Anm. d. V.: Die Anklage wurde auf Grund des § 8 des Preußischen Vereinsgesetzes erhoben. Anklagepunkte (vgl. Neue Bahnen, 1875, S. 69): Anstatt die Lage der Arbeiterinnen zu verbessern, habe man Politik getrieben, die Fahne Lassalles entfaltet, für die Reichstagswahlen agitiert, sich Vorträge halten lassen über Lassalle im Interesse des Allgemeinen deutschen Arbeitervereins und auswärts Vereine gegründet. Die Auflösung wurde beantragt, da der inkriminierte Verein als Agitationsmittel der sozialdemokratischen Partei anzusehen sei und (vgl. Frauen-Anwalt, 1875/76, S.