Hrsg.), Frauenalterssicherung, Berlin 1991, S. 199

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