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Danach sollen bei Aufwandsbeträgen von mehr als 10000 DM diejenigen Anbieter bevorzugt werden, die einen Frauenförderplan beschlossen haben. Privatbetriebe, die Personen unterhalb der »Geringfügigkeitsgrenze« des § 8 Sozialgesetzbuch (SGB) Nr. IV beschäftigen, d. h. mit weniger als 15 Stunden wöchentlich und bis zur Geringfügigkeitsgrenze des Entgelts, sollen keinen Zuschlag erhalten. Zur Ausführung beider Vergabekriterien soll ein besonderes Gesetz verabschiedet werden (§ 13 Abs. 3 Berl. LADG)