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J. Loth (Hrsg.): Mabinogion, Bd. II, S. 27: »In den Gesetzen über die Ehe konnte sich das walisische Recht am stärksten seine Unabhängigkeit vom Einfluß Roms und der Kirche bewahren.«

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Vgl. den Ausdruck »den Kopf hoch tragen«. Häufig wird von mohammedanischen Frauen berichtet, die sich nicht scheuten, ihre Röcke zu heben, um vor einem Fremden ihr Gesicht damit zu verhüllen, und sich nicht weiter darum kümmerten, daß dabei ihr Geschlecht in voller Blöße sichtbar wurde. Die Scham hat eben ihren Sitz an der Stelle, die ihr von der Gesellschaft zugewiesen wird, und wie auch das Beispiel des enebarz zeigt, hatten die Kelten ganz und gar nicht die gleiche Auffassung von Scham und Schamgefühl wie die christlichen oder aus dem Christentum hervorgegangenen Gesellschaften.

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Peculium bedeutete nach Römischem Recht ganz allgemein: »Privateigentum einer Person, die unter fremder Gewalt steht» (Anm. d. Hrsg.)

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Vgl. Owen, a.a.O., Bd. I, S. 202 und 204. Man beachte, daß es im Text heißt: »sie einem Gatten geben« (rody y wr). Die Knaben erreichen dagegen erst mit 14 Jahren das entsprechende Alter. Von nun an sind sie selbst für ihr Handeln verantwortlich, zu Besitz von Eigentum berechtigt und unterliegen nicht mehr dem Recht väterlicher Züchtigung.«

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Die Gesetze legen tatsächlich auf die Teilung der Beute besonderen Wert: unter Rente sind natürlich Wertobjekte, Sklaven und Viehbestände zu verstehen. Aufschlußreich ist auch, daß das walisische Wort budd (= ursprünglich »Sieg») allmählich die Bedeutung »Gewinn», »Profit» erhalten hatte. Trotzdem wurde weiterhin nach Vieh-»Köpfen» d.h. -Stücken gerechnet: so war z.B. der Leiter einer königlichen Sängertruppe 125 Kühe wert (Owen: Ancient Laws..., Bd. I, S. 33). Auch in der Erzählung von Kulhwch und Olwen (deren Entstehung auf das IX. Jh.

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Manche Verträge wurden durch heiliges Gelöbnis abgeschlossen. Auf diese Weise erhielten sie Schutz und Garantie der göttlichen Mächte, und jeder, der sich an die Vertragspunkte nicht hielt, setzte sich somit der Rache der Götter aus.

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Howell Dda (= »Hoel der Gute») wurde um 909 König von Süd-Wales und Powys. Nach dem Tode seines Onkels Anarawt verleibte er auch noch Gwynedd, den Nordwestteil von Wales, seiner Krondomaine ein und starb 950. Von einem gewissen Blegyryd, einem Architekten aus Llandav, welcher Jurist und ein hervorragender Gelehrter war, ließ er ein unter seinem eigenen Namen bekanntes Gesetzbuch verfassen, das in einer Hs. aus dem XII. Jh. erhalten ist. Es handelt sich um ein Meisterwerk an Klarheit und Präzision, das die Bewunderung aller Rechtsgelehrten seiner Zeit erregte.

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Es gäbe noch vieles anzumerken in diesem Gesellschaftssystem, das in zahlreichen Punkten den sog. »utopischen« Staats- und Gesellschaftsideen von Babeuf, Proudhon oder Charles Fourier nahesteht. Ebenso ließe sich ein Bezug herstellen zur Verteilung der Nutzungsrechte an öffentlichem Besitz im Frankreich des Jahres 1792. Dagegen sind die Analogien zu den aus dem Marxismus-Leninismus erwachsenen Systemen, die sowohl auf der Arbeitsteilung als auch auf der obligatorischen ,»Leistungs«-Pflicht basieren, rein äußerlich.

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Dies ist von fundamentaler Wichtigkeit für das Verständnis nicht nur des juristischen und politischen Systems der Kelten, sondern auch ihrer epischen Literatur, die noch weitgehend archaische Lebensverhältnisse und Denkstrukturen widerspiegelt, vgl. dazu auch J.M.: L’Epoqée celtique d’Irlande, Payot, Paris 1971, S. 171 -175

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