481-4-104
Die Rahmenfrist beträgt drei Jahre (§ 104 Abs. 3 AFG). Dies bedeutet, daß innerhalb dieser drei Jahre vor der Arbeitslosmeldung dreihundertsechzig Tage beitragspflichtig gearbeitet worden sein muß (§ 104 Abs. 1 AFG), damit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entstehen kann. Auch Mutterschutz-, oder Erziehungsgeld- oder Urlaubszeiten werden hier mitgezählt