Anm. d. V.: Auf der Generalversammlung des Allgemeinen deutschen Frauenvereins 1868 (vgl. oben B. I. 2 b) wurde eine Petition erwogen; da man aber nicht wußte, wo man petitionieren sollte, wurde dem Vorstand die Angelegenheit zur Überprüfung und zur Einleitung der notwendigen Schritte übertragen. (In; Neue Bahnen, 3. Jg., 1868, Nr.22, S. 174 f.). Nach Erlaß der Reichsgewerbeordnung 1869, die auch das Medizinalwesen regelte, hätten derartige Petitionen an den Bundesrat und Reichstag gerichtet werden müssen.