481-4-104

Die Rahmenfrist beträgt drei Jahre (§ 104 Abs. 3 AFG). Dies bedeutet, daß innerhalb dieser drei Jahre vor der Arbeitslosmeldung dreihundertsechzig Tage beitragspflichtig gearbeitet worden sein muß (§ 104 Abs. 1 AFG), damit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entstehen kann. Auch Mutterschutz-, oder Erziehungsgeld- oder Urlaubszeiten werden hier mitgezählt

481-4-103

Vgl. Wolfgang Däubler, Gleichberechtigung und Arbeitsförderungsgesetz. Bestandsaufnahme und Novellierungsvorschläge. Gutachten im Auftrag des Niedersächsischen Frauenministeriums, 2. Aufl., Hannover 1992

481-4-101

Ebenda, S. 4; vgl. insgesamt Dagmar Schieck, Nachtarbeitsverbot für Arbeiterinnen. Gleichberechtigung durch Deregulierung?, Baden-Baden 1992

481-4-99

Gegen Art. 5 der Richtlinie 76/207/EWG vom 9.2.1976. Der EUGH hat in seiner Entscheidung vom 25.7.1991 zum Ausdruck gebracht, daß die Mitgliedstaaten verpflichtet seien, für Frauen kein Verbot der Nachtarbeit als gesetzlichen Grundsatz aufzustellen, wenn es kein Verbot der Nachtarbeit von Männern gebe. Die Richtlinie sei hinreichend bestimmt, um von einzelnen Klägerinnen vor den nationalen Gerichten in Anspruch genommen zu werden.

481-4-98

OVG Münster vom 17.2.1984, in: STREIT - feministische Rechtszeitschrift, 2/1984, S. 62-64. Helga Ostendorf, Frauen in »Männerberufen« - Frauenarbeitsschutz für und gegen Frauen, in: S. Berghahn/D. Lücke (Anm. 69), S. 155

481-4-96

In der alten Bundesrepublik werden nur 62,3 Prozent der Kinder mit Kindergartenplätzen versorgt, wobei noch nicht einmal berücksichtigt ist, daß die überwiegende Mehrheit aller Kindergartenplätze nur Halbtagsplätze sind. Vgl. Gerhard Bäcker/Brigitte Stolz-Willig, Kindererziehung, Arbeitszeiten und soziale Sicherung. Gestaltung von Teilzeitarbeit und Gleichstellungsregelungen im Zusammenhang von Tarif-, Familien- und Sozialpolitik, WSI-Arbeitsmaterialien Nr. 26, Düsseldorf, Mai 1990, S. 23. Auch gibt es enorme regionale Unterschiede in der Versorgungsdichte.

481-4-95

1989 konnte der Bedarf bei Kinderkrippen zu 80 Prozent gedeckt werden, bei Kindergärten zu 95 Prozent und bei Hortplätzen zu 81 Prozent, siehe G. Winkler (Anm. 90), S. 141, 143 f.

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