Der über den Freibetrag hinausgehende Teil der eigenen Rente/des Erwerbseinkommens wird zu 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Der Freibetrag belief sich 1990 auf 1045 DM
Bei fünf oder mehr Kindern brauchten überhaupt keine Versicherungsjahre mehr erbracht zu werden. Vgl. Autorenkollektiv unter Leitung von Karl A. Mollnau, Rechtshandbuch, Berlin 1986, S. 433
Mechthild Veil, »Es wächst zusammen, was nicht zusammen gehört«. Die Frau im Rentenrecht der ehemaligen DDR und BRD, in: Claudia Gather/Ute Gerhard/Karin Prinz/ Mechthild Veil (Hrsg.), Frauenalterssicherung, Berlin 1991, S. 199