481-4-84

Danach sollen bei Aufwandsbeträgen von mehr als 10000 DM diejenigen Anbieter bevorzugt werden, die einen Frauenförderplan beschlossen haben. Privatbetriebe, die Personen unterhalb der »Geringfügigkeitsgrenze« des § 8 Sozialgesetzbuch (SGB) Nr. IV beschäftigen, d. h. mit weniger als 15 Stunden wöchentlich und bis zur Geringfügigkeitsgrenze des Entgelts, sollen keinen Zuschlag erhalten. Zur Ausführung beider Vergabekriterien soll ein besonderes Gesetz verabschiedet werden (§ 13 Abs. 3 Berl. LADG)

481-4-82

BAG vom 20.2.1986, in: Der Betrieb, 1986, S. 2287ff.; für die Unzulässigkeit der Frage nach der Schwangerschaft vgl. H. M. Pfarr/K. Bertelsmann, (Anm. 28), S. 178

481-4-80

Gerd Engelbrech, Erwerbsverhalten und Berufsverlauf von Frauen: Ergebnisse neuerer Untersuchungen im Überblick, in: Mitteilungen aus der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, 2/1987, S. 181-196

481-4-76

Betroffen sind vor allem Frauen, insbesondere als Reinigungskräfte. Vgl. STREIT - feministische Rechtszeitschrift, 3/1988, S. 123ff., und STREIT, 3/1989, S.87ff.; BAG vom 9.10.1991, Az. 5 AZR 598/90; vgl. Frankfurter Rundschau vom 10. Oktober 1991

481-4-75

In manchen Ausnahmefällen kann ein Tarifvertrag vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (im Einvernehmen mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern) für allgemeinverbindlich erklärt werden (§ 5 TVG)

Seiten